§. 123. Zahlung.
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welcher der Schuldner verpflichtet ist. Der Gläubiger kann nur
den Gegenstand des obligatorischen Rechtsverhältnisses, diesen aber
auch ganz fordern; der Schuldner ist diesen, und nur diesen zu
leisten verpflichtet. Jedoch verlangt es die bona fides in Contractsverhältnissen, ¬
daß der Schuldner geringe Mühwaltungen auch
über seine Rechtspflichten hinaus auf sich nimmt, falls nur dadurch
das Geschäft in Ordnung zu gehen im Stande ist, gleichviel ob
Zufall oder Versehen des andern Contrahenten dieselben nothwendig
gemacht hat !). Ebenso kann andererseits der Gläubiger, wiewohl
er Zahlung des Ganzen verlangen kann?), eine Theilzahlung nur
dann zurückweisen, wenn der Gegenstand der Zahlung als Ganzes
anzusehen ist, was namentlich auch dann der Fall ist, wenn der
Berechtigte bereits über den Gegenstand der Zahlung als Ganzes
weiter disponirt hat?). Immer kann der Gläubiger gezwungen
werden, wenn der Schuldner im Processe die Forderung theilweise
bestreitet und theilweise zugiebt, den unbestrittenen Theil anzunehmen ¬
*)
III. Die Zahlung hat nur dann für den Schuldner eine befreiende ¬
Wirkung, wenn sie an den Gläubiger selbst oder dessen
Stellvertreter erfolgts). Legitimirt als Stellvertreter ist jedoch
nicht schon der zu erachten, welcher eine Waare oder eine unquittirte ¬
Rechnung überbringt 6). Ist vertragsmäßig eine dritte Person
bestimmt, an welche der Schuldner soll zahlen dürfen, so befreit
der Schuldner sich auch durch Zahlung an diese, und kann diese
Befugniß durch den Gläubiger nicht widerrufen werden; sie erlischt.
wenn der Dritte stirbt oder in seinen persönlichen Verhältnissen
eine den Gläubiger gefährdende Veränderung eintritt, er z. B. in
ein Debitverfahren geräth?)
Gleichgültig ist, ob der Schuldner oder Namens desselben ein
’) arg. I. 1 §. 3 D. de peric. et comm. (18, 6). 1. 30 i. f. 1. 52 pr.
D. ad leg. Aqu. (9, 2). 1. 21 §. 3 D. de act. emt. vend. (19, 1). O. A.G.E
Hamb. Samml. I. 2 S. 215. (Seuffert, Arch. I. 41).
2) 1. 41 §. 1 D. de usur. (22, 1).
3) Hamb. Samml. I. 2 S. 272. (Seuffert, Arch. I. 48).
*) l. 21 D. de reb. cred. (12, 1).
3) l. 12 pr. §. 2. 4. 1. 14. 15. 1. 38 §. 1. l. 86 D. de sol. (46, 3).
6) H. G. B. 51.
’) l. 38 pr. 1. 96 §. 6 D. de sol. (46,3). 1.56 §. 2 de V. O. (45.1).
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.