fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  123.  Zahlung.
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welcher  der  Schuldner  verpflichtet  ist.  Der  Gläubiger  kann  nur
den  Gegenstand  des  obligatorischen  Rechtsverhältnisses,  diesen  aber
auch  ganz  fordern;  der  Schuldner  ist  diesen,  und  nur  diesen  zu
leisten  verpflichtet.  Jedoch  verlangt  es  die  bona  fides  in  Contractsverhältnissen, ¬
  daß  der  Schuldner  geringe  Mühwaltungen  auch
über  seine  Rechtspflichten  hinaus  auf  sich  nimmt,  falls  nur  dadurch
das  Geschäft  in  Ordnung  zu  gehen  im  Stande  ist,  gleichviel  ob
Zufall  oder  Versehen  des  andern  Contrahenten  dieselben  nothwendig
gemacht  hat  !).  Ebenso  kann  andererseits  der  Gläubiger,  wiewohl
er  Zahlung  des  Ganzen  verlangen  kann?),  eine  Theilzahlung  nur
dann  zurückweisen,  wenn  der  Gegenstand  der  Zahlung  als  Ganzes
anzusehen  ist,  was  namentlich  auch  dann  der  Fall  ist,  wenn  der
Berechtigte  bereits  über  den  Gegenstand  der  Zahlung  als  Ganzes
weiter  disponirt  hat?).  Immer  kann  der  Gläubiger  gezwungen
werden,  wenn  der  Schuldner  im  Processe  die  Forderung  theilweise
bestreitet  und  theilweise  zugiebt,  den  unbestrittenen  Theil  anzunehmen ¬
  *)
III.  Die  Zahlung  hat  nur  dann  für  den  Schuldner  eine  befreiende ¬
  Wirkung,  wenn  sie  an  den  Gläubiger  selbst  oder  dessen
Stellvertreter  erfolgts).  Legitimirt  als  Stellvertreter  ist  jedoch
nicht  schon  der  zu  erachten,  welcher  eine  Waare  oder  eine  unquittirte ¬
  Rechnung  überbringt  6).  Ist  vertragsmäßig  eine  dritte  Person
bestimmt,  an  welche  der  Schuldner  soll  zahlen  dürfen,  so  befreit
der  Schuldner  sich  auch  durch  Zahlung  an  diese,  und  kann  diese
Befugniß  durch  den  Gläubiger  nicht  widerrufen  werden;  sie  erlischt.
wenn  der  Dritte  stirbt  oder  in  seinen  persönlichen  Verhältnissen
eine  den  Gläubiger  gefährdende  Veränderung  eintritt,  er  z.  B.  in
ein  Debitverfahren  geräth?)
Gleichgültig  ist,  ob  der  Schuldner  oder  Namens  desselben  ein
’)  arg.  I.  1  §.  3  D.  de  peric.  et  comm.  (18,  6).  1.  30  i.  f.  1.  52  pr.
D.  ad  leg.  Aqu.  (9,  2).  1.  21  §.  3  D.  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  O.  A.G.E
Hamb.  Samml.  I.  2  S.  215.  (Seuffert,  Arch.  I.  41).
2)  1.  41  §.  1  D.  de  usur.  (22,  1).
3)  Hamb.  Samml.  I.  2  S.  272.  (Seuffert,  Arch.  I.  48).
*)  l.  21  D.  de  reb.  cred.  (12,  1).
3)  l.  12  pr.  §.  2.  4.  1.  14.  15.  1.  38  §.  1.  l.  86  D.  de  sol.  (46,  3).
6)  H.  G.  B.  51.
’)  l.  38  pr.  1.  96  §.  6  D.  de  sol.  (46,3).  1.56  §.  2  de  V.  O.  (45.1).
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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