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beiden andern Schiedsrichtern keine Berathung Statt gefunden hat, oder die in ihren
Meinungen getheilten Schiedsrichter nicht auf eine regelmässige Weise dazu aufgefordert ¬
wurden. Auch wäre es nicht hinreichend, wenn der Obmann successive
mit jedem der getheilten Schiedsrichter sich berathen hätte. (Cass. 4. April 1838.
Mémorial du commerce 1838—1839. S. 361.)
19. Der Obmann muss unbedingt der Meinung des einen der Schiedsrichter
beitreten, widrigenfalls sein Urthel nichtig ist; er darf bei getheilter Meinung
keinen Mittelweg einschlagen, und dies selbst dann nicht, wenn die Meinungen
der Schiedsrichter nur um das Plus oder Minus differiren. (Caen. — S. 1837, 2,
400. — D. 1837, 2, 155.)
20. Obgleich der Obmann gehalten ist, sich der Meinung des einen der
Schiedsrichter anzuschliessen, so kann er dennoch in der Meinung, der er beistimmt, ¬
Rechnungsirrthümer rectificiren. (Cass. abw. Urth. — S. 1835, 1, 533.
D. 1835, 1, 125.)
21. Der Obmann kann in Rechnungssachen die Meinung der Schiedsrichter
über einen und denselben Punkt, der aus verschiedenen Posten besteht, theilen
und alternative für jeden Posten der Meinung des einen oder andern Schiedsrichters ¬
beitreten. (Cass. abw. Urth. 3. Juli 1834. — S. 1834, 1, 568. — D. 1834,
1, 369.)
22. Wenn zwischen dem Obmann und den im Widerspruche stehenden Schiedsrichtern ¬
eine Berathung über die Punkte, worin diese nicht einig sind, Statt gefunden ¬
hat, und es ereignet sich, dass der eine Schiedsrichter sich weigert, seine
Meinung mit Gründen unterstützt abzufassen und niederzulegen, so hindert dies
nicht, das Urthel des Obmannes und des andern Schiedsrichters, dessen Meinung
er beitritt, dennoch zu erlassen. (C. G. O. Art. 1017 u. 1018.) (Cass. abw. Urth.
10. Febr. 1835.)
23. Die factische Zusammenkunft und Berathung des Obmannes mit den in
Widerspruch stehenden Schiedsrichtern ist hinlänglich durch deren Angabe im Urthel ¬
des Obmannes constatirt, wenn dieses auch nur allein von ihm unterzeichnet
ist. (Cass. abw. Urth. 23. Mai 1837. — S. 1837, 1, 377.— D. 1837, 1, 775.)
24. Der Obmann allein kann den durch Schiedsspruch auferlegten Eid, in
Abwesenheit der andern Schiedsrichter und ohne dass sie dazu gerufen wurden,
nicht abnehmen. (C. G. O. Art. 1011.) (Cass. abw. Urth. 3. Juli 1834.— S. 1834,
1, 568. — D. 1834, 1, 369.)