Metadaten : Schiebe, August: ¬Die Lehre von den Handels-Gesellschaften

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beiden  andern  Schiedsrichtern  keine  Berathung  Statt  gefunden  hat,  oder  die  in  ihren
Meinungen  getheilten  Schiedsrichter  nicht  auf  eine  regelmässige  Weise  dazu  aufgefordert ¬
  wurden.  Auch  wäre  es  nicht  hinreichend,  wenn  der  Obmann  successive
mit  jedem  der  getheilten  Schiedsrichter  sich  berathen  hätte.  (Cass.  4.  April  1838.
Mémorial  du  commerce  1838—1839.  S.  361.)
19.  Der  Obmann  muss  unbedingt  der  Meinung  des  einen  der  Schiedsrichter
beitreten,  widrigenfalls  sein  Urthel  nichtig  ist;  er  darf  bei  getheilter  Meinung
keinen  Mittelweg  einschlagen,  und  dies  selbst  dann  nicht,  wenn  die  Meinungen
der  Schiedsrichter  nur  um  das  Plus  oder  Minus  differiren.  (Caen.  —  S.  1837,  2,
400.  —  D.  1837,  2,  155.)
20.  Obgleich  der  Obmann  gehalten  ist,  sich  der  Meinung  des  einen  der
Schiedsrichter  anzuschliessen,  so  kann  er  dennoch  in  der  Meinung,  der  er  beistimmt, ¬
  Rechnungsirrthümer  rectificiren.  (Cass.  abw.  Urth.  —  S.  1835,  1,  533.
D.  1835,  1,  125.)
21.  Der  Obmann  kann  in  Rechnungssachen  die  Meinung  der  Schiedsrichter
über  einen  und  denselben  Punkt,  der  aus  verschiedenen  Posten  besteht,  theilen
und  alternative  für  jeden  Posten  der  Meinung  des  einen  oder  andern  Schiedsrichters ¬
  beitreten.  (Cass.  abw.  Urth.  3.  Juli  1834.  —  S.  1834,  1,  568.  —  D.  1834,
1,  369.)
22.  Wenn  zwischen  dem  Obmann  und  den  im  Widerspruche  stehenden  Schiedsrichtern ¬
  eine  Berathung  über  die  Punkte,  worin  diese  nicht  einig  sind,  Statt  gefunden ¬
  hat,  und  es  ereignet  sich,  dass  der  eine  Schiedsrichter  sich  weigert,  seine
Meinung  mit  Gründen  unterstützt  abzufassen  und  niederzulegen,  so  hindert  dies
nicht,  das  Urthel  des  Obmannes  und  des  andern  Schiedsrichters,  dessen  Meinung
er  beitritt,  dennoch  zu  erlassen.  (C.  G.  O.  Art.  1017  u.  1018.)  (Cass.  abw.  Urth.
10.  Febr.  1835.)
23.  Die  factische  Zusammenkunft  und  Berathung  des  Obmannes  mit  den  in
Widerspruch  stehenden  Schiedsrichtern  ist  hinlänglich  durch  deren  Angabe  im  Urthel ¬
  des  Obmannes  constatirt,  wenn  dieses  auch  nur  allein  von  ihm  unterzeichnet
ist.  (Cass.  abw.  Urth.  23.  Mai  1837.  —  S.  1837,  1,  377.—  D.  1837,  1,  775.)
24.  Der  Obmann  allein  kann  den  durch  Schiedsspruch  auferlegten  Eid,  in
Abwesenheit  der  andern  Schiedsrichter  und  ohne  dass  sie  dazu  gerufen  wurden,
nicht  abnehmen.  (C.  G.  O.  Art.  1011.)  (Cass.  abw.  Urth.  3.  Juli  1834.—  S.  1834,
1,  568.  —  D.  1834,  1,  369.)
            
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