Untersuchungs- ¬
und
Rügepflicht')
des vom
Produzenten
kaufenden
Händlers.
320 Zweites Buch. Gebräuche i. d. einzeln. Handelszweigen.
Wohnort des Lieferanten Erfüllungsort auch für die
Verpflichtung des Käufers ist.
g 20. Bd. II — Bl. 38 — 8. September 1911.
45.
Im Kartoffelhandel zwischen dem Produzenten
und dem Händler, der direkt vom Produzenten
(Nichtkaufmann) kauft, ist der Händler nach Geschäftsgebrauch -
verpflichtet, die Kartoffeln bei der
Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen, widrigenfalls -
die Ware als genehmigt gilt; namentlich gilt
dann, wenn der Käufer sich am Orte der Verladung
oder in dessen nächster Nähe befindet und er die
Ware an seinen Abnehmer weiter versendet, die vom
Produzenten an den Händler gelieferte Ware mit
der Verladung an den Abnehmer als genehmigt, sofern -
etwaige Mängel nicht spätestens bei dieser Verladung ¬
gerügt werden. * 2) Dieser Geschäftsgebrauch
gilt auch im Kartoffelhandel des südlichen Mecklenburg ¬
und der Priegnitz.
g 20. Bd. II — Bl. 133 — 26. Juni 1912.
*) Vgl. Anhang S. 416 § 12 sowie die nachstehenden Gutachten; -
ferner Bd. II S. 291 Nr. 10.
2) Siehe auch Bd. II S. 292 Nr. 14.
46.
Es ist im Kartoffelhandel in den Vororten Berlins
üblich, daß die Kartoffeln nach Ankunft noch vor der
Entladung von dem Besteller sofort untersucht und