Inhaltsverzeichnis : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

Untersuchungs- ¬
  und
Rügepflicht')
des  vom
Produzenten
kaufenden
Händlers.

320  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Handelszweigen.
Wohnort  des  Lieferanten  Erfüllungsort  auch  für  die
Verpflichtung  des  Käufers  ist.
g  20.  Bd.  II  —  Bl.  38  —  8.  September  1911.
45.
Im  Kartoffelhandel  zwischen  dem  Produzenten
und  dem  Händler,  der  direkt  vom  Produzenten
(Nichtkaufmann)  kauft,  ist  der  Händler  nach  Geschäftsgebrauch -
  verpflichtet,  die  Kartoffeln  bei  der
Ablieferung  zu  untersuchen  und  erkennbare  Mängel
unverzüglich  dem  Verkäufer  mitzuteilen,  widrigenfalls -
  die  Ware  als  genehmigt  gilt;  namentlich  gilt
dann,  wenn  der  Käufer  sich  am  Orte  der  Verladung
oder  in  dessen  nächster  Nähe  befindet  und  er  die
Ware  an  seinen  Abnehmer  weiter  versendet,  die  vom
Produzenten  an  den  Händler  gelieferte  Ware  mit
der  Verladung  an  den  Abnehmer  als  genehmigt,  sofern -
  etwaige  Mängel  nicht  spätestens  bei  dieser  Verladung ¬
  gerügt  werden.  *  2)  Dieser  Geschäftsgebrauch
gilt  auch  im  Kartoffelhandel  des  südlichen  Mecklenburg ¬
  und  der  Priegnitz.
g  20.  Bd.  II  —  Bl.  133  —  26.  Juni  1912.
*)  Vgl.  Anhang  S.  416  §  12  sowie  die  nachstehenden  Gutachten; -
  ferner  Bd.  II  S.  291  Nr.  10.
2)  Siehe  auch  Bd.  II  S.  292  Nr.  14.
46.
Es  ist  im  Kartoffelhandel  in  den  Vororten  Berlins
üblich,  daß  die  Kartoffeln  nach  Ankunft  noch  vor  der
Entladung  von  dem  Besteller  sofort  untersucht  und
            
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