Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  123.  Modificationen  der  Erfüllung,
Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte,  ohne  daß  dadurch  übrigens  der
gesetzliche  Erfüllungsort  des  Schuldners  in  Betreff  des  Gerichtsstandes ¬
  oder  des  örtlichen  Rechts  der  Obligation  geändert  würde!).
§.  123.
Modificationen  der  Erfüllung.
1)  Kann  der  Schuldner  nicht  leisten,  weil  die  Leistung  unmöglich ¬
  wird,  so  gelten  folgende  Grundsätze:  Trifft  den  Schuldner
keine  Schuld  an  der  Unmöglichkeit,  so  ist  er  von  der  Leistung
befreit  2).  Ist  dagegen  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  durch  Schuld
des  Schuldners  herbeigeführt,  so  ist  er  zum  Schadensersatz  verpflichtet3). ¬
  Liegt  die  Ursache,  daß  die  Leistung  nicht  erfolgt,  beim
Gläubiger,  so  ist  der  Schuldner  befreit?).  Weigert  der  Schuldner
die  Erfüllung,  obwohl  er  erfüllen  kann,  so  ist  er  wegen  Contractsbruches ¬
  schadensersatzpflichtig5
2)  Daß  durch  Vertrag  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner
statt  einer  Geldzahlung  Sachen  des  Schuldners  in  Zahlung  gegeben
werden  können,  versteht  sich  von  selbst6).  Dagegen  ist  die  Bestim
mung  des  Römischen  Rechts?),  wornach  unter  der  Voraussetzung,
daß  der  Gläubiger  auf  Zahlung  dringt,  der  Schuldner  kein  Geld
hat  und  sich  kein  Käufer  für  die  Sachen  findet,  dem  Gläubiger
auch  wider  seinen  Willen  Sachen  des  Schuldners  an  Zahlungsstatt ¬
  aufgedrungen  werden  können,  wenn  man  auch  die  Reception
des  beneficium  dationis  in  solutum  nicht  in  Zweifel  ziehen  kann,
um  deswillen  ziemlich  unpraktisch,  weil  eine  dieser  Voraussetzungen
’)  H.  G.  B.  325.  Einfges.  §.  30.  Ueber  den  Begriff  der  Geldzahlung
s.  v.  Hahn  a.  a.  O.  S.  165.
2)  1.  1  §.  17  D.  depos.  (16,  3).  1.  96  D.  de  V.  O.  (45,  1),  1.  112
§.  1  D.  de  leg.  I.  l.  25  §.  2.  3  D.  ad  S.  C.  Treb.  (36,  1)
3  l.  5  §.  7.  1.  18  pr.  D.  commod.  (13,6).  1.  13  §.  3  D.  loc.  (19.2).
*)  O.  G.  E.  i.  S.  Thurn  u.  Taxis  w.  Poppe  v.  11.  Mai  1846.  Desgl.
i.  S.  Lachmund  w.  Gartelmann  v  7.  März  1853.  Desgl.  i.  S.  Wessels  w.
Behnken  u.  Boschen  v.  23.  Sept.  1861.
3)  O.  G.  E.  i.  S.  Lange  w.  Kolster  v.  21.  März  1853.  Desgl.  i.  S.
Forsyth  w.  Woltmann  v.  15.  Febr.  1858.  Desgl.  i.  S.  Nielsen  w.  Heine  v.
10.  Dec.  1860.
6)  Die  Wirkungen  sind  im  Wesentlichen  die  eines  Kaufes.  Vgl.  darüber
O.  A.  G.  E.  in  Brem.  Sachen  Greve  w.  Fleßner  v.  31.  Dec.  1839.
*)  Nov.  4.  c.  3.  J.  R.  A.  §.  172.
            
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