§. 123. Modificationen der Erfüllung,
Ermangelung seinen Wohnort hatte, ohne daß dadurch übrigens der
gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners in Betreff des Gerichts
standes oder des örtlichen Rechts der Obligation geändert würde!).
§. 123.
Modificationen der Erfüllung.
1) Kann der Schuldner nicht leisten, weil die Leistung un
möglich wird, so gelten folgende Grundsätze: Trifft den Schuldner
keine Schuld an der Unmöglichkeit, so ist er von der Leistung
befreit 2). Ist dagegen die Unmöglichkeit der Leistung durch Schuld
des Schuldners herbeigeführt, so ist er zum Schadensersatz ver
pflichtet3). Liegt die Ursache, daß die Leistung nicht erfolgt, beim
Gläubiger, so ist der Schuldner befreit?). Weigert der Schuldner
die Erfüllung, obwohl er erfüllen kann, so ist er wegen Contracts
bruches schadensersatzpflichtig5
2) Daß durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
statt einer Geldzahlung Sachen des Schuldners in Zahlung gegeben
werden können, versteht sich von selbst6). Dagegen ist die Bestim
mung des Römischen Rechts?), wornach unter der Voraussetzung,
daß der Gläubiger auf Zahlung dringt, der Schuldner kein Geld
hat und sich kein Käufer für die Sachen findet, dem Gläubiger
auch wider seinen Willen Sachen des Schuldners an Zahlungs
statt aufgedrungen werden können, wenn man auch die Reception
des beneficium dationis in solutum nicht in Zweifel ziehen kann,
um deswillen ziemlich unpraktisch, weil eine dieser Voraussetzungen
’) H. G. B. 325. Einfges. §. 30. Ueber den Begriff der Geldzahlung
s. v. Hahn a. a. O. S. 165.
2) 1. 1 §. 17 D. depos. (16, 3). 1. 96 D. de V. O. (45, 1), 1. 112
§. 1 D. de leg. I. l. 25 §. 2. 3 D. ad S. C. Treb. (36, 1)
3 l. 5 §. 7. 1. 18 pr. D. commod. (13,6). 1. 13 §. 3 D. loc. (19.2).
*) O. G. E. i. S. Thurn u. Taxis w. Poppe v. 11. Mai 1846. Desgl.
i. S. Lachmund w. Gartelmann v 7. März 1853. Desgl. i. S. Wessels w.
Behnken u. Boschen v. 23. Sept. 1861.
3) O. G. E. i. S. Lange w. Kolster v. 21. März 1853. Desgl. i. S.
Forsyth w. Woltmann v. 15. Febr. 1858. Desgl. i. S. Nielsen w. Heine v.
10. Dec. 1860.
6) Die Wirkungen sind im Wesentlichen die eines Kaufes. Vgl. darüber
O. A. G. E. in Brem. Sachen Greve w. Fleßner v. 31. Dec. 1839.
*) Nov. 4. c. 3. J. R. A. §. 172.