Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 123. Modificationen der Erfüllung, 
Ermangelung seinen Wohnort hatte, ohne daß dadurch übrigens der 
gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners in Betreff des Gerichts 
standes oder des örtlichen Rechts der Obligation geändert würde!). 
§. 123. 
Modificationen der Erfüllung. 
1) Kann der Schuldner nicht leisten, weil die Leistung un 
möglich wird, so gelten folgende Grundsätze: Trifft den Schuldner 
keine Schuld an der Unmöglichkeit, so ist er von der Leistung 
befreit 2). Ist dagegen die Unmöglichkeit der Leistung durch Schuld 
des Schuldners herbeigeführt, so ist er zum Schadensersatz ver 
pflichtet3). Liegt die Ursache, daß die Leistung nicht erfolgt, beim 
Gläubiger, so ist der Schuldner befreit?). Weigert der Schuldner 
die Erfüllung, obwohl er erfüllen kann, so ist er wegen Contracts 
bruches schadensersatzpflichtig5 
2) Daß durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner 
statt einer Geldzahlung Sachen des Schuldners in Zahlung gegeben 
werden können, versteht sich von selbst6). Dagegen ist die Bestim 
mung des Römischen Rechts?), wornach unter der Voraussetzung, 
daß der Gläubiger auf Zahlung dringt, der Schuldner kein Geld 
hat und sich kein Käufer für die Sachen findet, dem Gläubiger 
auch wider seinen Willen Sachen des Schuldners an Zahlungs 
statt aufgedrungen werden können, wenn man auch die Reception 
des beneficium dationis in solutum nicht in Zweifel ziehen kann, 
um deswillen ziemlich unpraktisch, weil eine dieser Voraussetzungen 
’) H. G. B. 325. Einfges. §. 30. Ueber den Begriff der Geldzahlung 
s. v. Hahn a. a. O. S. 165. 
2) 1. 1 §. 17 D. depos. (16, 3). 1. 96 D. de V. O. (45, 1), 1. 112 
§. 1 D. de leg. I. l. 25 §. 2. 3 D. ad S. C. Treb. (36, 1) 
3 l. 5 §. 7. 1. 18 pr. D. commod. (13,6). 1. 13 §. 3 D. loc. (19.2). 
*) O. G. E. i. S. Thurn u. Taxis w. Poppe v. 11. Mai 1846. Desgl. 
i. S. Lachmund w. Gartelmann v 7. März 1853. Desgl. i. S. Wessels w. 
Behnken u. Boschen v. 23. Sept. 1861. 
3) O. G. E. i. S. Lange w. Kolster v. 21. März 1853. Desgl. i. S. 
Forsyth w. Woltmann v. 15. Febr. 1858. Desgl. i. S. Nielsen w. Heine v. 
10. Dec. 1860. 
6) Die Wirkungen sind im Wesentlichen die eines Kaufes. Vgl. darüber 
O. A. G. E. in Brem. Sachen Greve w. Fleßner v. 31. Dec. 1839. 
*) Nov. 4. c. 3. J. R. A. §. 172.
	        
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