Zweites Buch. Von dem Konkursverfahren.
248
224
und Gläubigerausschuß treten ohne weiteres wieder in ihre Funktion ein
soweit sie noch vorhanden sind, und der Fortsetzung ihrer Tätigkeit kein
Hindernis im Wege steht (vgl. KO. §§ 117—137, 149—172). Seine
Beendigung kann das Verfahren nur erhalten durch Schlußverteilung
und Einstellung (unten § 29, vgl. KO. § 175 Ziff. 3).
III. Durch Einstellung (KO. §§ 202-206).
§ 29.
Der ordnungsmäßigen Beendigung des Konkurses mittels Aufhebung ¬
des Verfahrens nach erfolgter Befriedigung der Gläubiger durch
Verteilung der vorhandenen Konkursmasse oder nach abgeschlossenem
Zwangsvergleich (oben §§ 24—28) steht in der Einstellung des
Verfahrens, welche eine konkursmäßige Befriedigung der Gläubiger nicht
im Gefolge hat, eine außerordentliche Beendigungsart gegenüber.*) Die
Einstellung kann erfolgen:
1. auf Grund des übereinstimmenden Willens aller Beteiligten
(KO. §§ 202, 203
2. wegen ungenügender Masse (KO. § 204).
I. Mit Zustimmung aller beteiligten Konkursgläubiger (vgl. auch
KO. § 63), kann auf den Antrag des Gemeinschuldners (vgl.
ZPO. § 496) das Konkursverfahren zu jeder Zeit durch Beschluß des
Konkursgerichts eingestellt werden. Wer hierbei im einzelnen
als
beteiligter Konkursgläubiger erscheint, beantwortet sich verschieden,
nachdem über den Einstellungsantrag vor oder nach Ablauf der Anmeldefrist ¬
(oben § 23 I) zu beschließen ist.*)
1. Wird der Antrag nach Ablauf der Anmell
ist (KO. §§ 110,
138) gestellt, so hat der Gemeinschuldner die Zustimmung aller Konkursgläubiger, ¬
der bevorrechtigten wie der nichtbevorrechtigten beizubringen
welche Forderungen angemeldet haben.*) Unbedingt notwendig ist
*) Weitere Aufhebungsg
nicht. Bei den einründe ¬
kennt die Konkursordnung
getragenen Genossenschaften ist eine Einstellung des Verfahrens erst zulässig
nachdem mit dem Vollzug der Schlußverteilung begonnen ist, und unter Zustimmung
aller bei letzteren beteiligten Konkursgläubiger (§ 116 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes).
Dasselbe gilt von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 52, 53 des
Gesetzes betreffend die privaten Versicherungsunternehmungen).
) Jäger § 202 A. 3 ff.; Fitting § 51 Ziff. 1.
3) Die Zustimmung muß eine vorbehaltlose sein, sie ist unwiderruflich und kann
als einseitige Prozeßhandlung schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt
werden. Fitting § 51 A. 9; Jäger § 202 A. 2.