Metadaten : Breitling, W.: Grundzüge des Konkursrechts und Konkursverfahrens

Zweites  Buch.  Von  dem  Konkursverfahren.
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und  Gläubigerausschuß  treten  ohne  weiteres  wieder  in  ihre  Funktion  ein
soweit  sie  noch  vorhanden  sind,  und  der  Fortsetzung  ihrer  Tätigkeit  kein
Hindernis  im  Wege  steht  (vgl.  KO.  §§  117—137,  149—172).  Seine
Beendigung  kann  das  Verfahren  nur  erhalten  durch  Schlußverteilung
und  Einstellung  (unten  §  29,  vgl.  KO.  §  175  Ziff.  3).
III.  Durch  Einstellung  (KO.  §§  202-206).
§  29.
Der  ordnungsmäßigen  Beendigung  des  Konkurses  mittels  Aufhebung ¬
  des  Verfahrens  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Gläubiger  durch
Verteilung  der  vorhandenen  Konkursmasse  oder  nach  abgeschlossenem
Zwangsvergleich  (oben  §§  24—28)  steht  in  der  Einstellung  des
Verfahrens,  welche  eine  konkursmäßige  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht
im  Gefolge  hat,  eine  außerordentliche  Beendigungsart  gegenüber.*)  Die
Einstellung  kann  erfolgen:
1.  auf  Grund  des  übereinstimmenden  Willens  aller  Beteiligten
(KO.  §§  202,  203
2.  wegen  ungenügender  Masse  (KO.  §  204).
I.  Mit  Zustimmung  aller  beteiligten  Konkursgläubiger  (vgl.  auch
KO.  §  63),  kann  auf  den  Antrag  des  Gemeinschuldners  (vgl.
ZPO.  §  496)  das  Konkursverfahren  zu  jeder  Zeit  durch  Beschluß  des
Konkursgerichts  eingestellt  werden.  Wer  hierbei  im  einzelnen
als
beteiligter  Konkursgläubiger  erscheint,  beantwortet  sich  verschieden,
nachdem  über  den  Einstellungsantrag  vor  oder  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist ¬
  (oben  §  23  I)  zu  beschließen  ist.*)
1.  Wird  der  Antrag  nach  Ablauf  der  Anmell
ist  (KO.  §§  110,
138)  gestellt,  so  hat  der  Gemeinschuldner  die  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger, ¬
  der  bevorrechtigten  wie  der  nichtbevorrechtigten  beizubringen
welche  Forderungen  angemeldet  haben.*)  Unbedingt  notwendig  ist
*)  Weitere  Aufhebungsg
nicht.  Bei  den  einründe ¬
  kennt  die  Konkursordnung
getragenen  Genossenschaften  ist  eine  Einstellung  des  Verfahrens  erst  zulässig
nachdem  mit  dem  Vollzug  der  Schlußverteilung  begonnen  ist,  und  unter  Zustimmung
aller  bei  letzteren  beteiligten  Konkursgläubiger  (§  116  Abs.  2  des  Genossenschaftsgesetzes).
Dasselbe  gilt  von  den  Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit  (§§  52,  53  des
Gesetzes  betreffend  die  privaten  Versicherungsunternehmungen).
)  Jäger  §  202  A.  3  ff.;  Fitting  §  51  Ziff.  1.
3)  Die  Zustimmung  muß  eine  vorbehaltlose  sein,  sie  ist  unwiderruflich  und  kann
als  einseitige  Prozeßhandlung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt
werden.  Fitting  §  51  A.  9;  Jäger  §  202  A.  2.
            
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