Volltext : Arnold, Friedrich Christian von: Ueber Eidesleistung durch Stellvertreter im Civilprozeß

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die  Frage,  ob  der  Eid  für  verweigert  zu  achten,
in  Zweifel  gestellt,  dieser  Zweifel  kann  nur  dadurch ¬
  gelößt  werden,  daß  man,  so  weit  es  möglich,
für  den  verstorbenen  Theil  Substituten  aufstellt
und  abwartet,  ob  diese  schwören  oder  verweigern.
Es  kann  insbesondere  hier  nicht  gesagt  werden,  daß
auf  Seite  des  einen  Theils  der  Schwurmänner  ein
bestimmtes  Resultat  vorliege,  nämlich  die  Eidesverweigerung, ¬
  und  daß  dieses  bestimmte  Resultat  dem
zweifelhaften  des  Todes  vorgezogen  werden  müsse,
denn  eben  weil  der  Tod  das  Resultat  noch  in
Zweifel  gelassen  hat,  eben  deshalb  muß  erst  dahin
gewirkt  werden,  ein  bestimmtes  Resultat  zu  erlangen. ¬
  Der  Tod  hat  ein  Beweismittel  entzogen,  für
welchen  ein  anderes  substituirt  werden  muß,  soweit
diese  Substitution  möglich  ist.
Da,  wo  man  (wie  z.  B.  in  Bayern)  den
Tod  statt  der  Eidesleistung  gelten  oder  doch  die
Erben  zum  Erfüllungseid  lassen  kann,  muß  das
berücksichtigt  werden,  was  oben  §.  101.  gesagt  ist.
            
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