Inhaltsverzeichnis : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

Längst  Leib  längst  Gut  in  den  Landdistr.  des  Herz.  O.  §.  133.  295
biger  des  Nießbrauchers  kann  nicht  die  Substanz,  sondern
nur  der  Ertrag  gezogen  werden.  Hat  der  Nießbraucher
während  seiner  Administration  Schulden  bezahlt,  welche  von
dem  verstorbenen  herrühren  und  mit  dessen  Vermögen  auf
die  Kinder  übergegangen  sind,  so  stehen  ihm  desfalls  Ersatzansprüche ¬
  gegen  diese  zu.  Wenn  er  zu  diesem  Zwecke  selbst
Schulden  gemacht  und  das  Geld  verwendet  hat,  so  ist  auch
diesen  Gläubigern  die  actio  de  in  rem  verso  utilis  genen ¬
  die  Kinder  nicht  zu  versagen;  die  während  des  Nießbrauchs ¬
  davon  fällig  werdenden  Zinsen  hat  der  Nießbraucher
zu  tragen  s)
Der  überlebende  Ehegatte  kann  sein  eigenes  durch  Auflösung ¬
  der  formellen  Gütergemeinschaft  gesondertes  Vermögen, ¬
  welches  in  Folge  des  ehelichen  Verhältnisses  den  Schulden ¬
  unterworfen  bleibt,  in  eine  zweite  Ehe  bringen:  er  ist
die  Kinder  erster  Ehe  davon  zuvor  abzutheilen  nicht  verbunden ¬
  *),  diesen  bleiben  aber,  so  fern  nicht  eine  solche  Abtheilung ¬
  zu  Bevorrechtigung  der  Genossen  zweiter  Ehe
vorgenommen  ist,  ihre  Intestat-Notherben-  und  Pflichttheilsansprüche ¬
  an  seinem  künftigen  Nachlaß  unbenommen  i).
§.  133.
2)  Im  Amte  Neuenburg.
In  den  zum  Amte  Neuenburg  gehörigen  Vogteien
Bockhorn  und  Zetel  hat  sich  die  Verfügungsgewalt  des
I.  C.  Hinken;  von  beiden  Obergerichten  1825  und  1826  in  S.  M.
Steenken  und  Arend  Muhle  c.  Hinr.  Backhus  zu  Sandhatten  Concursgläubiger. ¬

g)  Erk.  vom  OAGericht  1838  in  S.  J.  H.  Sosath  zu  Deichhausen ¬
  c.  H.  Gräfje  zu  Schönemoor  und  dessen  Ehefrau  geb.  Stellmann, ¬
  jetzt  dessen  Gläubiger,  wegen  Zinsen.
h)  Erk.  1824  von  der  Justizcanzlei  in  S.  Wiechmann  c.  Bauer,  Kindes=Erbtheil ¬
  betr.  ad  acta  conc.  des  Claus  Glüsing;  von  beiden
Obergerichten  in  S.  Sosath  c.  Pundt  wegen  Erbschaft  1823  (Stedingerland). ¬

i)  v.  Rössing  Th.  2.  Nr.  84.
Judicat  der  Justizcanzlei  in  S.
            
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