Objekt : Deutsches Familienrecht (400)

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§  9.  Zur  Geschichte  der  Eheschließung  und  ihrer  Form.
Ihr  oberster  Satz  war:  consensus  nupturientium  facit  nuptias2,
die  Willensübereinstimmung  von  Mann  und  Frau  macht  die  Ehe.  Die
Frau  ist  also  nach  kanonischem  Recht  nicht  minder  wie  der  Mann
Subjekt  beim  Eheschluß.
Die  regelmäßige  altgermanische  Form  der  Eheschließung  war  der
Frauenkauf,  bei  welchem  die  Frau  ihrem  Vormund  oder  ihrer  Sippe,
an  welche  der  Kaufpreis  fiel,  abgekauft  wurde,  die  Frau  also  beim  Eheschluß ¬
  Objekt  war.  Das  bildete  sich  zweifellos  unter  dem  Einfluß  der
christlichen  Ideen  im  Mittelalter  um,  der  Kaufpreis  wurde  der  Braut
als  Witwenversorgung  zugewendet,  die  Verlobung  vollzog  sich  zwischen
Bräutigam  und  Braut  unter  Zustimmung  des  Vormundes;  die  Trauung
ist  nicht  mehr  Übergabe  der  Braut  —  traditio  puellae  —  sie  wird
gegenseitige  Trauung  der  Verlobten  meist  vor  der  Kirchentür,  so  daß
die  Einsegnung  des  getrauten  Paares  in  der  Kirche  unmittelbar  folgte.
Aus  dem  Satze,  daß  der  Konsens  der  Brautleute  die  Ehe  macht,
zog  die  alte  Kirche  die  Folge,  daß  der  Konsens  zur  Ehe  genügt.
Mochte  die  Sitte  althergebrachte  Formen  festhalten,  die  Rechtsgültigkeit ¬
  der  Ehe  war  von  ihnen  nicht  mehr  abhängig.  Die  Ehe  konnte
formlos,  sie  konnte  heimlich  geschlossen  werden.  Dem  kirchlichen  Satz
gegenüber  fielen  auch,  was  die  Gültigkeit  der  Ehe  anlangte,  die
zahlreichen  Erfordernisse  des  weltlichen  Rechtes",  insbesondere  die  Ebenbürtigkeits, ¬
  die  Zustimmung  des  Vaters  der  Braut,  nicht  in  das  Gewicht.
stehende  kirchliche  Prätensionen  zurückzuweisen.  Dies  mag  für  die  moderne  Zeit  Berechtigung ¬
  haben.  Aber  es  darf  uns  nicht  blind  für  die  Kulturbedeutung  machen,
welche  das  kirchliche  Eherecht  im  Mittelalter  hatte.
2)  Schon  dem  römischen  Recht  gehört  der  Satz  an  „nuptias  non  concubitus
sed  consensus  facit,  l.  15  D.  de  condit.  35,  1  l.  11  D.  de  sponsalibus  23,  1.  Aber
bei  Töchtern  hatte  dies  in  Rom  keineswegs  volle  Wahrheit.  Denn  die  Zustimmung
des  römischen  Vaters  ersetzte  die  der  Tochter,  wenn  der  Vater  nicht  einen  unwürdigen
Gatten  wählte,  l.  12,  l.  13  D.  eod.
3)  Brunner,  Grundzüge  S.  194  und  dort  angef.  Schriftsteller.
4)  Einen  tiefen  Einblick  gewährt  cap.  1  X.  de  sponsalibus  et  matrimoniis
4,  1  dem  Konzil  von  Tribur  aus  dem  Jahre  895  entnommen.  De  Francia  nobilis
quidam  homo  nobilem  muliérem  de  Saxonia  lege  Saxonum  duxit  in  uxorem,
tenuitque  multis  annis,  et  ex  ea  filios  procreavit.  Verum  quia  non  eisdem  utuntur
legibus  Saxones  et  Francigenae  causatus  est,  quod  eam  non  sua,  id  est  Francorum
lege  desponsaverat  vel  dotaverat,  dimissaque  illa  aliam  superduxit.  Diffinivit
super  hoc  sancta  synodus,  ut  ille  transgressor  evangelicae  legis  subliiciatur  poenitentiae, ¬
  et  a  secunda  coniuge  separetur,  et  ad  priorem  redire  cogatur.
Die  Ebenbürtigkeit  der  Frau  mit  dem  Manne,  ursprünglich  Bedingung
gültiger  Ehe  —  vgl.  Gierke,  D.  Pr.  R.  S.  401  —  hörte  auf,  Ehehindernis  zu  sein,
sie  blieb  nur  noch  Voraussetzung  für  die  gleiche  weltliche  Stellung  der  Frau  und  der
gemeinsamen  Kinder  mit  dem  Manne.
            
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