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§ 9. Zur Geschichte der Eheschließung und ihrer Form.
Ihr oberster Satz war: consensus nupturientium facit nuptias2,
die Willensübereinstimmung von Mann und Frau macht die Ehe. Die
Frau ist also nach kanonischem Recht nicht minder wie der Mann
Subjekt beim Eheschluß.
Die regelmäßige altgermanische Form der Eheschließung war der
Frauenkauf, bei welchem die Frau ihrem Vormund oder ihrer Sippe,
an welche der Kaufpreis fiel, abgekauft wurde, die Frau also beim Eheschluß ¬
Objekt war. Das bildete sich zweifellos unter dem Einfluß der
christlichen Ideen im Mittelalter um, der Kaufpreis wurde der Braut
als Witwenversorgung zugewendet, die Verlobung vollzog sich zwischen
Bräutigam und Braut unter Zustimmung des Vormundes; die Trauung
ist nicht mehr Übergabe der Braut — traditio puellae — sie wird
gegenseitige Trauung der Verlobten meist vor der Kirchentür, so daß
die Einsegnung des getrauten Paares in der Kirche unmittelbar folgte.
Aus dem Satze, daß der Konsens der Brautleute die Ehe macht,
zog die alte Kirche die Folge, daß der Konsens zur Ehe genügt.
Mochte die Sitte althergebrachte Formen festhalten, die Rechtsgültigkeit ¬
der Ehe war von ihnen nicht mehr abhängig. Die Ehe konnte
formlos, sie konnte heimlich geschlossen werden. Dem kirchlichen Satz
gegenüber fielen auch, was die Gültigkeit der Ehe anlangte, die
zahlreichen Erfordernisse des weltlichen Rechtes", insbesondere die Ebenbürtigkeits, ¬
die Zustimmung des Vaters der Braut, nicht in das Gewicht.
stehende kirchliche Prätensionen zurückzuweisen. Dies mag für die moderne Zeit Berechtigung ¬
haben. Aber es darf uns nicht blind für die Kulturbedeutung machen,
welche das kirchliche Eherecht im Mittelalter hatte.
2) Schon dem römischen Recht gehört der Satz an „nuptias non concubitus
sed consensus facit, l. 15 D. de condit. 35, 1 l. 11 D. de sponsalibus 23, 1. Aber
bei Töchtern hatte dies in Rom keineswegs volle Wahrheit. Denn die Zustimmung
des römischen Vaters ersetzte die der Tochter, wenn der Vater nicht einen unwürdigen
Gatten wählte, l. 12, l. 13 D. eod.
3) Brunner, Grundzüge S. 194 und dort angef. Schriftsteller.
4) Einen tiefen Einblick gewährt cap. 1 X. de sponsalibus et matrimoniis
4, 1 dem Konzil von Tribur aus dem Jahre 895 entnommen. De Francia nobilis
quidam homo nobilem muliérem de Saxonia lege Saxonum duxit in uxorem,
tenuitque multis annis, et ex ea filios procreavit. Verum quia non eisdem utuntur
legibus Saxones et Francigenae causatus est, quod eam non sua, id est Francorum
lege desponsaverat vel dotaverat, dimissaque illa aliam superduxit. Diffinivit
super hoc sancta synodus, ut ille transgressor evangelicae legis subliiciatur poenitentiae, ¬
et a secunda coniuge separetur, et ad priorem redire cogatur.
Die Ebenbürtigkeit der Frau mit dem Manne, ursprünglich Bedingung
gültiger Ehe — vgl. Gierke, D. Pr. R. S. 401 — hörte auf, Ehehindernis zu sein,
sie blieb nur noch Voraussetzung für die gleiche weltliche Stellung der Frau und der
gemeinsamen Kinder mit dem Manne.