Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 121. Zeit der Erfüllung. 
richterliche Ermessen die Zeit der Leistung!). 
Ist die Erfüllungs 
zeit in die Willkür des Schuldners gestellt, so kann die Erfüllung 
mindestens nach seinem Tode verlangt werden?). 
2) Die Zeit der Erfüllung ist vertragsmäßig festgesetzt. 
Eine solche Bestimmung kann nach der durch Interpretation 
festzusetzenden 3) Absicht der Parteien einen doppelten Sinn haben. 
a. Die Leistung soll zur bestimmten Zeit und nur zu dieser 
erfolgen *). Hier kann die Erfüllung nur zu dieser Zeit erfolgen 
und ist später gänzlich ausgeschlossen. Trifft in einem solchen Falle 
den Schuldner eine Schuld, so ist er zum Ersatz des Interesse 
verbunden. Nur in dem Fall, wenn der Gläubiger gar kein In 
teresse daran hat, die spätere Erfüllung zurückzuweisen, auch die 
Leistung durch die spätere Erfüllung keine wesentlich andere wird, 
ist eine spätere Erfüllung noch zulässigs). Ist dagegen durch des 
Schuldners Verzug das wesentliche Interesse des Gläubigers weg 
gefallen, so ist er immer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten 6). 
b. Es ist ein Verfalltermin festgesetzt, ein Termin, von welchem 
an die Leistung gefordert werden kann. In diesem Falle kann der 
Gläubiger niemals vor diesem Termine klagen?). Dagegen ist es 
nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Parteien zu 
beurtheilen, ob der Termin zu Gunsten beider Contrahenten oder 
nur eines derselben festgesetzt ist. Hierüber soll ohne Beweis 
verfahren das richterliche Ermessen entscheiden dürfen?). Ist der 
1) O. G. E. i. S. Bostelmann w. Lamberti v. 19. Januar 1863. 
2) 1. 4 D. loc. (19, 2). 1. 11 §. 6 de leg. III. Seuffert, Arch. III. 151. 
3) cf. H. G. B. 334 Abs. 1. 
*) Solche Fälle kommen auch im Handel vielfach bei Waarenlieferungen 
vor. O. G. E. i. S. Seekamp u. Tewes w. Fritze u. Co. v. 15. Nov. 1847 u. 
O. A. G. E. in Brem. S. Seekamp u. Tewes w. Hunicke v. 19. Nov. 1849. 
Samml. S. 75—80. O. G. E. i. S. Frese w. Stellmann v. 7. Juli 1862. 
Hamb. Samml. 1843 S. 160. 169 ff. Römer a. a. O. II. S. 200. 
5) 1. 24 §. 4 D. loc. (19, 2). 
9) O. G. E. i. S. Geffken w. Hartmann v. 17. Oct. 1859. Römer a. 
a. O. I. 282. 
*) I. 213 D. de V. S 
3) H. G. B. 334 Abs. 1. Einfges. §. 30. Dadurch ist die Präsumtion 
des Römischen Rechts dafür, daß der Verfalltag in dubio als zu Gunsten des 
Schuldners geschehen anzusehen sei, wohl als aufgehoben anzusehen.
	        
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