Inhaltsverzeichnis : Ausführliches Lehrbuch des praktischen Pandecten-Rechtes insbesondere für akademische Vorlesungen (2)

296.  Drittes  Buch.  Das  Recht  der  obligationes.
bei  der  Aquilischen  Beschädigung  vorgetragenen  Grundsäzgen ¬
  22),  und  hier  tritt  wieder  eine  dreissigjährige  Verjährung
ein  33).  Der,  welcher  aus  einer  dieser  Klagen  condemnirt  ist,
nimmt  seinen  Regress  gegen  den  Thäter  entweder  mit  einer
getio  locati  oder  mit  einer  actio  in  factum  2).
V.  Positum  et  suspensum.
§.  715.
Wenn  Jemand  an  einem  Orte,  wo  man  gewöhnlich  vorbeigeht, ¬
  oder  steht,  etwas  gefährlich  hingestellt  oder  gehängt
hat,  so  geht  gegen  alle,  seyen  sie  Miethsleute,  oder  Eigenthiimer -
  des  Hauses,  mögen  sie  dort  wohnen  oder  nicht,  eine
Popularklage  auf  10  solidi  25).  Ob  sie  es  selbst  gethan  haben
oder  nicht,  ist  einerlei  2
22)  1.  1.  §.  6.  1.  ult.  D.  de  his,  qui  effud.  1.  3.  D.  si  quadrupes
pauper.  (9,  1.)  §.  1.  I.  de  obl.  quae  quasi  ex  delicto.
25)  1.  5.  §.  5.  D.  de  his,  qui  effud.
24)  1.  5.  §.  4.  D.  eod.
25)  1.  5.  §.  6.  7.  8.  11.  13.  D.  eod.  Noodt  Comm.  ad  L.  9.  T.  3.
26)  1.  1.  §.  10.  eod.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer