Object : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 7 (1835))

3o2 Ueber die neuesten Fortschritte
nommen, hat aber in Griechenland eine andere Bedeutung
als in Baiern, da nach der Gesetzgebung Griechenlands die
Geschwornengerichte nur über Verbrechen urtheilen. Als
criminelle Strafen sind (Art. 4) die travaux forces (Ketten-
strafe) und reclusion (Arbeitshaus) aufgenommen. Der bür-
gerliche Tod tritt, wie nach dem baierischen Gesetzbuch^,
als Folge der Verurtheilung zu lebenslänglicher Kettenstrafe
ein. Die Verurtheilung zur Verbrechenstrafe zieht (Art. 21)
die Unfähigkeit zu allen Stellen, Ämtern, "Würden, Ehren-
auszeichnungen nach sich; auch die Verurtheilung wegen
gewisser Vergehen, z. B. Diebstahl, Unterschlagung, be-
wirkt das nämliche. Die Art. 21 — 24 sind fast wörtlich
die Art. 22 — 24 des baierischen Entwurfs; nur ist das
griechische Gesetz noch strenger, indem es selbst die Fä-
higkeit, ein eidliches Zeugnifs bei Gericht abzulegen, durch
die Verurtheilung wegen Verbrechen tilgen läfst (schwerlich
weise, weil man daraus, dafs Jemand gewisse Verbrechen
verübte, z. B. einen Andern im höchsten Affeet todschlug
oder im Duell schwer verwundete [Art. 208], noch nicht
auf eine moralische Verdorbenheit, die keine Pflicht zur
Wahrheit achtet, schliefsen darf). Die Vorschrift Art. 33,
dafs jeder zu Criminalstrafen Verurtheilte nach seiner Ent-
lassung unter Polizeiaufsicht stehen soll, ist aus dem fran-
zösischen Code genommen, ohne dafs man die ,632 in
Frankreich dagegen vorgebrachten gegründeten Klagen hin-
reichend beachtete 8). Das Kapitel über Vorsatz und Culpa
ist fast wörtlich aus dem baierischen Entwürfe Art. 34 ff.
entnommen. Sehr unnöthig ist der Art. 3g, dafs der Rich-
ter beurtheilen soll, ob die Handlung mit bösem Vorsatz
oder Culpa verübt sey; die weitläufige Aufzählung des baie-
rischen Entwurfs Art. 38, in welchen Fällen grobe Culpa
anzunehmen ist, wurde mit Recht weggelassen. Auch die
Lehre von dem Versuch (Art. 48) ist fast wörtlich aus dem
baierischen Entwürfe genommen. Dasselbe ist der Fall im

8) 8. in dieser Zeitschrift lfd. IV. 8. 438.

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