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Lagergeschäft: Allgemeiner Teil.
viduelle Sachen (Münzen, Pakete von Papiergeld, von
Aktien usw.) aufzubewahren sind. Doch gilt für die Aufbewahrung -
fremder Wertpapiere durch Kaufleute das Gesetz
vom 5. Juli 1896. Vgl. unten §§ 168—169.
Das Lagern gewisser Güter ist gesetzlich verboten oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Vgl. darüber ¬
§ 23.
§ 7. Lagerhalter und Lagereibetrieb.
Der Lagerhalter übernimmt die Lagerung und Aufbewahrung -
von Gütern. „Übernehmen“ heißt: er schließt
einen Vertrag über die Lagerung und Aufbewahrung ab.
Das Rechtsverhältnis des Lagergeschäfts beginnt mit
dem Abschlüsse des Vertrages. Es ist dazu weder
a) eine Ausführung der Lagerung in eigener Person,
noch
b) überhaupt die Übergabe des Lagergutes an den
Lagerhalter
erforderlich.
Zu a). Der Lagerhalter braucht nicht Betriebsunterte -
nehmer zu sein. Er ist Vertragspartei; er hat für eigene
Rechnung und im eigenen Namen die Rechte und Pflichten
des Vertrages. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen hängt
jedoch nicht von der Person der Vertragspartei ab. Mit
anderen Worten: Der Lagerhalter braucht keinen Lagereibetrieb -
zu unterhalten, d. h. weder eigene, noch gemietete,
noch in sonst einer Weise beschaffte Anlagen zur Lagerung
zu Waren genannt werden, trifft dies zu, sofern sie als Wertträger und
nicht nur als Metall oder Papiermasse in Betracht kommen.“ Ähnlich
Ritter Anm. 5 zu § 416. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum
nicht Münzen und Geldstücke aller Art, z. B. eine Münzensammlung,
Gegenstand eines Lagervertrages sein sollen, wie sie ja auch Gegenstand
eines Speditions- oder Frachtvertrages sind. Auf den Gegensatz zwischen
Waren einerseits und Geld und Wertpapieren andrerseits kommt es über
haupt nicht an. Denn die Lagergeschäfte sind nicht auf Waren beschränkt. ¬
Der § 1 der allgemeinen Lagerbedingungen des V. D. Sp. setzt
voraus, daß auch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Wertzeichen usw. gelagert ¬
werden können. Vgl. Anhang V.