fullscreen : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Allgemeiner  Teil.
viduelle  Sachen  (Münzen,  Pakete  von  Papiergeld,  von
Aktien  usw.)  aufzubewahren  sind.  Doch  gilt  für  die  Aufbewahrung -
  fremder  Wertpapiere  durch  Kaufleute  das  Gesetz
vom  5.  Juli  1896.  Vgl.  unten  §§  168—169.
Das  Lagern  gewisser  Güter  ist  gesetzlich  verboten  oder
nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen  gestattet.  Vgl.  darüber ¬
  §  23.
§  7.  Lagerhalter  und  Lagereibetrieb.
Der  Lagerhalter  übernimmt  die  Lagerung  und  Aufbewahrung -
  von  Gütern.  „Übernehmen“  heißt:  er  schließt
einen  Vertrag  über  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  ab.
Das  Rechtsverhältnis  des  Lagergeschäfts  beginnt  mit
dem  Abschlüsse  des  Vertrages.  Es  ist  dazu  weder
a)  eine  Ausführung  der  Lagerung  in  eigener  Person,
noch
b)  überhaupt  die  Übergabe  des  Lagergutes  an  den
Lagerhalter
erforderlich.
Zu  a).  Der  Lagerhalter  braucht  nicht  Betriebsunterte -

nehmer  zu  sein.  Er  ist  Vertragspartei;  er  hat  für  eigene
Rechnung  und  im  eigenen  Namen  die  Rechte  und  Pflichten
des  Vertrages.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  hängt
jedoch  nicht  von  der  Person  der  Vertragspartei  ab.  Mit
anderen  Worten:  Der  Lagerhalter  braucht  keinen  Lagereibetrieb -
  zu  unterhalten,  d.  h.  weder  eigene,  noch  gemietete,
noch  in  sonst  einer  Weise  beschaffte  Anlagen  zur  Lagerung
zu  Waren  genannt  werden,  trifft  dies  zu,  sofern  sie  als  Wertträger  und
nicht  nur  als  Metall  oder  Papiermasse  in  Betracht  kommen.“  Ähnlich
Ritter  Anm.  5  zu  §  416.  Es  ist  in  der  Tat  nicht  einzusehen,  warum
nicht  Münzen  und  Geldstücke  aller  Art,  z.  B.  eine  Münzensammlung,
Gegenstand  eines  Lagervertrages  sein  sollen,  wie  sie  ja  auch  Gegenstand
eines  Speditions-  oder  Frachtvertrages  sind.  Auf  den  Gegensatz  zwischen
Waren  einerseits  und  Geld  und  Wertpapieren  andrerseits  kommt  es  über
haupt  nicht  an.  Denn  die  Lagergeschäfte  sind  nicht  auf  Waren  beschränkt. ¬

Der  §  1  der  allgemeinen  Lagerbedingungen  des  V.  D.  Sp.  setzt
voraus,  daß  auch  Geld,  Wertpapiere,  Urkunden,  Wertzeichen  usw.  gelagert ¬
  werden  können.  Vgl.  Anhang  V.
            
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