10.33.
Vertrieb von Lotterieloosen. Art. 234 P.-St.-G.
mit bedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. Z71
Mangels Verletzung eines Gesetzes konnte die Revision so-
mit einen den Angeklagten günstigen Erfolg nicht haben. N.
LXIV. Vertrieb von Lotterielooscn. Arb 234
P.-St.-G.
Urteil vom 21. Februar 1896. U. 42/95.
Wegen Vertriebs von Loosen der im Großherzogtum
Hessen nicht erlaubten Hamburger Stadtlotterie wurde durch
Strafbefehl wider den Angeklagten auf eine Geldstrafe von
45 Mark gemäß Art. 234 P.-St.-G.-B. erkannt. Auf er-
hobenen Einspruch setzte das Schöffengericht durch Urteil die
Strafe auf 43 Mark, welche eventuell mit zwei Wochen Haft
zu verbüßen wären, fest. Die mit Berufung angegangene
Strafkammer wies durch Entscheidung das Rechtsmittel kosten-
fällig ab.
Die Revision führte aus, der Angeklagte erscheine nicht
als Thäter, da er der strafbaren Handlung überhaupt fern
gestanden habe. Wenn er, der in München wohne, für die
Handlungen seines die Hamburger Filiale leitenden Prokuristen
strafrechtlich verantwortlich wäre, so stände dies sicherlich im
Art. 234 P.-St.-G.-B. ' Die Regel sei im Art. 41 eit. aus-
gesprochen, treffe aber hier nicht, da kein Befehl vom An-
geklagten ertheilt worden sei. Auch Art. 22 eit passe nicht
auf den Fall, wenn der strafbaren Handlung eines Dritten
lediglich eine fahrlässige Unterlassung des Angeklagten gegen-
überstehe. Denn es fehle der Nachweis des ursächlichen Zu-
sammenhanges. Dem Angeklagten sei auch keine culpa in
eligendo bezüglich seines Prokuristen in Hamburg vorzu-
werfen. Die Vorinstanz habe endlich das Bewußtsein des
Absenders des strafbaren Briefes, daß der Bestimmungsort
B. in Hessen liege, nicht festgestellt.
Der Großh. Oberstaatsanwalt wies darauf hin, daß der
Prospekt nebst Anlagen von der Firma des Angeklagten aus-
gehe, und daß der Prokurist und dessen Personal, die nur
als Werkzeuge anzusehen seien, den Angeklagten nicht von
der strafrechtlichen Haftung befreien könnten. Letzterer habe
fahrlässig gehandelt, indem er die gebotene Vorsorge zur Ver-
hütung solcher unstatthafter Sendungen nicht getroffen habe.