Anhang.
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Bei der Schätzung haben die Sachverständigen genau
§. 14.
nach folgenden Vorschriften zu verfahren:
Bei Gebäuden, die noch in gutenk Zustande sind, haben sie
a) einzig und allein den Werth der darin steckenden Bau
materialien und den zur Bearbeitung der letzteren und
zur Aufführung des Gebäudes erforderlichen Arbeitslohn,
so wie
den Werth der etwa mit dem Gebäude in Verbindung
gebrachten Gegenstände der Kunst, in Anschlag zu brin
gen, und zwar
nach den zur Zeit der Schätzung bestehenden gewöhn
lichen Preisen.
2) Bei solchen Gebäuden, deren Materialien nicht mehr in
gutem Zustande sind, haben sie außerdem eine angemessene
Rücksicht auf den Minderwerth im Verhältnisse zu dem ur
sprünglichen Werthe zu nehmen.
In keinem Falle dürfen sie bei der Schätzung die Lage des
Gebäudes oder sonstige äußere Umstände, welche etwa auf
den Betrag des dafür bezahlten oder zu erlangenden Kauf
preises Einfluß haben, berücksichtigen.
§. 15. Die Taxation muß stets mit einer genauen Angabe der
in dem vorgeschriebenen Formulare angedeuteten Punkte versehen sein,
doppelt ausgefertigt und von den Schätzern unterschrieben werden.
Eine dieser Ausfertigungen ist der erwähnten monatlichen Liste
(§. 7) beizufügen.
§. 16. Spätestens bei dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren
nach Vornahme der Schätzung muß dieselbe wiederholt werden. In
Ansehung der an dem Tage, da diese Verordnung in Wirksamkeit
tritt, bereits bestehenden Versicherungen bedarf es ebenfalls einer neuen
Schätzung, sobald seit der letzten Schätzung schon fünfundzwanzig
Jahre verflossen sind. Wenn indeß alsdann über einen solchen Zeit
raum hinaus eine solche Versicherung sich erstreckt, und zwar in der
Art, daß eine Prolongation im Laufe der dann folgenden fünf Jahre
eintreten muß, so kann die neue Schätzung bis zu dieser Prolongation
ausgesetzt werden.
§. 17. Die Behörde kann zu jeder Zeit eine Wiederholung der
Schätzung verlangen, sofern das Gebäude eine bedeutende Werthver
minderung erlitten zu haben scheint. Die Geschäftsführer der Ver
sicherungsanstalten sind daher verpflichtet, wenn ihnen Fälle der Art
zur Kunde kommen und sie nicht etwa selbst sofort eine neue Schätzung
bewirken können, der Behörde davon Anzeige zu machen.
§. 18. Nach wiederholter Schätzung muß, falls sich ein gerin
gerer Schätzungswerth ergiebt, sofort die Versicherungssumme herab
gesetzt werden.
§. 19. Bei Ausmittelung des bei versicherten Gebäuden für
einen Brandschaden zu leistenden Ersatzes dürfen zu der erforderlichen