Von den Personen: 10) Todeserklärung, Ges. v. 1848.
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auf Todeserklärung (vergl. §§. 1 bis 6) hat der Antragsteller dem Gerichte
nachzuweisen und insbesondere sämtliche ihm bekannte Nachrichten über das
Leben oder den Tod des Verschollenen anzuzeigen, auch die in seinem Besitze ¬
befindlichen Urkunden einzureichen und eidlich zu erhärten: daß, soviel
er wisse, innerhalb des (in der Eidesformel auszudrückenden) gesetzlichen
Zeitraums, außer den etwa mitgeteilten Nachrichten, keine Kunde von dem
Leben des Verschollenen eingegangen sei und er (der Schwörende), wenn
bis zu der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Todeserklärung oder vor der
Vermögensüberweisung dergleichen Kunde annoch eintreffen, oder ihr Vorhandensein ¬
ihm bekannt werden sollte, davon sofort dem Gerichte getreulich
— Der im §. 5 erwähnte Kurator hat diese ErMitteilung ¬
machen wolle.
klärung unter Bezugnahme auf den von ihm geleisteten Eid abzugeben.
Zu näherer Ermittelung und Beurteilung der thatsächlichen Voraussetzungen
für den Antrag auf Todeserklärung kann das Gericht die geeigneten Nachforschungen ¬
auch von Amtswegen eintreten lassen.
Wenn den Erfordernissen des §. 7 genügt
II. Ediktalladung. §. 8.1
sein wird und gegen die Zulässigkeit des Antrages Bedenken nicht obwalten,
— 1) den Verschollenen zur
so hat das Gericht mittelst einer Ediktalladung
Meldung unter dem Rechtsnachteile, daß er im Nichtmeldungsfalle für tot
erklärt, sein Vermögen den nächsten bekannten Erben oder Nachfolgern überwiesen ¬
werden, auch (geeigneten Falles) seinem Ehegatten die Wiederverheiratung ¬
gestattet sein solle, — 2) alle Personen, welche über das Fortleben ¬
des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mitteilung, und
zugleich — 3) für den Fall der demnächstigen Todeserklärung etwaige Erbund ¬
Nachfolge=Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung, ¬
daß bei der Überweisung des Vermögens des Verschollenen (vergl.
Die
§. 12) auf sie keine Rücksicht genommen werden soll, aufzufordern.
nur dem Verschollenen, nicht aber auch den Erb- und Nachfolge-Berechtigten
vorzuschreibende Ediktalfrist ist nach dem Ermessen des Gerichts auf mindestens ¬
ein Jahr bis höchstens achtzehn Monate von der Zeit der Erlassung
der Ediktalladung zu bestimmen und der Tag des Ablaufs derselben in der
Ladung ausdrücklich zu bezeichnen. — Letztere soll am Gerichtssitze angeschlagen ¬
und in die Hannoverschen Anzeigen, sowie in ein öffentliches Anzeigeblatt ¬
derjenigen Stadt oder Provinz, in welcher der Verschollene zuletzt
im hiesigen Königreiche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
gehäbt und mindestens in ein, mit Rücksicht auf zweckmäßige Kundwerdung
auszuwählendes ausländisches öffentliches Blatt zweimal eingerückt werden.
Die erstmalige Bekanntmachung der Ladung ist möglichst zu beschleunigen,
sie muß, insoweit sie im Königreiche erfolgt, binnen vier Wochen nach dem
Tage der Erlassung beschafft sein.
III. Erkenntnis auf Todeserklärung. §. 9. Nach dem Ablaufe der
Ediktalfrist wird auf Antrag des dabei Interessierten die Todeserklärung
durch ein Erkenntnis ausgesprochen, wenn sich weder der Verschollene gemeldet ¬
hat, noch auch von seinem Fortleben glaubwürdige Nachricht eingegangen ¬
ist. — Das Erkenntnis muß auf dieselbe Weise wie die Ediktal*) ¬
Ausf.Ges. z. C.Pr.O. §. 24.