Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang. 
292 
Bei der Schätzung haben die Sachverständigen genau 
§. 14. 
nach folgenden Vorschriften zu verfahren: 
Bei Gebäuden, die noch in gutenk Zustande sind, haben sie 
a) einzig und allein den Werth der darin steckenden Bau 
materialien und den zur Bearbeitung der letzteren und 
zur Aufführung des Gebäudes erforderlichen Arbeitslohn, 
so wie 
den Werth der etwa mit dem Gebäude in Verbindung 
gebrachten Gegenstände der Kunst, in Anschlag zu brin 
gen, und zwar 
nach den zur Zeit der Schätzung bestehenden gewöhn 
lichen Preisen. 
2) Bei solchen Gebäuden, deren Materialien nicht mehr in 
gutem Zustande sind, haben sie außerdem eine angemessene 
Rücksicht auf den Minderwerth im Verhältnisse zu dem ur 
sprünglichen Werthe zu nehmen. 
In keinem Falle dürfen sie bei der Schätzung die Lage des 
Gebäudes oder sonstige äußere Umstände, welche etwa auf 
den Betrag des dafür bezahlten oder zu erlangenden Kauf 
preises Einfluß haben, berücksichtigen. 
§. 15. Die Taxation muß stets mit einer genauen Angabe der 
in dem vorgeschriebenen Formulare angedeuteten Punkte versehen sein, 
doppelt ausgefertigt und von den Schätzern unterschrieben werden. 
Eine dieser Ausfertigungen ist der erwähnten monatlichen Liste 
(§. 7) beizufügen. 
§. 16. Spätestens bei dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren 
nach Vornahme der Schätzung muß dieselbe wiederholt werden. In 
Ansehung der an dem Tage, da diese Verordnung in Wirksamkeit 
tritt, bereits bestehenden Versicherungen bedarf es ebenfalls einer neuen 
Schätzung, sobald seit der letzten Schätzung schon fünfundzwanzig 
Jahre verflossen sind. Wenn indeß alsdann über einen solchen Zeit 
raum hinaus eine solche Versicherung sich erstreckt, und zwar in der 
Art, daß eine Prolongation im Laufe der dann folgenden fünf Jahre 
eintreten muß, so kann die neue Schätzung bis zu dieser Prolongation 
ausgesetzt werden. 
§. 17. Die Behörde kann zu jeder Zeit eine Wiederholung der 
Schätzung verlangen, sofern das Gebäude eine bedeutende Werthver 
minderung erlitten zu haben scheint. Die Geschäftsführer der Ver 
sicherungsanstalten sind daher verpflichtet, wenn ihnen Fälle der Art 
zur Kunde kommen und sie nicht etwa selbst sofort eine neue Schätzung 
bewirken können, der Behörde davon Anzeige zu machen. 
§. 18. Nach wiederholter Schätzung muß, falls sich ein gerin 
gerer Schätzungswerth ergiebt, sofort die Versicherungssumme herab 
gesetzt werden. 
§. 19. Bei Ausmittelung des bei versicherten Gebäuden für 
einen Brandschaden zu leistenden Ersatzes dürfen zu der erforderlichen
	        
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