Inhaltsverzeichnis : Rudorff, Otto: ¬Das hannoversche Privatrecht

Von  den  Personen:  10)  Todeserklärung,  Ges.  v.  1848.
9
auf  Todeserklärung  (vergl.  §§.  1  bis  6)  hat  der  Antragsteller  dem  Gerichte
nachzuweisen  und  insbesondere  sämtliche  ihm  bekannte  Nachrichten  über  das
Leben  oder  den  Tod  des  Verschollenen  anzuzeigen,  auch  die  in  seinem  Besitze ¬
  befindlichen  Urkunden  einzureichen  und  eidlich  zu  erhärten:  daß,  soviel
er  wisse,  innerhalb  des  (in  der  Eidesformel  auszudrückenden)  gesetzlichen
Zeitraums,  außer  den  etwa  mitgeteilten  Nachrichten,  keine  Kunde  von  dem
Leben  des  Verschollenen  eingegangen  sei  und  er  (der  Schwörende),  wenn
bis  zu  der  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  auf  Todeserklärung  oder  vor  der
Vermögensüberweisung  dergleichen  Kunde  annoch  eintreffen,  oder  ihr  Vorhandensein ¬
  ihm  bekannt  werden  sollte,  davon  sofort  dem  Gerichte  getreulich
—  Der  im  §.  5  erwähnte  Kurator  hat  diese  ErMitteilung ¬
  machen  wolle.
klärung  unter  Bezugnahme  auf  den  von  ihm  geleisteten  Eid  abzugeben.
Zu  näherer  Ermittelung  und  Beurteilung  der  thatsächlichen  Voraussetzungen
für  den  Antrag  auf  Todeserklärung  kann  das  Gericht  die  geeigneten  Nachforschungen ¬
  auch  von  Amtswegen  eintreten  lassen.
Wenn  den  Erfordernissen  des  §.  7  genügt
II.  Ediktalladung.  §.  8.1
sein  wird  und  gegen  die  Zulässigkeit  des  Antrages  Bedenken  nicht  obwalten,
—  1)  den  Verschollenen  zur
so  hat  das  Gericht  mittelst  einer  Ediktalladung
Meldung  unter  dem  Rechtsnachteile,  daß  er  im  Nichtmeldungsfalle  für  tot
erklärt,  sein  Vermögen  den  nächsten  bekannten  Erben  oder  Nachfolgern  überwiesen ¬
  werden,  auch  (geeigneten  Falles)  seinem  Ehegatten  die  Wiederverheiratung ¬
  gestattet  sein  solle,  —  2)  alle  Personen,  welche  über  das  Fortleben ¬
  des  Verschollenen  Kunde  geben  können,  zu  deren  Mitteilung,  und
zugleich  —  3)  für  den  Fall  der  demnächstigen  Todeserklärung  etwaige  Erbund ¬
  Nachfolge=Berechtigte  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche  unter  der  Verwarnung, ¬
  daß  bei  der  Überweisung  des  Vermögens  des  Verschollenen  (vergl.
Die
§.  12)  auf  sie  keine  Rücksicht  genommen  werden  soll,  aufzufordern.
nur  dem  Verschollenen,  nicht  aber  auch  den  Erb-  und  Nachfolge-Berechtigten
vorzuschreibende  Ediktalfrist  ist  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  auf  mindestens ¬
  ein  Jahr  bis  höchstens  achtzehn  Monate  von  der  Zeit  der  Erlassung
der  Ediktalladung  zu  bestimmen  und  der  Tag  des  Ablaufs  derselben  in  der
Ladung  ausdrücklich  zu  bezeichnen.  —  Letztere  soll  am  Gerichtssitze  angeschlagen ¬
  und  in  die  Hannoverschen  Anzeigen,  sowie  in  ein  öffentliches  Anzeigeblatt ¬
  derjenigen  Stadt  oder  Provinz,  in  welcher  der  Verschollene  zuletzt
im  hiesigen  Königreiche  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltsort
gehäbt  und  mindestens  in  ein,  mit  Rücksicht  auf  zweckmäßige  Kundwerdung
auszuwählendes  ausländisches  öffentliches  Blatt  zweimal  eingerückt  werden.
Die  erstmalige  Bekanntmachung  der  Ladung  ist  möglichst  zu  beschleunigen,
sie  muß,  insoweit  sie  im  Königreiche  erfolgt,  binnen  vier  Wochen  nach  dem
Tage  der  Erlassung  beschafft  sein.
III.  Erkenntnis  auf  Todeserklärung.  §.  9.  Nach  dem  Ablaufe  der
Ediktalfrist  wird  auf  Antrag  des  dabei  Interessierten  die  Todeserklärung
durch  ein  Erkenntnis  ausgesprochen,  wenn  sich  weder  der  Verschollene  gemeldet ¬
  hat,  noch  auch  von  seinem  Fortleben  glaubwürdige  Nachricht  eingegangen ¬
  ist.  —  Das  Erkenntnis  muß  auf  dieselbe  Weise  wie  die  Ediktal*) ¬
  Ausf.Ges.  z.  C.Pr.O.  §.  24.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer