Metadaten : Kohler, Josef: ¬Das Recht des Markenschutzes

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nete  seine  Arbeit  auf  diese  Weise,  so  dass  nicht  zu  verwundern  ist,  wenn
oft  dieselbe  Person  neben  manu  oder  fecit  und  neben  officina  erscheint  !).
Besonders  belehrend  sind  die  Stempel  römischer  Augenärzte  und
Augenquacksalber,  welche  auf  die  getrockneten  Collyrien  gepresst  zu
werden  pflegten.  Sie  enthalten  die  Angabe  des  Heilmittels,  seiner  Bestimmung, ¬
  auch  wohl  des  Auflösungsmittels,  namentlich  aber  den  Namen  des
betreffenden  Arztes  2);  z.  B.  T.  Atti  Divixti  dialibanu  ad  imp(etum)  ex
ovo3).  Häufig  betrieben  die  Aerzte  das  Geschäft  en  compagnie  mit  gemeinsamer ¬
  Firma,  vgl.  Grotefend  S.  20.  35  nr.  17,  S.  8  86.  Wie  auf
den  getrockneten  Salben,  wurden  die  Bezeichnungen  auch  auf  den  Thongefässen ¬
  mit  flüssigen  Salben  angebracht  —  wenigstens  ein  sicheres  Beispiel ¬
  ist  uns  erhalten,  Grotefend  S.  9  und  73  nr.  51.
Aber,  was  uns  hier  besonders  interessirt,  wir  finden  hier  nicht  nur
Producentenstempel,  sondern  auch  Kaufmannsstempel,  welche  den  Händler
bezeichnen,  Grotefend  S.  8.  85.  86,  also  die  Marke  in  den  zwei  wichtigsten ¬
  Beziehungen,  die  sie  heutzutage  noch  an  sicht  trägt.
Diese  gestempelten  Augensalben  gingen  weit  in  die  Welt  hinaus;
sie  wurden  in  Gallien,  Germanien,  Britannien  gefunden:  gerade  auf  diesem
Terrain  scheinen  die  schlauen  griechisch-römischen  Quacksalber  ein  sehr
lucratives  Feld  für  ihre  Salben  und  Mixturen  gefunden  zu  haben  4).
Alles  dieses  zeigt  uns  eine  von  der  Rechtsgeschichte  vielfach  übersehene ¬
  Seite  des  römischen  Verkehrslebens  —  waren  doch  die  römischen
Verkehrsverhältnisse,  wenn  auch  auf  anderer  technischer  Grundlage  beruhend.
im  Resultate  von  den  unsern  bei  weitem  nicht  so  verschieden,  wie  man
es  sich  gemeinhin  vorstellt:  war  doch  die  römische  Welt  zur  Kaiserzeit
von  denselben  grossartigen  Verkehrsimpulsen  durchdrungen,  wie  die  heutige.
Daher  sind  diese  Fabrikszeichen  durchaus  keine  Singularitäten,  sie  stehen
im  Zusammenhang  mit  dem  ganzen  Bezeichnungsapparat,  wie  ihn  in
gleicher  Weise  der  moderne  Verkehr  kennt.
*)  Vgl.  Fröhner,  Inscriptiones  terrae  coctae  Vasorum  p.  XXI  f.  Vgl.  auch
beispielsweise  die  Inschriften  bei  Descemet  p.  XVI:  Florus  Ser(vus)  Fecit  oder
Pudens  Ser(vus)  Fecit.
2)  Vgl  darüber  die  Monographie  von  Grotefend,  die  Stempel  der  römischen
Augenärzte  (1867),  und  denselben  im  Bull  dell'  inst.  di  corr.  arch.  1868  p.  104  f.
3)  Crotefend  S.  22  f.,  wo  sich  die  Erklärung  findet;  ex  ovo  bedeutet  das
Eiweiss  zur  Lösung.
4)  Vgl.  auch  Grotefend  S.  8.  Ueber  einen  Stempelstein  bei  Riegel  in  Baden
s.  Schreiber  in  der  Zeitschr.  d.  Gesellsch.  f.  Beförderung  der  Geschichts-,  Alterthums- ¬
  und  Volkskunde  von  Freiburg  I  S.  17.  Vgl.  auch  C.  J.  L.  VII  1308  f.
            
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