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nete seine Arbeit auf diese Weise, so dass nicht zu verwundern ist, wenn
oft dieselbe Person neben manu oder fecit und neben officina erscheint !).
Besonders belehrend sind die Stempel römischer Augenärzte und
Augenquacksalber, welche auf die getrockneten Collyrien gepresst zu
werden pflegten. Sie enthalten die Angabe des Heilmittels, seiner Bestimmung, ¬
auch wohl des Auflösungsmittels, namentlich aber den Namen des
betreffenden Arztes 2); z. B. T. Atti Divixti dialibanu ad imp(etum) ex
ovo3). Häufig betrieben die Aerzte das Geschäft en compagnie mit gemeinsamer ¬
Firma, vgl. Grotefend S. 20. 35 nr. 17, S. 8 86. Wie auf
den getrockneten Salben, wurden die Bezeichnungen auch auf den Thongefässen ¬
mit flüssigen Salben angebracht — wenigstens ein sicheres Beispiel ¬
ist uns erhalten, Grotefend S. 9 und 73 nr. 51.
Aber, was uns hier besonders interessirt, wir finden hier nicht nur
Producentenstempel, sondern auch Kaufmannsstempel, welche den Händler
bezeichnen, Grotefend S. 8. 85. 86, also die Marke in den zwei wichtigsten ¬
Beziehungen, die sie heutzutage noch an sicht trägt.
Diese gestempelten Augensalben gingen weit in die Welt hinaus;
sie wurden in Gallien, Germanien, Britannien gefunden: gerade auf diesem
Terrain scheinen die schlauen griechisch-römischen Quacksalber ein sehr
lucratives Feld für ihre Salben und Mixturen gefunden zu haben 4).
Alles dieses zeigt uns eine von der Rechtsgeschichte vielfach übersehene ¬
Seite des römischen Verkehrslebens — waren doch die römischen
Verkehrsverhältnisse, wenn auch auf anderer technischer Grundlage beruhend.
im Resultate von den unsern bei weitem nicht so verschieden, wie man
es sich gemeinhin vorstellt: war doch die römische Welt zur Kaiserzeit
von denselben grossartigen Verkehrsimpulsen durchdrungen, wie die heutige.
Daher sind diese Fabrikszeichen durchaus keine Singularitäten, sie stehen
im Zusammenhang mit dem ganzen Bezeichnungsapparat, wie ihn in
gleicher Weise der moderne Verkehr kennt.
*) Vgl. Fröhner, Inscriptiones terrae coctae Vasorum p. XXI f. Vgl. auch
beispielsweise die Inschriften bei Descemet p. XVI: Florus Ser(vus) Fecit oder
Pudens Ser(vus) Fecit.
2) Vgl darüber die Monographie von Grotefend, die Stempel der römischen
Augenärzte (1867), und denselben im Bull dell' inst. di corr. arch. 1868 p. 104 f.
3) Crotefend S. 22 f., wo sich die Erklärung findet; ex ovo bedeutet das
Eiweiss zur Lösung.
4) Vgl. auch Grotefend S. 8. Ueber einen Stempelstein bei Riegel in Baden
s. Schreiber in der Zeitschr. d. Gesellsch. f. Beförderung der Geschichts-, Alterthums- ¬
und Volkskunde von Freiburg I S. 17. Vgl. auch C. J. L. VII 1308 f.