Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

208  Drittes  Buch.  Sachenrecht.  Zweiter  Abschnitt,  Allgem.  Vorschr.  über  Rechte  a.  Grundst.
Für  die  Anordnung  derselben  und  das  weitere  Verfahren  sind  die  Vorschriften ¬
  der  C.  P.  O.  maßgeben.  Es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  eine
Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs  glaubhaft  gemacht  wird.  §  885.
Die  §§  892—899  enthalten  die  Vorschriften,  welche  sich  aus  dem  öffentlichen ¬
  Glauben  des  Grundbuchs  ergeben.  Einiges  hiervon  ist  bereits  bei
Erörterung  des  Oeffentlichkeitsprinzips,  welches  der  Bucheinrichtung  zu  Grunde
liegt,  berührt  worden.
Die  rechtliche  Sicherheit  der  Erwerbung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke ¬
  ist  davon  abhängig,  daß  dem  Erwerber  vorher  nicht  blos  die  Berechtigung ¬
  des  Veräußerers,  sondern  auch  die  Belastung  des  Grundstücks  bekannt
geworden  sind.  Diese  Kenntniß  wird  durch  die  Grundbucheinrichtung  vermittelt. ¬
  Das  Grundbuch  aber  wird  dieser  Aufgabe  nur  gerecht,  wenn  die
Nachrichten,  welche  es  über  die  Rechte  an  Grund  und  Boden  giebt,  als  richtig
angesehen  werden  dürfen.  Dies  ist  der  Grundsatz  des  öffentlichen  Glaubens
des  Grundbuches.  Auf  demselben  beruhen  auch  die  pr.  Ges.  v.  5.  Mai  1872.
Nach  §  9  Eig.  Erw.  Ges.,  welcher  die  Anfechtung  der  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges ¬
  gestattet,  „bleiben  die  in  der  Zwischenzeit  von  dritten  Personen ¬
  gegen  Entgelt  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs ¬
  erworbenen  Rechte  in  Kraft“.  Und  §  11  mißt  Beschränkungen  des
Eigenthums  Rechtswirkung  gegen  Dritte  nur  bei,  wenn  die  Beschränkung  in
dem  Grundbuche  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  gewesen  ist.  Der  Inhalt ¬
  des  Buches,  wie  er  zur  Zeit  der  Erwerbung  eines  Rechtes  sich  darstellt,
wird  zu  Gunsten  des  Erwerbers  als  richtig  angesehen.  Es  wird  ihm  aber
auch  die  Vollständigkeit  des  Grundbuchs  gewährleistet,  dergestalt,  daß  nicht
eingetragene  Rechte,  welche  der  Eintragung  bedürfen,  als  nicht  bestehend  und
gelöschte  Rechte  als  nicht  mehr  bestehend  gelten.  Die  Oeffentlichkeit  des  Grundbuchs ¬
  hat  aber  weiter  nicht  blos  den  Sinn,  daß  es  von  jedem  Betheiligten  eingesehen ¬
  werden  kann,  sondern  auch  den,  daß  es  eingesehen  werden  muß.  Ist  die
Einsicht  unterblieben,  so  wird  gleichwohl  der  Inhalt  des  Buchs  als  den  Betheiligten ¬
  bekannt  und  gegen  sie  wirksam  erachtet.  Demgemäß  schreibt  §  892  vor:
„Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem  Grundstück
oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch  Rechtsgeschäft
erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des  Buches  als  richtig.“
Diese  Annahme  fällt  aber  fort,  wenn  „ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit ¬
  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber  bekannt  ist.
Der  öffentliche  Glaube  bethätigt  sich  ferner  in  der  weiteren  Vorschrift
des  §  892:
„Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  über  ein  im  Grundbuch
eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  beschränkt, ¬
  so  ist  die  Beschränkung  dem  Erwerber  gegenüber
nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  oder  dem
Erwerber  bekannt  ist.
            
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