208 Drittes Buch. Sachenrecht. Zweiter Abschnitt, Allgem. Vorschr. über Rechte a. Grundst.
Für die Anordnung derselben und das weitere Verfahren sind die Vorschriften ¬
der C. P. O. maßgeben. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß eine
Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. § 885.
Die §§ 892—899 enthalten die Vorschriften, welche sich aus dem öffentlichen ¬
Glauben des Grundbuchs ergeben. Einiges hiervon ist bereits bei
Erörterung des Oeffentlichkeitsprinzips, welches der Bucheinrichtung zu Grunde
liegt, berührt worden.
Die rechtliche Sicherheit der Erwerbung eines Rechtes an einem Grundstücke ¬
ist davon abhängig, daß dem Erwerber vorher nicht blos die Berechtigung ¬
des Veräußerers, sondern auch die Belastung des Grundstücks bekannt
geworden sind. Diese Kenntniß wird durch die Grundbucheinrichtung vermittelt. ¬
Das Grundbuch aber wird dieser Aufgabe nur gerecht, wenn die
Nachrichten, welche es über die Rechte an Grund und Boden giebt, als richtig
angesehen werden dürfen. Dies ist der Grundsatz des öffentlichen Glaubens
des Grundbuches. Auf demselben beruhen auch die pr. Ges. v. 5. Mai 1872.
Nach § 9 Eig. Erw. Ges., welcher die Anfechtung der Eintragung des Eigenthumsüberganges ¬
gestattet, „bleiben die in der Zwischenzeit von dritten Personen ¬
gegen Entgelt und im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs ¬
erworbenen Rechte in Kraft“. Und § 11 mißt Beschränkungen des
Eigenthums Rechtswirkung gegen Dritte nur bei, wenn die Beschränkung in
dem Grundbuche eingetragen oder dem Dritten bekannt gewesen ist. Der Inhalt ¬
des Buches, wie er zur Zeit der Erwerbung eines Rechtes sich darstellt,
wird zu Gunsten des Erwerbers als richtig angesehen. Es wird ihm aber
auch die Vollständigkeit des Grundbuchs gewährleistet, dergestalt, daß nicht
eingetragene Rechte, welche der Eintragung bedürfen, als nicht bestehend und
gelöschte Rechte als nicht mehr bestehend gelten. Die Oeffentlichkeit des Grundbuchs ¬
hat aber weiter nicht blos den Sinn, daß es von jedem Betheiligten eingesehen ¬
werden kann, sondern auch den, daß es eingesehen werden muß. Ist die
Einsicht unterblieben, so wird gleichwohl der Inhalt des Buchs als den Betheiligten ¬
bekannt und gegen sie wirksam erachtet. Demgemäß schreibt § 892 vor:
„Zu Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück
oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des Buches als richtig.“
Diese Annahme fällt aber fort, wenn „ein Widerspruch gegen die Richtigkeit ¬
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.
Der öffentliche Glaube bethätigt sich ferner in der weiteren Vorschrift
des § 892:
„Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten Person beschränkt, ¬
so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber
nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem
Erwerber bekannt ist.