Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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Zeitpunkte vor sich gehe, in welchem die Bedingung ein tritt
oder fehlschlägt, so müßte man konsequenter Weise auch die
zweijährige Anfechtungsfrist erst von diesem Zeitpunkte an rechnen,
und die Ermittelung darauf richten, ob der Erwerber in diesem
Zeitpunkte um die fraudulose Absicht des Schuldners gewußt
habe. Beide Annahmen stehen in Widerspruch mit der klaren
Vorschrift des Gesetzes. —
Es ist zuzugeben, daß der hier vorliegende Fall der Ver-
äußerung unter der Bedingung, daß der Käufer die Tochter des
Verkäufers hcirathe, dem Falle der Veräußerung an den
Schwiegersohn des Verkäufers sehr nahe steht. Derselbe liegt
aber außerhalb des Gesetzes und Ausnahmegesetze, wie das
Gesetz vom 9. Mai 1855, gestatten keine analoge Anwendung.
Der schon in dem Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 18. Sep-
tember 1862 ausgesprochene Satz, daß der Fall des § 5 Nr. 3
litt. d. des Gesetzes vom 9. Mai 1855 nur dann für vorliegend
zu erachten ist, wenn zur Zeit des angefochtenen Vertrages die
Ehe des Käufers mit einer der unter d. und o. genannten Per-
sonen bereits wirklich geschlossen ist, ist daher aufrecht zu er-
halten. Allerdings war in dem damals entschiedenen Falle die
Verheirathung zur Zeit der Vertragsschließung nur beabsichtigt
und nicht gerade Bedingung des Vertrages.
Der Appellationsrichter hat daher den § 5 Nr. 3 litt. d. des
Gesetzes vom 9. Mai 1855 auf einen Fall angewendet, für welchen
er nicht gegeben ist." —
Obschou das König!. Ober-Tribunal im Eingänge der Gründe
hcrvorhcbt, daß nach der Annahme des Appellationsrichters die vor-
liegende Bedingung als Resolutiv-Bedingung aufzufassen sei (womit
die fernere Annahme desselben, daß die Veräußerung in der That nur
für den Fall des Nichteintritts der Bedingung in Wirksamkeit treten
solle, in Widerspruch stehe), so ist doch hierauf in der weiteren
Motivirung kein Gewicht gelegt, vielmehr ergeben die gesperrt gedruckten
Worte, daß die getroffene Entscheidung nicht minder auf den Fall der
suspensiv-bedingten Veräußerung Anwendung finden soll.
In Bezug auf letztere ist der vierte Senat des Ober-Tribunals
in einem gleichfalls in einer hiesigen Sache ergangenen, leider erst nach
der Abfassung des vorstehenden Appellationsurtels bekannt gewordenen
Erkenntnisse vom 9. April 1867 (Nr. 3081/67), durch welches eine
wegen Verletzung des § 5 des Gesetzes vom 9. Mai 1855 eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, von der entgegengesetzten

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