Anhang.
287
Gläubigern nur für denjenigen Betrag der Schuld, welcher bei gleichmäßiger ¬
Vertheilung derselben auf Jeden von ihnen fällt.
§. 6. Das Nämliche kommt in dem Falle, wenn die Auflösung
zwar nicht in vorstehender Weise zur allgemeinen Kunde gebracht, aber
doch einem einzelnen Gläubiger besonders angezeigt ist, in Beziehung
auf diesen Gläubiger zur Anwendung.
§. 7. Wird nur das Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter ¬
in der erwähnten Art kund gegeben, so gelten für den oder
die Ausgetretenen gleichfalls die vorstehenden Bestimmungey (§§. 5, 6).
Dagegen bleibt die solidarische Verbindlichkeit der übrigen Genossen,
falls sie die Handlung oder das Gewerbe unter der nämlichen Firma
fortsetzen, auch nach Ablauf obiger Frist in Kraft; erfolgt aber die
Fortsetzung von den übrigen Genossen unter veränderter Firma, so
treten auch für sie die vorstehenden Bestimmungen ein.
§. 8. Der Lauf der obigen Frist beginnt mit dem Zeitpunkt
der Auflösung oder des Ausscheidens. Ist aber die besondere Benachrichtigung ¬
oder die öffentliche Bekanntmachung nebst der gerichtlichen
Anzeige später erfolgt, so läuft die Frist erst von diesem spätern Zeitpunkt ¬
an, wobei, falls die Bekanntmachung und die gerichtliche Anzeige
an verschiedenen Tagen geschehen ist, die Frist von dem spätesten dieser
Tage angerechnet wird.
Für einen Anspruch, welcher alsdann noch nicht klagbar ist, nimmt
die Frist erst mit dem Eintritt der Klagbarkeit ihren Anfang
§. 9. Ist vor Ablauf der obigen Frist der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht, so kommt die nämliche Frist von Neuem zur Anwendung; ¬
sie beginnt alsdann mit der letzten gerichtlichen Handlung
einschließlich der Executionsinstanz.
§. 10. Die in gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen ¬
Bekanntmachungen müssen wenigstens durch die Bremer Nachrichten ¬
und eine in der Stadt Bremen erscheinende Zeitung, welche
das Handelsgericht von Zeit zu Zeit zu bestimmen und öffentlich anzuzeigen ¬
hat, erfolgen.
§. 11. Wegen der Einführung dieser Verordnung gelten die
folgenden Bestimmungen:
a) Diejenigen Gesellschaften, welche nach der Publication dieser
Verordnung errichtet werden, sind von dem Zeitpunkt ihrer
Errichtung an den Vorschriften derselben unterworfen;
für alle schon vorhandene Gesellschaften, welche bereits
vollständig in Gemäßheit der erwähnten Verordnung vom
18. April 1849 zur gerichtlichen Anzeige gebracht sind, kommt
die gegenwärtige Verordnung erst in Betreff aller nach dem
31. December 1854 entstehenden Verbindlichkeiten zur Anwendung. ¬
Erfolgt aber früher der Eintritt eines neuen oder
der Austritt eines bisherigen Theilnehmers, so gilt sie in
Betreff aller Verbindlichkeiten, welche nach diesem Zeitpunkt
entstehen;