Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
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Gläubigern  nur  für  denjenigen  Betrag  der  Schuld,  welcher  bei  gleichmäßiger ¬
  Vertheilung  derselben  auf  Jeden  von  ihnen  fällt.
§.  6.  Das  Nämliche  kommt  in  dem  Falle,  wenn  die  Auflösung
zwar  nicht  in  vorstehender  Weise  zur  allgemeinen  Kunde  gebracht,  aber
doch  einem  einzelnen  Gläubiger  besonders  angezeigt  ist,  in  Beziehung
auf  diesen  Gläubiger  zur  Anwendung.
§.  7.  Wird  nur  das  Ausscheiden  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter ¬
  in  der  erwähnten  Art  kund  gegeben,  so  gelten  für  den  oder
die  Ausgetretenen  gleichfalls  die  vorstehenden  Bestimmungey  (§§.  5,  6).
Dagegen  bleibt  die  solidarische  Verbindlichkeit  der  übrigen  Genossen,
falls  sie  die  Handlung  oder  das  Gewerbe  unter  der  nämlichen  Firma
fortsetzen,  auch  nach  Ablauf  obiger  Frist  in  Kraft;  erfolgt  aber  die
Fortsetzung  von  den  übrigen  Genossen  unter  veränderter  Firma,  so
treten  auch  für  sie  die  vorstehenden  Bestimmungen  ein.
§.  8.  Der  Lauf  der  obigen  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt
der  Auflösung  oder  des  Ausscheidens.  Ist  aber  die  besondere  Benachrichtigung ¬
  oder  die  öffentliche  Bekanntmachung  nebst  der  gerichtlichen
Anzeige  später  erfolgt,  so  läuft  die  Frist  erst  von  diesem  spätern  Zeitpunkt ¬
  an,  wobei,  falls  die  Bekanntmachung  und  die  gerichtliche  Anzeige
an  verschiedenen  Tagen  geschehen  ist,  die  Frist  von  dem  spätesten  dieser
Tage  angerechnet  wird.
Für  einen  Anspruch,  welcher  alsdann  noch  nicht  klagbar  ist,  nimmt
die  Frist  erst  mit  dem  Eintritt  der  Klagbarkeit  ihren  Anfang
§.  9.  Ist  vor  Ablauf  der  obigen  Frist  der  Anspruch  gerichtlich
geltend  gemacht,  so  kommt  die  nämliche  Frist  von  Neuem  zur  Anwendung; ¬
  sie  beginnt  alsdann  mit  der  letzten  gerichtlichen  Handlung
einschließlich  der  Executionsinstanz.
§.  10.  Die  in  gegenwärtiger  Verordnung  vorgeschriebenen  öffentlichen ¬
  Bekanntmachungen  müssen  wenigstens  durch  die  Bremer  Nachrichten ¬
  und  eine  in  der  Stadt  Bremen  erscheinende  Zeitung,  welche
das  Handelsgericht  von  Zeit  zu  Zeit  zu  bestimmen  und  öffentlich  anzuzeigen ¬
  hat,  erfolgen.
§.  11.  Wegen  der  Einführung  dieser  Verordnung  gelten  die
folgenden  Bestimmungen:
a)  Diejenigen  Gesellschaften,  welche  nach  der  Publication  dieser
Verordnung  errichtet  werden,  sind  von  dem  Zeitpunkt  ihrer
Errichtung  an  den  Vorschriften  derselben  unterworfen;
für  alle  schon  vorhandene  Gesellschaften,  welche  bereits
vollständig  in  Gemäßheit  der  erwähnten  Verordnung  vom
18.  April  1849  zur  gerichtlichen  Anzeige  gebracht  sind,  kommt
die  gegenwärtige  Verordnung  erst  in  Betreff  aller  nach  dem
31.  December  1854  entstehenden  Verbindlichkeiten  zur  Anwendung. ¬
  Erfolgt  aber  früher  der  Eintritt  eines  neuen  oder
der  Austritt  eines  bisherigen  Theilnehmers,  so  gilt  sie  in
Betreff  aller  Verbindlichkeiten,  welche  nach  diesem  Zeitpunkt
entstehen;
            
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