Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
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der  in  den  §§.  5—10  enthaltenen  Bestimmungen  verbunden  und  dafür
persönlich  verantwortlich.
In  gleicher  Weise  sind  die  Agenten,  Geschäftsführer  und  sonstigen
Bevollmächtigten  auswärtiger  Gesellschaften  (§§.  9  und  beziehungs
weise  10)  persönlich  dafür  verantwortlich,  daß  die  von  ihnen  vertretenen
Gesellschaften  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  befolgen.
§.  12.  Wird  zum  Gebrauch  im  Bremischen  Staatsgebiet  Jemandem ¬
  eine  allgemeine  Vollmacht  zum  Betriebe  eines  Handels  oder
eines  sonstigen  Gewerbes  oder  bestimmter  Arten  von  Geschäften  auf
den  Namen  eines  Andern  ertheilt,  so  hat  der  Ertheiler  davon  gerichtliche ¬
  Anzeige  zu  machen.
Ist  eine  solche  Vollmacht  als  Procura  oder  der  Bevollmächtigte
als  Procurist  von  dem  Vollmachtgeber  bezeichnet,  so  enthält  die  Vollmacht ¬
  (Procura)  für  die  Bevollmächtigten  die  Ermächtigung,  per
procura  die  Firma  zu  zeichnen  und  alle  Arten  von  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Geschäften  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche
der  Betrieb  eines  Handelsgeschäfts  oder  Gewerbes  mit  sich  bringt.  Die
Procura  ersetzt  jede  etwa  erforderliche  Specialvollmacht  und  berechtigt
zur  Entlassung  von  Handelsgehülfen  und  Bevollmächtigten.  Zur  Veräußerung ¬
  von  Grundstücken  ist  der  Procurist  jedoch  nur  ermächtigt,
wenn  ihm  die  Befugniß  dazu  besonders  ertheilt  ist.
Die  Procura  kann  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  ertheilt
(Collectiv=Procura)  und  können  in  diesem  Falle  die  durch  die  Vollmacht
übertragenen  Befugnisse  von  den  Bevollmächtigten  nur  gemeinschaftlich
ausgeübt  werden.
Der  Umfang  der  Procura  kann  weder  überhaupt,  noch  auf  bestimmte ¬
  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften,  noch  auf  gewisse  Zeit,
noch  auf  gewisse  Umstände,  noch  auf  einzelne  Orte  beschränkt  werden.
Jede  dieser  Vorschrift  zuwider  der  Procura  beigefügte  Beschränkung  hat
gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.
Der  Umfang  jeder  nicht  als  Procura  zu  betrachtenden  allgemeinen
Vollmacht  zum  Handels=  oder  Gewerbebetriebe  ist  nach  ihrem  Inhalte
zu  beurtheilen.  Die  Vollmacht  erstreckt  sich  in  Zweifel  auf  alle  Geschäfte ¬
  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb  eines  derartigen
Handels  oder  Gewerbes  oder  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich
bringt,  nicht  aber  auf  die  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten  und
die  Aufnahme  von  Darlehen
§.  13.  Die  Anzeige  muß  vom  Ertheiler  schriftlich  gemacht  und
ihr  das  Duplicat  oder  eine  anerkannte  Abschrift  der  Procura=  oder
Vollmachtsurkunde,  sowie  die  eigenhändige  Handschrift  des  Procuristen
oder  Bevollmächtigten  in  der  Art,  wie  derselbe  in  solcher  Eigenschaft
zeichnen  wird,  beigefügt  werden.  Bei  den  Vollmachten  der  Bevollmächtigten ¬
  auswärtiger  Gesellschaften  haften  die  Agenten  persönlich  dafür,
daß  diesen  Vorschriften  vor  Eröffnung  ihres  Geschäftsbetriebes  Genüge
geleistet  werde.
            
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