Anhang.
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der in den §§. 5—10 enthaltenen Bestimmungen verbunden und dafür
persönlich verantwortlich.
In gleicher Weise sind die Agenten, Geschäftsführer und sonstigen
Bevollmächtigten auswärtiger Gesellschaften (§§. 9 und beziehungs
weise 10) persönlich dafür verantwortlich, daß die von ihnen vertretenen
Gesellschaften die Vorschriften dieses Gesetzes befolgen.
§. 12. Wird zum Gebrauch im Bremischen Staatsgebiet Jemandem ¬
eine allgemeine Vollmacht zum Betriebe eines Handels oder
eines sonstigen Gewerbes oder bestimmter Arten von Geschäften auf
den Namen eines Andern ertheilt, so hat der Ertheiler davon gerichtliche ¬
Anzeige zu machen.
Ist eine solche Vollmacht als Procura oder der Bevollmächtigte
als Procurist von dem Vollmachtgeber bezeichnet, so enthält die Vollmacht ¬
(Procura) für die Bevollmächtigten die Ermächtigung, per
procura die Firma zu zeichnen und alle Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche
der Betrieb eines Handelsgeschäfts oder Gewerbes mit sich bringt. Die
Procura ersetzt jede etwa erforderliche Specialvollmacht und berechtigt
zur Entlassung von Handelsgehülfen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung ¬
von Grundstücken ist der Procurist jedoch nur ermächtigt,
wenn ihm die Befugniß dazu besonders ertheilt ist.
Die Procura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt
(Collectiv=Procura) und können in diesem Falle die durch die Vollmacht
übertragenen Befugnisse von den Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich
ausgeübt werden.
Der Umfang der Procura kann weder überhaupt, noch auf bestimmte ¬
Geschäfte oder Arten von Geschäften, noch auf gewisse Zeit,
noch auf gewisse Umstände, noch auf einzelne Orte beschränkt werden.
Jede dieser Vorschrift zuwider der Procura beigefügte Beschränkung hat
gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Der Umfang jeder nicht als Procura zu betrachtenden allgemeinen
Vollmacht zum Handels= oder Gewerbebetriebe ist nach ihrem Inhalte
zu beurtheilen. Die Vollmacht erstreckt sich in Zweifel auf alle Geschäfte ¬
und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen
Handels oder Gewerbes oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt, nicht aber auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und
die Aufnahme von Darlehen
§. 13. Die Anzeige muß vom Ertheiler schriftlich gemacht und
ihr das Duplicat oder eine anerkannte Abschrift der Procura= oder
Vollmachtsurkunde, sowie die eigenhändige Handschrift des Procuristen
oder Bevollmächtigten in der Art, wie derselbe in solcher Eigenschaft
zeichnen wird, beigefügt werden. Bei den Vollmachten der Bevollmächtigten ¬
auswärtiger Gesellschaften haften die Agenten persönlich dafür,
daß diesen Vorschriften vor Eröffnung ihres Geschäftsbetriebes Genüge
geleistet werde.