Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang,
Bremische  Particulargesetze  enthaltend.
Zu  §.  5  —  15:
Verordnung,  die  Errichtung  und  Aufhebung  von  Handelssocietäten ¬
  und  Procuren  betreffend.
Publicirt  am  18.  April  1849.
Um  den  vielfachen  Unzuträglichkeiten,  welche  sich  bisher  im
Bremischen  Freistaate  hinsichtlich  der  Errichtung  und  Aufhebung
der  Handelssocietäten  und  Procuren  ergeben,  zu  begegnen,
haben  der  Senat  und  die  Bürgerschaft  sich  zu  den  nachstehenden  gesetzlichen ¬
  Vorschriften  vereinbart,  welche  hierdurch  mit  der  Bestimmung,
daß  sie  mit  1.  Juni  d.  J.  in  Kraft  treten,  zur  öffentlichen  Kunde
gebracht  werden.
§.  1.  Wer  fortan  innerhalb  des  Bremischen  Freistaats  als
alleiniger  Inhaber  eine  Handlung  oder  ein  sonstiges  Gewerbe  be
treiben  und  sich  dazu  einer  Firma,  welche  nicht  seine  Vor=  und  Zunamen ¬
  vollständig  in  unveränderter  Folge  ausdrückt,  oder  sich  nicht
darauf  beschränkt,  bedienen  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  gerichtliche
Anzeige  zu  machen.
§.  2.  Diese  Anzeige  muß  schriftlich  unter  seiner  persönlichen
vollständigen  Namensunterschrift  geschehen  und  zugleich  die  eigenhändige
Zeichnung  des  Inhabers  der  Firma  in  der  für  dieselbe  bestimmten
Form  enthalten,  auch  im  Falle  Circularbriefe  erlassen  sind  oder  erlassen ¬
  werden  sollen,  von  einem  vollständigen  Exemplare  derselben
begleitet  sein.
§.  3.  Soll  eine  Handlung  oder  ein  sonstiges  Gewerbe  von
Mehreren  in  Gemeinschaft,  unter  einer  gemeinsamen  Firma,  betrieben
werden,  so  ist  die  nämliche  Anzeige  (§.  1  und  2)  von  allen  zum
Firmiren  Berechtigten  und  zwar  auch  dann  zu  machen,  wenn  die  Firma
die  vollständigen  Vor=  und  Zunamen  der  Theilnehmer  enthält.
§.  4.  Erlischt  die  einmal  gewählte  Firma,  tritt  auch  nur  eine
Veränderung  in  der  bisherigen  Art  der  Firmirung  oder  des  Personals
            
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