Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  219.  Von  Vermächtnissen.
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Dasjenige,  was  der  verurtheilte  Beklagte  den  Erben  zu  prästiren ¬
  hat,  bestimmt  die  Praxis  gänzlich  nach  den  Grundsätzen  des
Römischen  Rechts.
II.  Außer  der  petitorischen  Erbschaftsklage  kennt  die  Praxis
possessorische  Erbschaftsklagen,  über  welche  bereits  im  §.  198  das
Nöthige  beigebracht  ist.
Fünftes  Capitel.
Von  Vermächtnissen.
§.  219.
I.  Eine  besondere  Lehre  von  Vermächtnissen  kennt  das  statutarische ¬
  Recht  nicht.  Ein  Vermächtniß  war  eine  Vergabung  von
Todes  wegen,  wie  jede  andere,  und  war  eben  so  formlos,  wie
überall  jede  Vergabung  von  Todes  wegen.  Der  erweisliche  Wille
des  Erblassers  genügte  auch  hier  vollkommen  zur  Rechtsgültigkeit
der  Disposition,  soweit  die  Kopftheilsrechte  der  Kinder  nicht  verletzt ¬
  waren.  Die  heutige  Praxis  befolgt  in  der  Lehre  von  den
Vermächtnissen  ganz  und  gar  das  Römische  Recht.  Wir  können
uns  daher  hier  mit  wenigen  Andeutungen  begnügen  und  im  Uebrigen
auf  die  gemeinrechtlichen  Schriftsteller  hinweisen.
II.  Vermächtniß  ist  eine  letztwillige  Disposition  des  Erblassers,
wodurch  er  einer  Person,  dem  Honorirten,  einen  Vermögensvortheil
auf  Kosten  der  Erbschaft  zuwendet.  Seine  Fähigkeit,  Vermächtnisse
zu  vergeben,  bestimmt  sich  nach  seiner  Fähigkeit,  letztwillig  zu  dis
poniren  überhaupt.  Er  muß  daher  namentlich  die  Kopftheilsrechte
seiner  Descendenten  respectiren.  Belasten  kann  er  jede  Person
mit  einem  Vermächtnisse,  welche  aus  der  Erbschaft  etwas  empfängt,
jedoch  nie  mit  mehr  als  was  sie  empfängt!).  Auch  die  künftige
Erbschaft  eines  Erben  kann  unter  Einhaltung  dieser  Beschränkung
*)  l.  114  §.  3.  l.  122  §.  2  D.  de  leg.  I.  l.  70  §.  1  D.  de  leg.  II.
§.  1  J.  de  sing.  reb.  (2,  24).  Insoweit  die  Belastung  größer  ist  als  die
Honorirung  ist  die  Verfügung  ohne  Weiteres  nichtig  und  wird  auch  dadurch
nicht  gültig,  wenn  der  Erbe  sich  ohne  Protestation  bei  der  Verfügung  beruhigt.
1.  46.  l.  ult.  C.  ad.  leg.  Falc.  (6,  50).  l.  20  §.  1  D.  de  don.  (39,  5).
O.  A.  G.  E.  Hamb.  Samml.  I.  4  S.  798  ff.
            
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