§. 219. Von Vermächtnissen.
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Dasjenige, was der verurtheilte Beklagte den Erben zu prästiren ¬
hat, bestimmt die Praxis gänzlich nach den Grundsätzen des
Römischen Rechts.
II. Außer der petitorischen Erbschaftsklage kennt die Praxis
possessorische Erbschaftsklagen, über welche bereits im §. 198 das
Nöthige beigebracht ist.
Fünftes Capitel.
Von Vermächtnissen.
§. 219.
I. Eine besondere Lehre von Vermächtnissen kennt das statutarische ¬
Recht nicht. Ein Vermächtniß war eine Vergabung von
Todes wegen, wie jede andere, und war eben so formlos, wie
überall jede Vergabung von Todes wegen. Der erweisliche Wille
des Erblassers genügte auch hier vollkommen zur Rechtsgültigkeit
der Disposition, soweit die Kopftheilsrechte der Kinder nicht verletzt ¬
waren. Die heutige Praxis befolgt in der Lehre von den
Vermächtnissen ganz und gar das Römische Recht. Wir können
uns daher hier mit wenigen Andeutungen begnügen und im Uebrigen
auf die gemeinrechtlichen Schriftsteller hinweisen.
II. Vermächtniß ist eine letztwillige Disposition des Erblassers,
wodurch er einer Person, dem Honorirten, einen Vermögensvortheil
auf Kosten der Erbschaft zuwendet. Seine Fähigkeit, Vermächtnisse
zu vergeben, bestimmt sich nach seiner Fähigkeit, letztwillig zu dis
poniren überhaupt. Er muß daher namentlich die Kopftheilsrechte
seiner Descendenten respectiren. Belasten kann er jede Person
mit einem Vermächtnisse, welche aus der Erbschaft etwas empfängt,
jedoch nie mit mehr als was sie empfängt!). Auch die künftige
Erbschaft eines Erben kann unter Einhaltung dieser Beschränkung
*) l. 114 §. 3. l. 122 §. 2 D. de leg. I. l. 70 §. 1 D. de leg. II.
§. 1 J. de sing. reb. (2, 24). Insoweit die Belastung größer ist als die
Honorirung ist die Verfügung ohne Weiteres nichtig und wird auch dadurch
nicht gültig, wenn der Erbe sich ohne Protestation bei der Verfügung beruhigt.
1. 46. l. ult. C. ad. leg. Falc. (6, 50). l. 20 §. 1 D. de don. (39, 5).
O. A. G. E. Hamb. Samml. I. 4 S. 798 ff.