I. Theil. 4. Hauptstück. §. 230 des b. G. B.
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dem oben genannten Hofd. ausgedrückten Vorsichten, und mit dem
Beysatze in Anwendung gebracht werde, daß der Durchschnitt aus den
Zinsfassionen nicht für einen kürzeren Zeitraum als die letzten sechs
Jahre bey dieser Werthsausmittelung zu ziehen ist, und stets auf die
örtlichen, oder in einzelnen Fällen eintretenden besonderen Verhältnisse
die auf den Werthanschlag des Gebäudes Einfluß zu nehmen geeignet
sind, sorgfältig Bedacht genommen werde.
Hd. v. 30. März 1840, an s. App. Ger. N. Oest. Prov. Gszs. 22. B. 128. S.
Se. Majestät haben, durch a. h. Entschließung vom 21. März
1840, zu befehlen geruhet: „Gebäude, auf welchen in die öffentlichen
Bücher eingetragene Demolirungs-Reverse haften, können zur gesetzlichen
Versicherung eines Capitals nicht dienen; bey Anwendung dieses Grundsatzes ¬
jedoch, sowohl in Fällen, wo den Pupillen oder Curanden auf
solchen Gebäuden erst Hypotheken bestellt werden, oder mit solchen
Hypotheken versicherte Capitalien zufallen, als auch, wo sie sich bereits
im Besitze solcher Capitalien befinden, sind die Vorschriften des allgemeinen ¬
bürgerl. Gesetzbuches, wornach sich auch unter bestimmten Verhältnissen ¬
für Pupillen und Curanden mit Hypotheken, welche nicht
alle gesetzlichen Erfordernisse haben, zu begnügen ist, genau zu beobachten." ¬
Hzd. v. 11. Jun. 1819, an s. App. Ger. IG. S. 92. Nr. 1510.
Um den Pupillen, welche Eigenthümer von Staats-Obligationen
aus der Classe der älteren Staatsschuld sind, die Vortheile der durch
das Patent vom 21. März 1818*) angeordneten Serial=Verlosung zu
sichern, ist den Dominien von nun an nicht mehr gestattet, die in den
Waisen=Cassen befindlichen, zur Serial=Verlosung berufenen StaatsObligationen, ¬
sie mögen nun einzelnen Waisen oder mehreren gemeinschaftlich ¬
gehören, zu Darleihen bey sich selbst oder anderen Privaten zu
verwenden, und hierdurch in der Substanz des Capitals eine Aenderung
vorzunehmen, sondern sie sind gehalten, Obligationen dieser Art unverändert ¬
in der Waisen-Casse zu Gunsten der Pupillen aufzubehalten, von
welcher Regel nur in solchen einzelnen Fällen eine Ausnahme gemacht
werden darf, wenn ein Nothfall oder ein offenbarer Vortheil des Pupillen ¬
es erheischen sollte.
*) S. die Zusätze zu dem 9. Abs. des Kundm. Pat. Nr. VII. S. 25.