Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 1)

I.  Theil.  4.  Hauptstück.  §.  230  des  b.  G.  B.
260
dem  oben  genannten  Hofd.  ausgedrückten  Vorsichten,  und  mit  dem
Beysatze  in  Anwendung  gebracht  werde,  daß  der  Durchschnitt  aus  den
Zinsfassionen  nicht  für  einen  kürzeren  Zeitraum  als  die  letzten  sechs
Jahre  bey  dieser  Werthsausmittelung  zu  ziehen  ist,  und  stets  auf  die
örtlichen,  oder  in  einzelnen  Fällen  eintretenden  besonderen  Verhältnisse
die  auf  den  Werthanschlag  des  Gebäudes  Einfluß  zu  nehmen  geeignet
sind,  sorgfältig  Bedacht  genommen  werde.
Hd.  v.  30.  März  1840,  an  s.  App.  Ger.  N.  Oest.  Prov.  Gszs.  22.  B.  128.  S.
Se.  Majestät  haben,  durch  a.  h.  Entschließung  vom  21.  März
1840,  zu  befehlen  geruhet:  „Gebäude,  auf  welchen  in  die  öffentlichen
Bücher  eingetragene  Demolirungs-Reverse  haften,  können  zur  gesetzlichen
Versicherung  eines  Capitals  nicht  dienen;  bey  Anwendung  dieses  Grundsatzes ¬
  jedoch,  sowohl  in  Fällen,  wo  den  Pupillen  oder  Curanden  auf
solchen  Gebäuden  erst  Hypotheken  bestellt  werden,  oder  mit  solchen
Hypotheken  versicherte  Capitalien  zufallen,  als  auch,  wo  sie  sich  bereits
im  Besitze  solcher  Capitalien  befinden,  sind  die  Vorschriften  des  allgemeinen ¬
  bürgerl.  Gesetzbuches,  wornach  sich  auch  unter  bestimmten  Verhältnissen ¬
  für  Pupillen  und  Curanden  mit  Hypotheken,  welche  nicht
alle  gesetzlichen  Erfordernisse  haben,  zu  begnügen  ist,  genau  zu  beobachten." ¬

Hzd.  v.  11.  Jun.  1819,  an  s.  App.  Ger.  IG.  S.  92.  Nr.  1510.
Um  den  Pupillen,  welche  Eigenthümer  von  Staats-Obligationen
aus  der  Classe  der  älteren  Staatsschuld  sind,  die  Vortheile  der  durch
das  Patent  vom  21.  März  1818*)  angeordneten  Serial=Verlosung  zu
sichern,  ist  den  Dominien  von  nun  an  nicht  mehr  gestattet,  die  in  den
Waisen=Cassen  befindlichen,  zur  Serial=Verlosung  berufenen  StaatsObligationen, ¬
  sie  mögen  nun  einzelnen  Waisen  oder  mehreren  gemeinschaftlich ¬
  gehören,  zu  Darleihen  bey  sich  selbst  oder  anderen  Privaten  zu
verwenden,  und  hierdurch  in  der  Substanz  des  Capitals  eine  Aenderung
vorzunehmen,  sondern  sie  sind  gehalten,  Obligationen  dieser  Art  unverändert ¬
  in  der  Waisen-Casse  zu  Gunsten  der  Pupillen  aufzubehalten,  von
welcher  Regel  nur  in  solchen  einzelnen  Fällen  eine  Ausnahme  gemacht
werden  darf,  wenn  ein  Nothfall  oder  ein  offenbarer  Vortheil  des  Pupillen ¬
  es  erheischen  sollte.
*)  S.  die  Zusätze  zu  dem  9.  Abs.  des  Kundm.  Pat.  Nr.  VII.  S.  25.
            
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