Metadaten : Breit, James: ¬Das Vinkulationsgeschäft (Die Lombardierung rollender Güter)

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Bank  die  Ware  nicht  ausliefert,  wenn  sie  nicht  Zahlung  erhält,  so
kann  der  Käufer  trotz  der  Pfändung  der  Kaufpreisschuld  an  die
Bank  mit  befreiender  Wirkung  zahlen.  Dem  Pfändungsgläubiger
kann  er  entgegenhalten:  Meine  Verpflichtung  zur  Zahlung  des
Kaufpreises  war  dávon  abhängig,  dass  ich  die  für  mich  bestimmte -
  Ware  erhielt.  Diese  Ware  konnte  ich  nicht  anders
erhalten,  als  dass  ich  der  Bank  das  Akzept  gab  oder  den
Betrag  zahlte.  Dass  dies  der  Fall  war,  hat  der  Verkäufer
selbst  verschuldet.  Hätte  ich  der  Bank  nicht  gezahlt,  so  hätte
ich  die  Ware  nicht  erhalten  und  ich  würde  den  Kaufpreis
überhaupt  nicht  schulden.  Du  handelst  sonach  dolos,  wenn
du  die  Zahlung  an  den  Bankier  nicht  für  befreiend  anerkennen -
  willst.
III.  Ebensowenig  wie  die  Pfändung  der  Kaufpreisforderung -
  hat  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen
des  Exporteurs  Einfluss  auf  die  Gläubigereigenschaft  des  Bankiers. -
  Sowohl  als  Zessionar,  wie  als  Ablösungsgläubiger  hat
er  seine  eigenen  Ansprüche  gegen  den  Importeur.
§  34.  Aufhebung  der  Vinkulation.  Transportgefahr.
I.  Lehnt  der  Käufer  die  Annahme  der  Ware  wegen  vertragswidriger -
  Vinkulation  ab,  so  ist  der  Bankier  im  allgemeinen -
  befugt,  sich  aus  der  Ware  in  anderer  Weise  zu  befrie
digen.  Selbstverständlich  ist  er  aber  auch  berechtigt,  die  Vinkulation -
  aufzuheben.
Ueber  die  rechtliche  Bedeutung  der  Aufhebung  der  Vinkulation -
  herrscht  Unklarheit.  Man  scheint  damit  die  Vor
stellung  zu  verbinden,  als  ob  der  Bankier  dadurch  aus  dem
Gesamtverhältnis  schlechthin  ausscheide,  und  nunmehr  allein
Exporteur  und  Importeur  sich  gegenüberständen.  Diese  Auffassung -
  erklärt  sich  nur  dadurch,  dass  man  die  Tatsache  der
Abtretung  der  Kaufpreisforderung  übersieht.  In  Wahrheit
bedeutet  die  Aufhebung  der  Vinkulation  rechtlich -
  lediglich  die  Erklärung  des  Bankiers,  dass
er  sein  dingliches  Recht  an  der  Ware  ohne  Ablösung -
  aufgebe.  Dass  er  also  seine  Ablösungsofferte -
  zurückziehe  und  es  allein  bei  der  Erfüllungsofferte -
  belasse.  Keine  Rede  kann  aber  davon  sein,  dass
er  damit  auch  auf  die  ihm  aus  der  Abtretung  zustehenden
            
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