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Bank die Ware nicht ausliefert, wenn sie nicht Zahlung erhält, so
kann der Käufer trotz der Pfändung der Kaufpreisschuld an die
Bank mit befreiender Wirkung zahlen. Dem Pfändungsgläubiger
kann er entgegenhalten: Meine Verpflichtung zur Zahlung des
Kaufpreises war dávon abhängig, dass ich die für mich bestimmte -
Ware erhielt. Diese Ware konnte ich nicht anders
erhalten, als dass ich der Bank das Akzept gab oder den
Betrag zahlte. Dass dies der Fall war, hat der Verkäufer
selbst verschuldet. Hätte ich der Bank nicht gezahlt, so hätte
ich die Ware nicht erhalten und ich würde den Kaufpreis
überhaupt nicht schulden. Du handelst sonach dolos, wenn
du die Zahlung an den Bankier nicht für befreiend anerkennen -
willst.
III. Ebensowenig wie die Pfändung der Kaufpreisforderung -
hat die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Exporteurs Einfluss auf die Gläubigereigenschaft des Bankiers. -
Sowohl als Zessionar, wie als Ablösungsgläubiger hat
er seine eigenen Ansprüche gegen den Importeur.
§ 34. Aufhebung der Vinkulation. Transportgefahr.
I. Lehnt der Käufer die Annahme der Ware wegen vertragswidriger -
Vinkulation ab, so ist der Bankier im allgemeinen -
befugt, sich aus der Ware in anderer Weise zu befrie
digen. Selbstverständlich ist er aber auch berechtigt, die Vinkulation -
aufzuheben.
Ueber die rechtliche Bedeutung der Aufhebung der Vinkulation -
herrscht Unklarheit. Man scheint damit die Vor
stellung zu verbinden, als ob der Bankier dadurch aus dem
Gesamtverhältnis schlechthin ausscheide, und nunmehr allein
Exporteur und Importeur sich gegenüberständen. Diese Auffassung -
erklärt sich nur dadurch, dass man die Tatsache der
Abtretung der Kaufpreisforderung übersieht. In Wahrheit
bedeutet die Aufhebung der Vinkulation rechtlich -
lediglich die Erklärung des Bankiers, dass
er sein dingliches Recht an der Ware ohne Ablösung -
aufgebe. Dass er also seine Ablösungsofferte -
zurückziehe und es allein bei der Erfüllungsofferte -
belasse. Keine Rede kann aber davon sein, dass
er damit auch auf die ihm aus der Abtretung zustehenden