Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 213. Nachlaßverfahren. 
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mundschaftsbehörde ein Curator des Nachlasses bestellt, der befugt 
ist, den interimistischen Besitz der Erbschaft für den Abwesenden 
zu erwerben und denselben in allen den Nachlaß betreffenden An 
gelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertritt 1). 
Im zweiten Falle, dem derjenige gleichgestellt ist, wo der 
Abwesende verschollen oder es nach dem besondern Zustande des 
Nachlasses wahrscheinlich ist, daß der Abwesende keinen Anspruch 
auf die Erbschaft mache 2), wird vom Obergerichte auf Antrag der 
Betheiligten oder von Amtswegen ein Nachlaßcurator bestellt und 
ein Nachlaßverfahren nach Analogie des Concursverfahrens er 
öffnet, so daß nur die angemeldeten Forderungen berücksichtigt 
werden und diese nach der allgemeinen Prioritätsordnung zum Zuge 
kommen3). 
Meldet sich noch vor Erlassung der Edictalladung ein legiti 
mirter Erbe, so wird, unter Einstellung des weitern Verfahrens, 
die Verabfolgung des Nachlasses an denselben gegen Erstattung der 
Curatelkosten verfügt *). Meldet sich ein Erbe erst nach dem 
Edictaltermine, so muß er jedoch außerdem vorab die angemeldeten 
Forderungen berichtigen oder Sicherheit dafür leisten, daß er sich 
wegen derselben der Bremischen Gerichtsbarkeit unterwerfen und 
sie nach befundener Richtigkeit abtragen werde 5). Genügt der 
Erbe diesem Erfordernisse nicht, oder erscheint auch im Edictal 
termine noch kein Erbe, so geschieht die Liquidirung der Forderungen, 
die Realisirung und die präferenzmäßige Vertheilung nach Maß 
gabe des Concursverfahrens. Der Erbe haftet in einem solchen 
Falle nicht weiter als der Nachlaß reicht 6) 
Im dritten Falle können auf Antrag der Betheiligten oder 
von Amtswegen die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln vom Ober 
gerichte angeordnet werden und auch ein Curator bestellt werden. 
Dem legitimirten Erben wird der Nachlaß nach Zahlung der Kosten 
ausgefolgt. Meldet sich binnen sechs Monaten kein solcher, so 
1) D. u. N. O. §. 263—265. 
2) D. u. N. O. §. 266. 
3) D. u. N. O. §. 267. 268. 271—275. 278. 
4) D. u. N. O. §. 269. 
5) D. u. N. O. §. 276. 
6) D. u. N. O. §. 277.
	        
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