§. 213. Nachlaßverfahren.
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mundschaftsbehörde ein Curator des Nachlasses bestellt, der befugt
ist, den interimistischen Besitz der Erbschaft für den Abwesenden
zu erwerben und denselben in allen den Nachlaß betreffenden An
gelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertritt 1).
Im zweiten Falle, dem derjenige gleichgestellt ist, wo der
Abwesende verschollen oder es nach dem besondern Zustande des
Nachlasses wahrscheinlich ist, daß der Abwesende keinen Anspruch
auf die Erbschaft mache 2), wird vom Obergerichte auf Antrag der
Betheiligten oder von Amtswegen ein Nachlaßcurator bestellt und
ein Nachlaßverfahren nach Analogie des Concursverfahrens er
öffnet, so daß nur die angemeldeten Forderungen berücksichtigt
werden und diese nach der allgemeinen Prioritätsordnung zum Zuge
kommen3).
Meldet sich noch vor Erlassung der Edictalladung ein legiti
mirter Erbe, so wird, unter Einstellung des weitern Verfahrens,
die Verabfolgung des Nachlasses an denselben gegen Erstattung der
Curatelkosten verfügt *). Meldet sich ein Erbe erst nach dem
Edictaltermine, so muß er jedoch außerdem vorab die angemeldeten
Forderungen berichtigen oder Sicherheit dafür leisten, daß er sich
wegen derselben der Bremischen Gerichtsbarkeit unterwerfen und
sie nach befundener Richtigkeit abtragen werde 5). Genügt der
Erbe diesem Erfordernisse nicht, oder erscheint auch im Edictal
termine noch kein Erbe, so geschieht die Liquidirung der Forderungen,
die Realisirung und die präferenzmäßige Vertheilung nach Maß
gabe des Concursverfahrens. Der Erbe haftet in einem solchen
Falle nicht weiter als der Nachlaß reicht 6)
Im dritten Falle können auf Antrag der Betheiligten oder
von Amtswegen die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln vom Ober
gerichte angeordnet werden und auch ein Curator bestellt werden.
Dem legitimirten Erben wird der Nachlaß nach Zahlung der Kosten
ausgefolgt. Meldet sich binnen sechs Monaten kein solcher, so
1) D. u. N. O. §. 263—265.
2) D. u. N. O. §. 266.
3) D. u. N. O. §. 267. 268. 271—275. 278.
4) D. u. N. O. §. 269.
5) D. u. N. O. §. 276.
6) D. u. N. O. §. 277.