Volltext : Schiffner, Ludwig: ¬Die sogenannten gesetzlichen Vermächtnisse

76  II.  Theil.  Von  einzelnen  sog.  gesetzlichen  Vermächtnissen  insbesondere.  §  29.
ab  intestato35  erbenden36  Descendenz3'  des  Erblassers,  mag  diese  aus  eben
der  Ehe  herrühren  oder  nicht,3s  gesetzlich  nur  den  lebenslangen39  Fruchtgenuß,* ¬
  und  zwar  nie  mehr  als  an  einem  Viertheile,*1  aber  neben  mehr
als  drei2 ¬
  solchen  Descendenten  (resp.  Descendentenstämmen)'3  den  Fruchtgenuß“4 ¬
  bloß  an  einem  der  resultirenden  Kopftheile*5  (Stammestheile)  der
Aber  ungeachtet  der  principiellen  Abstrahirung  von  Vermöglichkeit  und  Vermögenslosigkeit
wird  doch  noch  der  ehegattliche  Anspruch  mit  einem  Unterhaltsanspruche  verquickt ¬
  im  Cod.  Ther.,  im  E.  Horten's,  im  Patent  von  1786  (dazu  Harrasowsky
IV  S.  259  A.  13),  selbst  von  unseren  Redactoren  (Pfaff  und  Hofmann  S.  734,  736),
ja  sogar  von  Krainz  System  (u.  A.  71).
33  Vgl.  Protokolle  I  S.  455  f.  („ab  intestato“).  Zugleich  als  Pflichttheil  erschien
der  Gattentheil  im  Cod.  Ther.  und  im  E.  Horten's.  —  Nicht  beistimmen  kann  ich  der
eigenartigen  Auffassung  in  G.  U.  W.  Nr.  11451,  12905  und  bei  Krainz  System  II
§  530  A.  1  (s.  letzteren  selbst  I  §  258  A.  22).  —  Abweichend  die  Nachbildungen  (o.  A.  3).
36  So  ist  das  „Vorhandensein"  im  §  757  zu  verstehen,  Hüttner  ges.  Erbf.  S.  289  f.,
Pfaff  und  Hofmann  S.  748f.
37  Nach  dem  Patente  v.  1786  §  24  erhielt  der  Gatte  den  bloßen  Genuß  auch  neben
solchen  Verwandten  des  Erblassers,  die  nicht  dessen  Descendenten  sind;  dazu  cf.  Cod.
Theres.  1.  c.  (aber  auch  Harrasowsky  IV  S.  259  A.  13),  Protokolle  I  S.  459.
38  Eine  absichtliche  Verbesserung  des  r.  R.  (und  der  Erbrechtsordnung  von  1720):
s.  Protokolle  I  S.  455  f.,  Zeiller  Comm.  h.  1.,  Hüttner  S.  290,  Damianitsch  im
Jurist  VI  S.  363  f.,  Pfaff  und  Hofmann  S.  733  f.,  740,  744  f.  (gegenüber  G.  H.
1857  Nr.  12),  S.  748  f.
39  Dazu  Protokolle  I  S.  456  ff.,  Pfaff  und  Hofmann  S.  734,  736,  748.  Einen
lebenslangen  Genuß  gewährt  schon  die  Erbrechtsodg.  v.  1720;  über  die  Tiroler  L.  O.  III  20
s.  o.  §  28  A.  11.  Dagegen  dauerte  der  Genuß  nur  bis  zur  Wiederverehelichung  im  Patente
v.  1786  und  im  Cod.  Theres.
40  S.  bereits  o.  A.  20,  39.  Nur  der  E.  Horten's  ließ  den  Gattentheil  „allezeit
eigenthümlich"  zufallen;  dazu  Harrasowsky  IV  S.  259  A.  13;  der  Cod.  Theres.  wieder
hatte  den  „Fruchtgenuß"  bloß  in  einem  besonderen  Falle  und  nur  als  ein  Maximum.
41  Darin  verläßt  unser  b.  G.  B.  das  w.  g.  G.  B.,  welches  immer  eine  Virilportion
bestimmte,  (s.  auch  schon  Beckmann  idea  juris  statut.  S.  192)  und  nähert  sich  den  Erbrechtsgesetzen ¬
  v.  1786  und  1720;  dazu  s.  Protokolle  I  S.  458  f.  und  schon  Harrasowsky
IV  S.  259  A.  13.  S.  auch  ital.  G.  B.  a.  753.  De  lege  ferenda  Pfaff  und  Hofmann
S.  736  ff.,  757  f.  und  Hofmann  in  Grünhut's  Ztschr.  I  S.  550.  Das  Luzerner  G.  B.
I.  c.  und  §  429  verläßt  diesfalls  das  a.  b.  G.  B.;  desgleichen  theilweise  der  u.  E.  §  33.
42  Hinsichtlich  der  gesetzlichen  Formulirung  s.  Pfaff  und  Hofmann  A.  57.
13  Protokolle  I  S.  455  f.,  Zeiller  Comm.  h.  1.,  Unger  A.  5  und  Citate,  Pfaff
und  Hofmann  S.  749.
44  Gegen  Grünberg  in  Haimerl's  Magazin  IV  Nr.  9  s.  Unger  A.  6  und
Citate,  auch  Würth  Nr.  133  f.  (namentlich  auf  Grund  der  geschichtlichen  Entwickelung),
Pfaff  und  Hofmann  A.  34a,  Krainz  II  §  489  A.  7,  Larcher  in  der  G.  H.  1883
Nr.  42.  Grünberg  stützt  sich  (für  ein  Eigenthum  des  Gatten)  auf  den  ersten  Strichpunkt ¬
  im  §  757,  welcher  erst  nach  der  Superrevision  (Ofner  Protokolle  I  S.  459,
291
II  S.  743)  angewendet  wurde;  vgl.  übrigens  die  Interpunction  in  §  651,  689,  724  f.,
793,  1253  a.  b.  G.  B.
—
43  Nicht  passend  ist  im  §  707  „mit  jedem  Kinde  ein  gleicher  Erbtheil";  doch  besser
            
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