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v.d.  Begr.  ein.  Bauerngem.  u.  Recht.  ders.  243
markung,  wovon  die  Rede  ist,  wirklich  gehöre?  Bei
solchen  Vorkommenheiten  ist  hauptsächlich  auf  die
Markungskennzeichen  und  Merkmale  zu  sehen.  Hieher =
  gehören  1)  richtige  Gränzsteine,  Mahlbäume, ¬
  und  was  sonst  als  eine  Gränzlinie  z.  B.  Aufwürfe ¬
  u.  s.  w.  angesehen  werden  kann;  2)  der  gewöhnliche ¬
  Privatgränzzug,  welcher  wenigstens ¬
  alle  zwei  Jahre  von  jeder  Gemeinde  um  ihre
Dorfsmarkung  geschehen  sollte.  Es  sind  die  anstoßenden =
  Gemeinden  nachbarlich  hiezu  einzuladen,  beim
Zuge,  welcher  unter  Anführung  des  Schultheisen  fortgeführet =
  wird,  die  Mängel  der  Markungszeichen
zu  notiren,  und  hiernächst  dem  Amte  anzuzeigen
damit  die  Herstellung  fehlerhafter  Gränzmahle  oder
aber,  wo  noch  keine  sind,  die  Aufrichtung  ächter  Zeichen ¬
  besorget  werden  koͤnne  b).  4)  Wenn  die  bestimmte ¬
  Gemeinde  auf  dem  streitigen  Markungsbezirke  so,
wie  auf  ihrer  unstreitigen  Markung,  das  eigne  gemeine
Hutrecht  immer  ausgeübet  hat;  5)  wenn  sie  verbunden =
  war,  daselbst  die  gemeinen  Lasten  zu  tragen  z.  B.
Reparatur  gemeiner  Wege  und  Stege,  u.  s.  w.;
6)  wenn  die  Steuern  von  den  Grundstücken  des  in
Frage  befangenen  Districtes  zu  einer  gewissen  Gemeinde ¬
  seither  uͤberliefert  und  durch  den  Vorsteher  oder
Schultheisen  derselben  weiters  zum  Amte  besorget  wor) ¬
  wenn  die  auf  den  erwaͤhnten  Grundstuͤcken
den;
begangenen  Frevel  vom  nemlichen  Gemeindeschultheisen ¬
  bei  dem  Ruͤgegerichte  angezeigt,  und  unter  der
nemlichen  Gemeinderubrik  vom  Amte  geahndet  worden ¬
  sind  u.  s.  w.  c).
a)  Wegen  der  Spannung  vergleiche  man  das  besondere
Herkommen  im  Oberamte  Fischberg.
Q  2
            
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