v.d. Begr. ein. Bauerngem. u. Recht. ders. 243
markung, wovon die Rede ist, wirklich gehöre? Bei
solchen Vorkommenheiten ist hauptsächlich auf die
Markungskennzeichen und Merkmale zu sehen. Hieher =
gehören 1) richtige Gränzsteine, Mahlbäume, ¬
und was sonst als eine Gränzlinie z. B. Aufwürfe ¬
u. s. w. angesehen werden kann; 2) der gewöhnliche ¬
Privatgränzzug, welcher wenigstens ¬
alle zwei Jahre von jeder Gemeinde um ihre
Dorfsmarkung geschehen sollte. Es sind die anstoßenden =
Gemeinden nachbarlich hiezu einzuladen, beim
Zuge, welcher unter Anführung des Schultheisen fortgeführet =
wird, die Mängel der Markungszeichen
zu notiren, und hiernächst dem Amte anzuzeigen
damit die Herstellung fehlerhafter Gränzmahle oder
aber, wo noch keine sind, die Aufrichtung ächter Zeichen ¬
besorget werden koͤnne b). 4) Wenn die bestimmte ¬
Gemeinde auf dem streitigen Markungsbezirke so,
wie auf ihrer unstreitigen Markung, das eigne gemeine
Hutrecht immer ausgeübet hat; 5) wenn sie verbunden =
war, daselbst die gemeinen Lasten zu tragen z. B.
Reparatur gemeiner Wege und Stege, u. s. w.;
6) wenn die Steuern von den Grundstücken des in
Frage befangenen Districtes zu einer gewissen Gemeinde ¬
seither uͤberliefert und durch den Vorsteher oder
Schultheisen derselben weiters zum Amte besorget wor) ¬
wenn die auf den erwaͤhnten Grundstuͤcken
den;
begangenen Frevel vom nemlichen Gemeindeschultheisen ¬
bei dem Ruͤgegerichte angezeigt, und unter der
nemlichen Gemeinderubrik vom Amte geahndet worden ¬
sind u. s. w. c).
a) Wegen der Spannung vergleiche man das besondere
Herkommen im Oberamte Fischberg.
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