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§. 206. Particulare Folgen.
sonst, seiner letztwilligen Disposition völlige rechtliche Wirksamkeit
zu verschaffen Y).
Die Wirkung der Errichtung eines Testaments vor zwei Raths
herrn ist die, daß der Wille des Erblassers als vollerwiesen gilt,
daß das Zeugniß der beiden Rathsherren als officieller Personen
vollen Beweis macht 2). Alle Vorschriften des Römischen Rechts,
welche blos Solennitätsvorschriften sind, sind daher von vornherein
auf das Testament vor zwei Rathsherrn gar nicht anzuwenden 3).
Aus dieser Natur des Bremischen Testaments vor zwei Rathsherrn
ergiebt sich auch deren Function. Sie haben im Wesentlichen
nichts zu thun, als den wirklichen Willen des Erblassers zu con
statiren. Sie haben die Identität der Person des Erblassers mit
dem Testator festzustellen *) und zu prüfen, ob derselbe die zur
Errichtung des Testaments nöthige Handlungs= und Dispositions
fähigkeit besitze und sein Wille ein freier sei5). Hierüber ist von
den Rathsherrn dem Testamente ein Protokoll beizufügen und
sodann das Testament von denselben zu unterschreiben und mit
dem größern Rathmannssiegel zu besiegeln 6)
Im Einzelnen giebt es sodann folgende Formen:
1) Schriftliches Testament. Der Wille des Testators wird
den Rathsherren in schriftlicher Aufzeichnung vorgelegt. Das
schriftliche Testament kommt in zwei Arten vor:
a. Das geschriebene Testament wird den Ratsherren ver
schlossen vorgelegt?). Hier geht die Erkundigungspflicht der
Rathsherren dahin, ob das vorliegende Testament vom Testator
selbst oder auf sein Begehr von einer ehrlichen Person geschrieben
sei und ob dasselbe den letzten Willen des Testators in der That
’) Lampe l. c. I. §. 17. O. G. E. i. S. Stahl w. Osterloh vom
12. Nov. 1832. Desgl. i. S. Gürtel w. Meyer v. 12. Febr. 1844.
2) Lampe l. c. III. §. 7. Der Charakter der Rathsherrn als Testa
mentszeugen wird völlig klar, wenn man das Lüb. Recht von 1294 CIII. (bei
Hach) in Betracht zieht, wornach in Nothfällen statt der Rathsherrn zwei an
gesehene Bürger fungiren können.
3) O. G. E. i. S. Stahl w. Osterloh v. 12. Nov. 1832.
*) Lampe l. c. III. §. 8 p. 88. 89.
3) Lampe l. c. III. §. 8 i. f. Deneken a. a. O. S. 79.
6) Koch, synops. IV. 5 p.37. spec. p.288. Lampe l. c. III. §. 10.
Deneken a. a. O. S. 58. 59. 72 ff. 79—81.
7) Lampe l. c. III. §. 3. 4.