Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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§. 206. Particulare Folgen. 
sonst, seiner letztwilligen Disposition völlige rechtliche Wirksamkeit 
zu verschaffen Y). 
Die Wirkung der Errichtung eines Testaments vor zwei Raths 
herrn ist die, daß der Wille des Erblassers als vollerwiesen gilt, 
daß das Zeugniß der beiden Rathsherren als officieller Personen 
vollen Beweis macht 2). Alle Vorschriften des Römischen Rechts, 
welche blos Solennitätsvorschriften sind, sind daher von vornherein 
auf das Testament vor zwei Rathsherrn gar nicht anzuwenden 3). 
Aus dieser Natur des Bremischen Testaments vor zwei Rathsherrn 
ergiebt sich auch deren Function. Sie haben im Wesentlichen 
nichts zu thun, als den wirklichen Willen des Erblassers zu con 
statiren. Sie haben die Identität der Person des Erblassers mit 
dem Testator festzustellen *) und zu prüfen, ob derselbe die zur 
Errichtung des Testaments nöthige Handlungs= und Dispositions 
fähigkeit besitze und sein Wille ein freier sei5). Hierüber ist von 
den Rathsherrn dem Testamente ein Protokoll beizufügen und 
sodann das Testament von denselben zu unterschreiben und mit 
dem größern Rathmannssiegel zu besiegeln 6) 
Im Einzelnen giebt es sodann folgende Formen: 
1) Schriftliches Testament. Der Wille des Testators wird 
den Rathsherren in schriftlicher Aufzeichnung vorgelegt. Das 
schriftliche Testament kommt in zwei Arten vor: 
a. Das geschriebene Testament wird den Ratsherren ver 
schlossen vorgelegt?). Hier geht die Erkundigungspflicht der 
Rathsherren dahin, ob das vorliegende Testament vom Testator 
selbst oder auf sein Begehr von einer ehrlichen Person geschrieben 
sei und ob dasselbe den letzten Willen des Testators in der That 
’) Lampe l. c. I. §. 17. O. G. E. i. S. Stahl w. Osterloh vom 
12. Nov. 1832. Desgl. i. S. Gürtel w. Meyer v. 12. Febr. 1844. 
2) Lampe l. c. III. §. 7. Der Charakter der Rathsherrn als Testa 
mentszeugen wird völlig klar, wenn man das Lüb. Recht von 1294 CIII. (bei 
Hach) in Betracht zieht, wornach in Nothfällen statt der Rathsherrn zwei an 
gesehene Bürger fungiren können. 
3) O. G. E. i. S. Stahl w. Osterloh v. 12. Nov. 1832. 
*) Lampe l. c. III. §. 8 p. 88. 89. 
3) Lampe l. c. III. §. 8 i. f. Deneken a. a. O. S. 79. 
6) Koch, synops. IV. 5 p.37. spec. p.288. Lampe l. c. III. §. 10. 
Deneken a. a. O. S. 58. 59. 72 ff. 79—81. 
7) Lampe l. c. III. §. 3. 4.
	        
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