Full text : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Allgemeiner  Teil.  3.  Kapitel.  Der  Gewerbetreibende.
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von  dem  Gehilfen  sowohl  zweifellos  hauswirtschaftliche  als  ebenso
zweifellos  gewerbliche  Arbeiten  verrichtet  werden.  Es  ist  dann  im
einzelnen  Falle  zu  ermitteln,  welche  Arbeiten  die  hauptsächlich  zu
leistenden  Arbeiten  nach  Maßgabe  des  Vertrages  sind,  15)  oder  wenn
der  Vertragswille  nicht  zu  ermitteln  ist,  welche  Art  von  Arbeiten  tat16) ¬
  17)  Bei  letzterer  Feststellung  kann  die  Vorsächlich ¬
  überwogen  hat.
bildung  des  Gehilfen,  die  Tatsache,  daß  er  für  einen  bestimmten
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Gewerbebetrieb  ausgebildet  ist,  einen  wertvollen  Fingerzeig  abgeben.
Muß  aber  die  Dienstleistung  eines  gewerblichen  Arbeiters  in  Arbeiten
des  Gewerbebetriebes  bestehen,  so  ergibt  sich  als  weitere  unmittelbare
Folge  daraus,  daß  der  Arbeitgeber  ein  selbständiger  Gewerbetreibender ¬
  sein  muß.  Er  muß  also  ein  Gewerbe  im  Sinne  der
Gewerbeordnung
9)  selbständig  betreiben.  Allerdings  gestattet  sich  das
15)  Vgl.  Urt.  des  bayr.  oberst.  Landes=Ger.  vom  10.  April  1901  Reger  XXIII
S.  40,  Gew.  Arch.  II  S.  659  u.  Urt.  d.  K.G.  vom  11.  Febr.  1897  Reger  XVII  S.  391.
12)  Namentlich  im  Gast=  und  Schankwirtschaftsgewerbe  entstehen  nach  dieser
Richtung  Schwierigkeiten.  Grundsätzlich  wird  man  allerdings  die  Kellner  und
Kellnerinnen,  Köche,  Hausknechte,  Zimmermädchen  und  Portiers  in  Gasthöfen  auch
dann,  wenn  sie  der  häuslichen  Gemeinschaft  des  Prinzipals  angehören  (Urt.  d.  B.A.
f.  H.W.  vom  20.  Dez.  1884  u.  10.  Okt.  1885  Reger  VIII  S.  22  u.  23),  als  gewerbliche ¬
  Arbeiter  bezeichnen  müssen,  da  sie  für  das  Gewerbe  tätig  sind,  wenn  ihre
Tätigkeit  sich  auch  im  wesentlichen  als  eine  solche  darstellt,  die  vom  Gesinde  ausgeübt ¬
  wird  (vgl.  dag.  die  Ausführungen  des  Bundeskommissars  in  Reichst.Verh.
1890/91  Bd.  III  S.  2161).  In  kleinen  und  namentlich  ländlichen  Wirtschaften
sind  diese  Personen  aber  vielfach  Kellner  und  Dienstbote  in  einer  Person,  und  da
kommt  es  dann  darauf  an,  welche  Tätigkeit  überwiegt.
Angreifbar  sind  hiernach
die  Urt.  d.  O.L.G.  München  vom  4.  März  1887  Reger
VIII  S.  358  und  vom
16.  April  1898  Dtsch.  Jur.Ztg.  IV  S.  220,  Reger  XX  S.  23,  Gew.Arch.  III  S.  101,
wo  von  einer  Küchenmagd  in  einem  Restaurant  angenommen  wird,  daß  sie  nicht
gewerbliche  Arbeiterin  sei,  weil  sie  nur  mit  den  niederen,  für  den  Gewerbebetrieb
unerheblichen,  mehr  der  Hauswirtschaft  angehörigen  Diensten,  wie  Anfeuern,  Abspülen,
Reinigen  u.  ähnl.  befaßt  sei.  Ebenso  bedenklich  ist  die  Entsch.  d.  O.V.G.  vom
25.  April  1889  (Honigmannsche  Arbeitervers.  VI  S.  367),  wo  bemerkt  wird,
daß  es  nichts  verschlägt,  wenn  die  Beschäftigung  im  Gewerbebetriebe  gegenüber  der
in  der  Hauswirtschaft  nur  Nebenbeschäftigung  ist.
1)  Ebenso  Kayser=Steiniger  S.  311,  Landmann  II  S.  7,  Nelken
S.  354,  Reger=Stöhsel  I  S.  381,  Rohrscheidt  S.  497,  Schenkel  II  S.  169,
Burchardt,  Die  Rechtsverhältnisse  der  gew.  Arb.  S.  11,  Schicker  I  S.  581,
Urt.  d.  K.G.  vom  18.  Okt.  1894  Goltd.  Arch.  XXXXII  S.  300,  wonach  ein  Dienstmädchen, ¬
  welches  gelegentlich  auch  Backwaren  für  die  Herrschaft  austrägt,  nicht
Gewerbsgehilfin  ist.  Vgl.  zu  der  Frage  auch  die  Verh.  d.  Reichst.  über  den  Antrag
Auer  zu  §  121  Gew.O.  (Reichst.Verh.  1890/91  Bd.  III  S.  2158  ff.,  ferner
Reichst.Besch.  vom  16.  Febr.  1888  in  Reichst.Verh.  1887/88  Bd.  II  S.  948,  wo
über  die  Petition  der  Kellner  wegen  ihrer  Anerkennung  als  Gewerbsgehilfen  zur
Tagesordnung  übergegangen  wurde,  ferner  die  Reichst.Verh.  1898/99  bei  Beratung
des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1900  Reichst.Drucks.  Nr.  165  S.  31,  endlich  die  Prot.
über  die  Verh.  der  Komm.  f.  Arb.  Stat.  1893  S.  19  ff.  u.  vom  17.  bis  21.  Nov.  1898.
1e)  Darauf  weist  eine  Ver.  d.  sächs.  Min.  d.  Inn.  vom  18.  Mai  1886  Reger
VII  S.  14  hin.
13)  S.  hierzu  oben  die  §§  1—3.
            
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