Allgemeiner Teil. 3. Kapitel. Der Gewerbetreibende.
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von dem Gehilfen sowohl zweifellos hauswirtschaftliche als ebenso
zweifellos gewerbliche Arbeiten verrichtet werden. Es ist dann im
einzelnen Falle zu ermitteln, welche Arbeiten die hauptsächlich zu
leistenden Arbeiten nach Maßgabe des Vertrages sind, 15) oder wenn
der Vertragswille nicht zu ermitteln ist, welche Art von Arbeiten tat16) ¬
17) Bei letzterer Feststellung kann die Vorsächlich ¬
überwogen hat.
bildung des Gehilfen, die Tatsache, daß er für einen bestimmten
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Gewerbebetrieb ausgebildet ist, einen wertvollen Fingerzeig abgeben.
Muß aber die Dienstleistung eines gewerblichen Arbeiters in Arbeiten
des Gewerbebetriebes bestehen, so ergibt sich als weitere unmittelbare
Folge daraus, daß der Arbeitgeber ein selbständiger Gewerbetreibender ¬
sein muß. Er muß also ein Gewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung
9) selbständig betreiben. Allerdings gestattet sich das
15) Vgl. Urt. des bayr. oberst. Landes=Ger. vom 10. April 1901 Reger XXIII
S. 40, Gew. Arch. II S. 659 u. Urt. d. K.G. vom 11. Febr. 1897 Reger XVII S. 391.
12) Namentlich im Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe entstehen nach dieser
Richtung Schwierigkeiten. Grundsätzlich wird man allerdings die Kellner und
Kellnerinnen, Köche, Hausknechte, Zimmermädchen und Portiers in Gasthöfen auch
dann, wenn sie der häuslichen Gemeinschaft des Prinzipals angehören (Urt. d. B.A.
f. H.W. vom 20. Dez. 1884 u. 10. Okt. 1885 Reger VIII S. 22 u. 23), als gewerbliche ¬
Arbeiter bezeichnen müssen, da sie für das Gewerbe tätig sind, wenn ihre
Tätigkeit sich auch im wesentlichen als eine solche darstellt, die vom Gesinde ausgeübt ¬
wird (vgl. dag. die Ausführungen des Bundeskommissars in Reichst.Verh.
1890/91 Bd. III S. 2161). In kleinen und namentlich ländlichen Wirtschaften
sind diese Personen aber vielfach Kellner und Dienstbote in einer Person, und da
kommt es dann darauf an, welche Tätigkeit überwiegt.
Angreifbar sind hiernach
die Urt. d. O.L.G. München vom 4. März 1887 Reger
VIII S. 358 und vom
16. April 1898 Dtsch. Jur.Ztg. IV S. 220, Reger XX S. 23, Gew.Arch. III S. 101,
wo von einer Küchenmagd in einem Restaurant angenommen wird, daß sie nicht
gewerbliche Arbeiterin sei, weil sie nur mit den niederen, für den Gewerbebetrieb
unerheblichen, mehr der Hauswirtschaft angehörigen Diensten, wie Anfeuern, Abspülen,
Reinigen u. ähnl. befaßt sei. Ebenso bedenklich ist die Entsch. d. O.V.G. vom
25. April 1889 (Honigmannsche Arbeitervers. VI S. 367), wo bemerkt wird,
daß es nichts verschlägt, wenn die Beschäftigung im Gewerbebetriebe gegenüber der
in der Hauswirtschaft nur Nebenbeschäftigung ist.
1) Ebenso Kayser=Steiniger S. 311, Landmann II S. 7, Nelken
S. 354, Reger=Stöhsel I S. 381, Rohrscheidt S. 497, Schenkel II S. 169,
Burchardt, Die Rechtsverhältnisse der gew. Arb. S. 11, Schicker I S. 581,
Urt. d. K.G. vom 18. Okt. 1894 Goltd. Arch. XXXXII S. 300, wonach ein Dienstmädchen, ¬
welches gelegentlich auch Backwaren für die Herrschaft austrägt, nicht
Gewerbsgehilfin ist. Vgl. zu der Frage auch die Verh. d. Reichst. über den Antrag
Auer zu § 121 Gew.O. (Reichst.Verh. 1890/91 Bd. III S. 2158 ff., ferner
Reichst.Besch. vom 16. Febr. 1888 in Reichst.Verh. 1887/88 Bd. II S. 948, wo
über die Petition der Kellner wegen ihrer Anerkennung als Gewerbsgehilfen zur
Tagesordnung übergegangen wurde, ferner die Reichst.Verh. 1898/99 bei Beratung
des Gesetzes vom 30. Juni 1900 Reichst.Drucks. Nr. 165 S. 31, endlich die Prot.
über die Verh. der Komm. f. Arb. Stat. 1893 S. 19 ff. u. vom 17. bis 21. Nov. 1898.
1e) Darauf weist eine Ver. d. sächs. Min. d. Inn. vom 18. Mai 1886 Reger
VII S. 14 hin.
13) S. hierzu oben die §§ 1—3.