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Die vormundschaftliche Genehmigung für Meinen minderjährigen
Sohn und die entsprechende Mitwirkung der Obervormundschaft ist
aber eine so wesentliche Vorbedingung der Gültigkeit des Hausgesetzes,
daß es angemessen erscheint, die Beurkundung hierüber demselben beizufügen. ¬
Bei der Betheiligung des Familienhauptes kann die Bestellung
des Curators nicht von ihm selbst ausgehen (§ 9 der IV. Beilage zur
bayer. Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 — Edict, die staatsrechtlichen ¬
Verhältnisse der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen
und Herren betreffend Thurnau, -
am fünften März des Jahres Ein Tausend acht
Hundert und fünf und Fünfzig.
(L. S.)
Franz Friedrich Karl Graf und Herr
von Giech.