Inhaltsverzeichnis : Hausgesetz im Geschlechte der Grafen und Herren von Giech nebst Motiven

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Die  vormundschaftliche  Genehmigung  für  Meinen  minderjährigen
Sohn  und  die  entsprechende  Mitwirkung  der  Obervormundschaft  ist
aber  eine  so  wesentliche  Vorbedingung  der  Gültigkeit  des  Hausgesetzes,
daß  es  angemessen  erscheint,  die  Beurkundung  hierüber  demselben  beizufügen. ¬

Bei  der  Betheiligung  des  Familienhauptes  kann  die  Bestellung
des  Curators  nicht  von  ihm  selbst  ausgehen  (§  9  der  IV.  Beilage  zur
bayer.  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  —  Edict,  die  staatsrechtlichen ¬
  Verhältnisse  der  vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen
und  Herren  betreffend  Thurnau, -
  am  fünften  März  des  Jahres  Ein  Tausend  acht
Hundert  und  fünf  und  Fünfzig.
(L.  S.)
Franz  Friedrich  Karl  Graf  und  Herr
von  Giech.
            
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