Metadata : Einleitung in das System des preußischen Civilrechts (Bd. 1)

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von  den  nicht  durch  rechte  Ehe  begründeten  Descendenzverhältnissen. ¬
  (Abschn.  8—12:  Kindschaft  aus  einer  Ehe
z.  l.  H.,  aus  unehelichem  Beischlafe,  Adoption,  Einkindschaft,  Pflegekindschaft.) ¬

3.  Daran  schließt  sich  von  selbst  die  weitere  Familie.  (Geschwisterschaft ¬
  —  Collateralität  —  Familie  überhaupt.)
A.  Der  dritte  Titel  13)  handelt  „von  den  Rechten  und  Pflichten
der  übrigen  Mitglieder  einer  Familie“,  d.  i.  eben  von  den  Familienrechten ¬
  im  weiteren  Sinne,  und  zwar  nach  zwei  Seiten:  inter
vivos  und  mortis  causa.  Die  Verhältnisse  inter  vivos  sind  hier  wesentlich ¬
  persönlicher  Natur  und  ohne  unmittelbare  Beziehung  auf  das
Vermögen.  Mortis  causa  dagegen  tritt  das  ganze  Erbrecht  der  Collateralen ¬
  auf.
„von  geB. ¬
  Der  vierte  Titel  handelt  in  sechs  Abschnitten  11*)
meinschaftlichen  Familienrechten“,  und  zwar  insbesondere
und  vorzugsweise  nach  der  vermögensrechtlichen  Seite.  (Familienstiftungen, ¬
  Familienfideicommisse,  Näherrecht  auf  Familiengüter.)
4.  Zu  der  Familien=  oder  häuslichen  Gesellschaft  wird  endlich  noch
—  in  einer  der  sittlichen  Substanz  des  Rechtsdas ¬
  Gesinde  gezogen,
verhältnisses  durchaus  entsprechenden  Weise.  Sonach  beschäftigt  sich
115)  mit  den  „Rechten  und  Pflichten  der  Herrschaften
der  fünfte  Titel
17)  durch
und  des  Gesindes",  und  zwar  in  drei  (wenn  auch  nicht  mehr
besondere  Ueberschriften  geschiedenen)  Abschnitten:  vom  gemeinen  Gefinde ¬
  (ersetzt  durch  die  Gesindeordnung  v.  J.  1810),  von  Hausoffizianten ¬
  (noch  in  Geltung)  und  von  Sklaven  (seit  1857  außer  Kraft
gesetzt).
Wie  nun  nach  moderner  philosophischer  Anschauung  an  die  Familie ¬
  die  Auflösung  in  Familien  angeschlossen  und  so  zu  einer
(dem  Alterthume  noch  fremden)  Mittelstufe  zwischen  Familie  und  Staat,
zur  bürgerlichen  Gesellschaft,  geschritten  wird,  um  erst  von  ihr
aus  zu  der  höchsten  Stufe  des  Staatsganzen  emporzusteigen,  so  knupft
auch  das  L.  R.=System  an  die  Familiengesellschaft  noch  die  größeren
Gesellschaften  und  Genossenschaften,  Corporationen  und  Stände,  um
aus  diesen  erst  den  Staat  hervorgehen  zu  lassen,  welcher  ganz  aus  so113) ¬
  Entw.  a.  a.  O.  Tit.  3.
114)  Entw.  a  a  O.  Tit.  4.,  im  Wesentlichen  in  demselben  Gange  wie  das
L.  R.,  nur  in  4  Abschnitten.
115)  Entw  a.  a.  O.  Tit.  5.
116)  Wie  im  Entwurfe  der  Fall  war.
            
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