Object : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 13 (1895))

28.2. Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Civilsachen

28.2.1. Handelsrecht; Preuß. Landrecht; Konkursordnung

28.2.1.1. Anwendung des Art. 259 Abs. 1 HGB., wenn der stille Gesellschafter zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags durch Betrug verleitet worden ist

Reichsgerichlliche Entscheidungen.

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4) Bildet die Handlungsweise des Veräußerers ein
Vergehen des Betrugs nach § 263 StGB., so begründet
dies an sich noch keine civilrechtliche Entschädigungspflicht,
da das Rcichsstrafgesetzbnch nur das Bundes- und
Landesstrafrecht außer Kraft setzt (§ 2 Eins.-Ges. z.
StGB.), der gemeinrechtliche Satz aber, daß jedes Ver-
gehen, durch welches ein Vermögensschaden verursacht
wird, ein Forderungsrecht auf Ersatz dieses Schadens
begründet (Windscheid, Pand. 7. Ausl. § 326 Ziff. 1),
die Bestimmungen des bayerischen Speeialgesetzes nicht
zu alteriren vermag.
Dr. Hommel, Rechtsanwalt.

Mitteilungen aus der Rechtsprechung des Reichs-
gerichts in Civilsachen.
Kandelsrecht; Kreutz. Landrechl; Konkursordnung.
Anwendung des Art. 259 Abs. 1 HGB.,
wenn der st i l l e Gesellschafter zum Abschluß
des Gesellschaftsvertrags durch Betrug ver-
leitet worden i st. Auf Grund Vertrags vom 10. Juni
1892 trat der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1892
bis 31. December 1897 mit der von ihm demnächst ge-
zahlten Einlage von 30000 Mk. unter Betheiligung am
Gewinn und Verlust als stiller Theilnehmer in das
Handelsgeschäft des Fabrikbesitzers E. B. ein. Die Ge-
sellschaft ist durch Uebereinkunft am 31. December 1892
aufgelöst und B. hat dem Beklagten zur Deckung seines
Guthabens an Kapital und Zinsen 30. Accepte, vom
31. Mürz 1893 bis 31. August 1895 füllig, gegeben.
Von diesen sind 6 über je 1000 Mk. in der Zeit vom
31. März bis 31. August 1893 baar eingelöst. Am 3. Oc-
tober 1893 ist der Konkurs über das Vermögen des B.
eröffnet. Der Kläger fordert als Verwalter der Kon-

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