Erste Abteilung.
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eine feste Rechtsnorm zum Gegenstande hatten. Demgemäß
fällt die angefochtene Regierungsentschließung in den Bereich des
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 VGHG. und ist damit einer zuständigen
Beurteilung des letzteren entrückt.
Zu gleichem Schlusse kommt ein Erk. v. 25. 11. 87 (S. IX 280)
das jedoch bereits andrerseits feststellt, daß durch Verweigerung der
staatsaufsichtlichen Genehmigung die Entscheidung von Rechtsfragen, ¬
welche anläßlich eines Verteilungsgesuches sich ergeben, durch
den VGH. nicht ausgeschlossen, und daß bei Beurteilung der Frage,
ob ein staatsaufsichtlicher oder ein verwaltungsrechtlicher Beschluß
einer untern Instanz vorliegt, nicht die Form, sondern der Inhalt
maßgebend ist.
In Konsequenz dieser Anschauung wurde denn auch neuerdings
ein weiterer Punkt des besprochenen Gebietes der Zuständigkeit des
VGH. vindiziert, durch Erk. v. 8. 11. 93 (S. XV. 33):
In Streitsachen wegen Verteilung von Gemeindegründen ist der
VGH. zur Entscheidung der Frage, ob Gemeindewaldungen zur
Waldkultur nicht geeignet sind, zuständig — dagegen nicht zuständig, ¬
soweit es sich um die übrigen Voraussetzungen des Art. 29 Gem.O.,
ferner um die Frage der staatsaufsichtlichen Genehmigung handelt.
Aus den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß erstere Frage
als Tatfrage, sohin als eine Angelegenheit sich darstelle, in welcher
nicht die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu verfügen berechtigt ¬
sind, sondern in welcher im verwaltungsrechtlichen Verfahren
auf Grund sachverständigen Gutachtens — wobei das freie richterliche ¬
Ermessen keineswegs ausgeschlossen erscheint — zu entscheiden
ist. Dagegen sind bei den „übrigen Voraussetzungen" des Art. 29
Gem.O. nicht rechtliche Erwägungen, sondern solche der Zweckmäßigkeit ¬
maßgebend: es liegt somit eine Ermessensfrage vor.
Diese Unterscheidung, daß die „Ungeeignetheit [scil. eines konkreten ¬
Waldes] zur Waldkultur“ eine Frage anderer Natur sei als
jene bezüglich „Ueberfluß an Wald und Mangel an Feldgründen
findet sich indes bereits im vorzitierten Erk. v. 13. 5. 87 angedeutet
indem dort einerseits „bestimmte unwandelbare tatsächliche Verhältnisse", ¬
anderseits „eben vorhandene ineinandergreifende örtliche Wirtschaftszustände" ¬
einander gegenübergestellt sind.
Nach dieser Rechtsprechung ist somit ein zweiter Zuständigkeitsfall ¬
des VGH. gegeben, wenn nämlich die Verweigerung der staatsaufsichtlichen ¬
Genehmigung sich lediglich darauf stützen würde, daß
die Frage, ob der betr. Wald zur Waldkultur ungeeignet sei, von
der Aufsichtsbehörde verneint wird; dagegen ist eine Verweigerung
welche unabhängig von diesem Grunde lediglich aus freiem Ermessen ¬
erfolgt, nach wie vor beim VGH. nicht anfechtbar.