Einsprachsverfahren. ¬
Reinschrift.
Bestätigung.
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trägt Bedenken, auf Grund nachgewiesener Ersitzung den Eigentumserwerb ¬
zu gewähren (vergl. die Note zu § 17 der Anleitung ¬
unter Ziff. XXXI), so hat er die Einleitung des Aufgehotsverfahrens ¬
durch die Beteiligten zu veranlassen. Indessen
hindert dies den Fortgang des Geschäfts nicht; nur ist einstweilen ¬
bei den betreffenden Stellen eine Bemerkung zu machen.
Grunddienstbarkeiten und -gerechtigkeiten, die im Grundbuche
nicht eingetragen sind, dürfen in das Konzept nur aufgenommen
werden, wenn über ihren Bestand und Umfang urkundlich
Einverständnis herrscht; andernfalls verfährt der Bezirksgeometer
nach Art. 14 der landesherrl. Verordn. (siehe unter Ziff. XVIII).
Sind alle Liegenschaften einer Gemarkung nach Maßgabe
der Art. 2—4 in dem Lagerbuchskonzepte beschrieben, so ist dasselbe ¬
während 4 Wochen auf dem Gemeindehause zu jedermanns
Einsicht öffentlich aufzulegen und daß dies geschehen, in der
„Karlsruher Zeitung“, dem Amtsverkündigungsblatt und durch
Ausschellen mit der Aufforderung öffentlich bekannt zu machen,
etwaige Einwendungen gegen den Inhalt der eingetragenen Beschreibungen ¬
der Liegenschaften und ihrer Rechtsbeschaffenheit
innerhalb der vierwöchentlichen Frist dem Lagerbuchsbeamten
mündlich oder schriftlich vorzutragen. (Art. 12 a. a. O.) Einwendungen, ¬
welche unbestrittene Verhältnisse betreffen, hat er
sofort zu berücksichtigen, nicht auf bürgerlichem Rechte beruhende
hat er auf Antrag der Beteiligten kurz aufzunehmen und dem
Amtsgerichte vorzulegen. Wegen auf bürgerlichem Rechte beruhenden ¬
Einwendungen verfährt er nach Art. 14 a. a. O.
Nach Umfluß der Frist und der Erledigung der Erinnerungen ¬
(abgesehen von den auf bürgerlichem Rechte beruhenden und
zur Entscheidung an den Richter verwiesenen) fertigt der Bezirksgeometer ¬
(Lagerbuchsbeamte) die Reinschrift des Lagerbuches
und legt sie mit dem Gemarkungsatlasse dem zuständigen Amtsgerichte ¬
zur Bestätigung vor. Nach Erledigung der etwaigen
Anstände, wobei nötigenfalls die Mitwirkung der Oberdirektion
in Anspruch zu nehmen ist (Art. 15 unter Ziff. XVIII der
zweiten Abteilung), erfolgt die Bestätigung und es teilt dann das
Amtsgericht Lagerbuch und Atlas dem Gemeinderate oder dem