Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Einsprachsverfahren. ¬

Reinschrift.
Bestätigung.

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trägt  Bedenken,  auf  Grund  nachgewiesener  Ersitzung  den  Eigentumserwerb ¬
  zu  gewähren  (vergl.  die  Note  zu  §  17  der  Anleitung ¬
  unter  Ziff.  XXXI),  so  hat  er  die  Einleitung  des  Aufgehotsverfahrens ¬
  durch  die  Beteiligten  zu  veranlassen.  Indessen
hindert  dies  den  Fortgang  des  Geschäfts  nicht;  nur  ist  einstweilen ¬
  bei  den  betreffenden  Stellen  eine  Bemerkung  zu  machen.
Grunddienstbarkeiten  und  -gerechtigkeiten,  die  im  Grundbuche
nicht  eingetragen  sind,  dürfen  in  das  Konzept  nur  aufgenommen
werden,  wenn  über  ihren  Bestand  und  Umfang  urkundlich
Einverständnis  herrscht;  andernfalls  verfährt  der  Bezirksgeometer
nach  Art.  14  der  landesherrl.  Verordn.  (siehe  unter  Ziff.  XVIII).
Sind  alle  Liegenschaften  einer  Gemarkung  nach  Maßgabe
der  Art.  2—4  in  dem  Lagerbuchskonzepte  beschrieben,  so  ist  dasselbe ¬
  während  4  Wochen  auf  dem  Gemeindehause  zu  jedermanns
Einsicht  öffentlich  aufzulegen  und  daß  dies  geschehen,  in  der
„Karlsruher  Zeitung“,  dem  Amtsverkündigungsblatt  und  durch
Ausschellen  mit  der  Aufforderung  öffentlich  bekannt  zu  machen,
etwaige  Einwendungen  gegen  den  Inhalt  der  eingetragenen  Beschreibungen ¬
  der  Liegenschaften  und  ihrer  Rechtsbeschaffenheit
innerhalb  der  vierwöchentlichen  Frist  dem  Lagerbuchsbeamten
mündlich  oder  schriftlich  vorzutragen.  (Art.  12  a.  a.  O.)  Einwendungen, ¬
  welche  unbestrittene  Verhältnisse  betreffen,  hat  er
sofort  zu  berücksichtigen,  nicht  auf  bürgerlichem  Rechte  beruhende
hat  er  auf  Antrag  der  Beteiligten  kurz  aufzunehmen  und  dem
Amtsgerichte  vorzulegen.  Wegen  auf  bürgerlichem  Rechte  beruhenden ¬
  Einwendungen  verfährt  er  nach  Art.  14  a.  a.  O.
Nach  Umfluß  der  Frist  und  der  Erledigung  der  Erinnerungen ¬
  (abgesehen  von  den  auf  bürgerlichem  Rechte  beruhenden  und
zur  Entscheidung  an  den  Richter  verwiesenen)  fertigt  der  Bezirksgeometer ¬
  (Lagerbuchsbeamte)  die  Reinschrift  des  Lagerbuches
und  legt  sie  mit  dem  Gemarkungsatlasse  dem  zuständigen  Amtsgerichte ¬
  zur  Bestätigung  vor.  Nach  Erledigung  der  etwaigen
Anstände,  wobei  nötigenfalls  die  Mitwirkung  der  Oberdirektion
in  Anspruch  zu  nehmen  ist  (Art.  15  unter  Ziff.  XVIII  der
zweiten  Abteilung),  erfolgt  die  Bestätigung  und  es  teilt  dann  das
Amtsgericht  Lagerbuch  und  Atlas  dem  Gemeinderate  oder  dem
            
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