7.13.
Straßenrecht. Anliegerverhältnis zwischen Grundstücks- u. Straßeneigentümer; Preuß. FluchtlG.
I. 13. Straßenrecht.
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ob nicht sogar gemäß § 16 a. a. O. selbst in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der § 176 ZPO. An-
wendung findet (dafür Beschl. des KG. in OLGRspr. 4, 3
und zahlreiche Schriftsteller; dagegen E. des Bayer. ObLG. v. 2.
Jan. 04, Recht 8, 141 N. 661). Auf alle Fälle liegt mangels
ausdrücklicher, gegenteiliger Vorschrift kein Grund vor, den im
ersten Buche der ZPO. enthaltenen Allgemeinen Bestimmungen
die Anwendbarkeit auf das Entmündigungsverfahren zu ver-
sagen, gleichviel, ob dieses durch Antrag oder durch Klage ein-
geleitct, und damit zu einem anhängigen Rechtsstreit im Sinne
des 8 176 ZPO. wird. (Ebenso jetzt Gaupp-Stein, ZPO.
5. Aufl. Vordem. III vor Z 645 und zu § 659; Seuffert,
ZPO. 9. Aufl. 8 659 A.)
IS Straßenrecht.
1. Ist die auf Ersuchen des Gemeindevorstands in den polizei-
lichen Bauschein aufgenommene Bedingung ein Vertragsangebot des
Gemeindevorstands an den Baulustigen?
2. Das Anliegerverhältnis zwischen Grundstücks- und Straßen-
eigentümer (Stadtgemeinde) hindert die Stadtgemeinde nicht, die Höhen-
lage der Straße in einem neuen Fluchtlinienplan anderweit festzusetzen
und deren Jnnehaltung bei Neubauten zu verlangen.
3. Der Straßenanlieger hat keinen privatrechtlichen Anspruch gegen
die Gemeinde auf Ausführung eines festgesetzten Fluchtlinienplans.
4. Kann er Schadensersatz wegen Eigentumsbeeinträchtigung ver-
langen, der ihm infolge unterlassener Ausführung der im Fluchtlinien-
plane festgesetzten Höhenlage der Straße entstanden ist?
I. LG. Cöln.
II. OLG. Cöln, 11. ZS.; Urt. v. 14. Jan. 1907
in S. Ernst u. Gen., Kl., w. Stadt Cöln, Bekl.
Für die Burgmauer, einer Straße im Innern von Cöln,
wurde 87 ein Fluchtlinienplan festgesetzt, welcher ihre Tiefer-
legung an dem hier fraglichen Teile vorsah. 95 wollten die
Kläger auf ihrem an der Burgmauer gelegenen Grundstück
einen Neubau errichten und suchten dazu bei der Baupolizei-
verwaltung die Bauerlaubnis nach. Das Gesuch wurde von
der Baupolizeiverwaltung dem Oberbürgermeister mitgeteilt,
worauf dieser die Baupolizeiverwaltung ersuchte, den Gesuch-