Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 199. Erbberechtigung. 
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4) Erwerbung der Erbschaft. Damit der Delat Erbe werde. 
muß er eine auf Antretung der Erbschaft gerichtete Handlung vor 
nehmen. Nur im Samtgutrechte kommt noch in einigen Bezie 
hungen der altdeutsche Satz: „der Todte erbt den Lebendigen", zur 
Anwendung 1). 
Capitel II. 
Von der Delation der Universalerbschaft. 
Erster Abschnilt. 
Die Intestaterbfolge. 
§. 199. 
Erbberechtigung. 
Die Intestaterbfolge in das Universalvermögen eines Erblassers 
beruht im Wesentlichen auf der Blutsverwandtschaft. Die Bluts 
verwandten eines Erblassers werden nach einer bestimmten Erbfolge 
ordnung zur Erbschaft desselben berufen. Der Blutsverwandtschaft 
wird das durch Adoption oder Arrogation begründete Verhältniß V29. V. 45 
gleichgestellt. Die Bestimmungen des Römischen Rechts über die 
Erbfolge der Ehegatten, über das Erbrecht der armen Wittwe und 
über die übrigen Fälle der s. g. außerordentlichen Intestaterbfolge 
passen in keiner Weise zu dem statutarischen Erbsystem, welches 
Halg 
dem Bremischen Rechte zu Grunde liegt, und läßt sich aus der 
da Vrari 
Bremischen Praxis eine Reception aller dieser Bestimmungen, mit 
Ausnahme etwa des Erbrechts des Verpflegers eines Wahnsinnigen 
und des particularrechtlich festgesetzten subsidiären Erbrechts des 
Fiscus 2), nicht nachweisen. Das Recht des Fiscus ist auch kein 
eigentliches Erbrecht, sondern es ist nur bestimmt, daß der nach 
vollständiger Befriedigung aller Gläubiger in einem Nachlaßver 
fahren sich ergebende Ueberschuß in Ermangelung eines Erben an 
den Staat fallen soll. Indeß soll demjenigen, welcher sich binnen 
drei Jahren vom Edictaltermine an noch als Erbe legitimirt, ohne 
Restitution das Recht zustehen, vom Staate Herausgabe des Ueber 
schusses zu verlangen. 
1) S. mein Samtgut §. 80. 
2) D. u. N. O. §. 279. 
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.
	        
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