§. 199. Erbberechtigung.
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4) Erwerbung der Erbschaft. Damit der Delat Erbe werde.
muß er eine auf Antretung der Erbschaft gerichtete Handlung vor
nehmen. Nur im Samtgutrechte kommt noch in einigen Bezie
hungen der altdeutsche Satz: „der Todte erbt den Lebendigen", zur
Anwendung 1).
Capitel II.
Von der Delation der Universalerbschaft.
Erster Abschnilt.
Die Intestaterbfolge.
§. 199.
Erbberechtigung.
Die Intestaterbfolge in das Universalvermögen eines Erblassers
beruht im Wesentlichen auf der Blutsverwandtschaft. Die Bluts
verwandten eines Erblassers werden nach einer bestimmten Erbfolge
ordnung zur Erbschaft desselben berufen. Der Blutsverwandtschaft
wird das durch Adoption oder Arrogation begründete Verhältniß V29. V. 45
gleichgestellt. Die Bestimmungen des Römischen Rechts über die
Erbfolge der Ehegatten, über das Erbrecht der armen Wittwe und
über die übrigen Fälle der s. g. außerordentlichen Intestaterbfolge
passen in keiner Weise zu dem statutarischen Erbsystem, welches
Halg
dem Bremischen Rechte zu Grunde liegt, und läßt sich aus der
da Vrari
Bremischen Praxis eine Reception aller dieser Bestimmungen, mit
Ausnahme etwa des Erbrechts des Verpflegers eines Wahnsinnigen
und des particularrechtlich festgesetzten subsidiären Erbrechts des
Fiscus 2), nicht nachweisen. Das Recht des Fiscus ist auch kein
eigentliches Erbrecht, sondern es ist nur bestimmt, daß der nach
vollständiger Befriedigung aller Gläubiger in einem Nachlaßver
fahren sich ergebende Ueberschuß in Ermangelung eines Erben an
den Staat fallen soll. Indeß soll demjenigen, welcher sich binnen
drei Jahren vom Edictaltermine an noch als Erbe legitimirt, ohne
Restitution das Recht zustehen, vom Staate Herausgabe des Ueber
schusses zu verlangen.
1) S. mein Samtgut §. 80.
2) D. u. N. O. §. 279.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.