Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  199.  Erbberechtigung.
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4)  Erwerbung  der  Erbschaft.  Damit  der  Delat  Erbe  werde.
muß  er  eine  auf  Antretung  der  Erbschaft  gerichtete  Handlung  vornehmen. ¬
  Nur  im  Samtgutrechte  kommt  noch  in  einigen  Beziehungen ¬
  der  altdeutsche  Satz:  „der  Todte  erbt  den  Lebendigen",  zur
Anwendung  1).
Capitel  II.
Von  der  Delation  der  Universalerbschaft.
Erster  Abschnilt.
Die  Intestaterbfolge.
§.  199.
Erbberechtigung.
Die  Intestaterbfolge  in  das  Universalvermögen  eines  Erblassers
beruht  im  Wesentlichen  auf  der  Blutsverwandtschaft.  Die  Bluts
verwandten  eines  Erblassers  werden  nach  einer  bestimmten  Erbfolge
ordnung  zur  Erbschaft  desselben  berufen.  Der  Blutsverwandtschaft
wird  das  durch  Adoption  oder  Arrogation  begründete  Verhältniß  V29.  V.  45
gleichgestellt.  Die  Bestimmungen  des  Römischen  Rechts  über  die
Erbfolge  der  Ehegatten,  über  das  Erbrecht  der  armen  Wittwe  und
über  die  übrigen  Fälle  der  s.  g.  außerordentlichen  Intestaterbfolge
passen  in  keiner  Weise  zu  dem  statutarischen  Erbsystem,  welches
Halg
dem  Bremischen  Rechte  zu  Grunde  liegt,  und  läßt  sich  aus  der
da  Vrari
Bremischen  Praxis  eine  Reception  aller  dieser  Bestimmungen,  mit
Ausnahme  etwa  des  Erbrechts  des  Verpflegers  eines  Wahnsinnigen
und  des  particularrechtlich  festgesetzten  subsidiären  Erbrechts  des
Fiscus  2),  nicht  nachweisen.  Das  Recht  des  Fiscus  ist  auch  kein
eigentliches  Erbrecht,  sondern  es  ist  nur  bestimmt,  daß  der  nach
vollständiger  Befriedigung  aller  Gläubiger  in  einem  Nachlaßverfahren ¬
  sich  ergebende  Ueberschuß  in  Ermangelung  eines  Erben  an
den  Staat  fallen  soll.  Indeß  soll  demjenigen,  welcher  sich  binnen
drei  Jahren  vom  Edictaltermine  an  noch  als  Erbe  legitimirt,  ohne
Restitution  das  Recht  zustehen,  vom  Staate  Herausgabe  des  Ueberschusses ¬
  zu  verlangen.
1)  S.  mein  Samtgut  §.  80.
2)  D.  u.  N.  O.  §.  279.
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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