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rechtskräftig getrennt sei, was widersinnig sei und zu den wunderlichsten
Zuständen führen müsse, wenn die Klage zurttckgenommen würde, nach-
dem das Urtel bereits gegen den Beklagten, nicht aber gegen den Klä-
ger rechtskräftig geworden. — Denselben Grund macht auch Förster
a. a. O. geltend. —
Hiergegen ist zunächst zu erinnern, daß das A. L. R. das System
der Prozeßordnung zur Voraussetzung hat, wonach die Publication des
Urtels, von welcher die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels den
Anfang nahm, regelmäßig für beide Theile gleichzeitig erfolgte, die von
Koch gerügte Widersinnigkeit also nur in dem Ausnahmefalle, in welchem
einer Partei das Urtel nicht publicirt, sondern insinuirt wurde, Platz
greifen konnte. Wenn aber das A. L. R. auch in diesem Falle die
Rechtskraft nicht mit der Publication oder Insinuation, sondern mit
dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eintreten ließ, so sind wir nicht be-
rechtigt, das bestehende Recht mit Rücksicht auf jene vermeintliche Wider-
sinnigkeit zu corrigiren, nachdem zufolge gesetzlicher Vorschrift die Be-
rechnung des Fristlaufes von der Insinuation an eine allgemeine ge-
worden ist. Daß aber das A. L. R. den einen Fall anders wie den
andern behandelt habe, davon findet sich auch nicht einmal eine Spur.
Ueberdieß beruht die angebliche Widersinnigkeit — auf Einbildung.
Die wunderlichen Zustände, welche Koch bei einer etwaigen Zurücknahme
der Klage befürchtet, können nicht eintreten. Denn wenn auch nach
§ 53 der Verordn, über das Verfahren in Ehesachen vom 28. Juni 1844
die Klage bis zur Rechtskraft des Urtels zurückgenommen werden kann,
so verlieren doch alsdann zufolge derselben Vorschrift die auf diese
Klage ergangenen Urtheile in allen Bestimmungen ihre rechtliche Wir-
kung. Eine einseitige Ehescheidung, die ja auch begrifflich ein Unding
wäre, ist hiernach durch das Gesetz geradezu ausgeschlossen. Ebenso-
wenig kann das Kind im Fall des § 40 II. 2 A. L. R. von der einen
Seite ehelich und von der andern Seite unehelich sein, wie Koch in
dem Falle annimmt, wenn das Urtel beiden Eheleuten zu verschiede-
nen Zeiten insinuirt worden sei und die Zeit der Zeugung grade in die
Zwischenzeit falle. Denn so lange überhaupt noch eine Abänderung
des Urtels möglich ist, kann von einer Trennung der Ehe nicht die
Rede sein. Die Ehe ist erst getrennt, wenn das Urtel nach beiden
Seiten wirkt. Die Rechtskraft des Urtels tritt demnach immer erst in
dem Momente ein, in welchem das Urtel von keiner Seite weiter an-
fechtbar ist. Das Kind kann mithin immer nur entweder ehelich oder
unehelich sein, niemals aber beides zugleich. — Im Uebrigen ist es
mir nicht erklärlich, wie man Angesichts des cit. § 53 auf den Gedanken
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rechtskräftig getrennt sei, was widersinnig sei und zu den wunderlichsten
Zuständen führen müsse, wenn die Klage zurttckgenommen würde, nach-
dem das Urtel bereits gegen den Beklagten, nicht aber gegen den Klä-
ger rechtskräftig geworden. — Denselben Grund macht auch Förster
a. a. O. geltend. —
Hiergegen ist zunächst zu erinnern, daß das A. L. R. das System
der Prozeßordnung zur Voraussetzung hat, wonach die Publication des
Urtels, von welcher die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels den
Anfang nahm, regelmäßig für beide Theile gleichzeitig erfolgte, die von
Koch gerügte Widersinnigkeit also nur in dem Ausnahmefalle, in welchem
einer Partei das Urtel nicht publicirt, sondern insinuirt wurde, Platz
greifen konnte. Wenn aber das A. L. R. auch in diesem Falle die
Rechtskraft nicht mit der Publication oder Insinuation, sondern mit
dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eintreten ließ, so sind wir nicht be-
rechtigt, das bestehende Recht mit Rücksicht auf jene vermeintliche Wider-
sinnigkeit zu corrigiren, nachdem zufolge gesetzlicher Vorschrift die Be-
rechnung des Fristlaufes von der Insinuation an eine allgemeine ge-
worden ist. Daß aber das A. L. R. den einen Fall anders wie den
andern behandelt habe, davon findet sich auch nicht einmal eine Spur.
Ueberdieß beruht die angebliche Widersinnigkeit — auf Einbildung.
Die wunderlichen Zustände, welche Koch bei einer etwaigen Zurücknahme
der Klage befürchtet, können nicht eintreten. Denn wenn auch nach
§ 53 der Verordn, über das Verfahren in Ehesachen vom 28. Juni 1844
die Klage bis zur Rechtskraft des Urtels zurückgenommen werden kann,
so verlieren doch alsdann zufolge derselben Vorschrift die auf diese
Klage ergangenen Urtheile in allen Bestimmungen ihre rechtliche Wir-
kung. Eine einseitige Ehescheidung, die ja auch begrifflich ein Unding
wäre, ist hiernach durch das Gesetz geradezu ausgeschlossen. Ebenso-
wenig kann das Kind im Fall des § 40 II. 2 A. L. R. von der einen
Seite ehelich und von der andern Seite unehelich sein, wie Koch in
dem Falle annimmt, wenn das Urtel beiden Eheleuten zu verschiede-
nen Zeiten insinuirt worden sei und die Zeit der Zeugung grade in die
Zwischenzeit falle. Denn so lange überhaupt noch eine Abänderung
des Urtels möglich ist, kann von einer Trennung der Ehe nicht die
Rede sein. Die Ehe ist erst getrennt, wenn das Urtel nach beiden
Seiten wirkt. Die Rechtskraft des Urtels tritt demnach immer erst in
dem Momente ein, in welchem das Urtel von keiner Seite weiter an-
fechtbar ist. Das Kind kann mithin immer nur entweder ehelich oder
unehelich sein, niemals aber beides zugleich. — Im Uebrigen ist es
mir nicht erklärlich, wie man Angesichts des cit. § 53 auf den Gedanken