Volltext : Mages, Alois: ¬Die Gesammtschuldverhältnisse des österreichischen Rechtes

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Rechte  klagend  verfolgen  oder  mit  Klage  belangt  werden,
oder
dadurch,  dass  nur  Einer  der  Gesammtgläubiger  oder  der  Gläubiger ¬
  gegen  Einen  der  Gesammtschuldner  den  gerichtlichen  Weg
zur  Realisirung  seines  Forderungsrechtes  betritt.
Wir  beschäftigen  uns  vorerst  mit  dem  Litisconsortium  mehrerer ¬
  Streitgenossen  als  Kläger  oder  Beklagte.  Dass  mehrere
Correalgläubiger  oder  mehrere  Gesammtschuldner  als  Streitgenossen ¬
  ihre  Rechte  geltend  machen  oder  als  solche  belangt  werden ¬
  können,  bedarf  wol  keiner  Erörterung,  indem  gerade  hier
der  engste  Begriff  der  Streitgenossenschaft,  das  „Commune  negotium“ -
  *)  (§.  4  der  westgal.  G.  O.),  vor  allem  sich  erwahrt.  Durch
die  Redaktion  des  §.  4  in  der  westgalizischen  Gerichtsordnung
gegenüber  dem  josephinischen,  welche  den  Beisatz,  d.  i.  welche
aus  dem  nämlichen  Factum  entsprungen  sind,  enthält,  könnte
aber  anscheinend  sich  ein  Zweifel  hinsichtlich  der  Zulässigkeit
der  Streitgenossenschaft  von  Solidarschuldnern  ergeben,  den  je
doch  weder  die  Praxis  theilt,  oder  der  gerechtfertigt  wäre,  da
ja  dem  Solidarschuldner  das  Recht  der  Streitverkündigung  an
den  nicht  beklagten  Mitschuldner,  und  Letzterem  sohin  das  Recht
der  Nebenintervention  zusteht,  und  jedenfalls  ein  gemeinsames
Streitobjekt  zur  Erörterung  gelangt.  Nach  der  neueren  Ausdehnung ¬
  des  Begriffes  der  Streitgenossenschaft  (z.  B.  §.  324  des
Entwurfes  des  neuen  österreichischen  Civilprozesses)  2)  entfällt
ohnehin  jedes  Bedenken  in  dieser  Richtung.
Sowol  unsere  gegenwärtige  Gerichtsordnung,  als  auch  das
moderne  Prozessrecht  geht  von  dem  schon  dem  römischen  Rechte
angehörigen  Grundsatze  3)  aus,  dass  die  Streitgenossenschaft  nur
eine  gformelle  Vereinigung  mehrerer  Rechtsstreite  bilde,  ohne  dass
dadurch  dem  Rechte  der  faktischen  oder  rechtlichen  Begründung
)  Eine  Zusammenstellung  der  civilprozessualischen  Theorien  über
den  Begriff  der  Streitgenossenschaft  bietet  unter  anderem  die  Abhandlung ¬
  von  Sentz  in  der  Ger.-Zeit.  vom  Jahre  1867  N.  70.
*)  Wir  citiren  nach  dem  Regierungsentwurfe.
3)  L.  10.  §.  3.  D.  de  appell.  (49.  1.)  L.  1.  2.  C.  (si  plures  una
sententia)  7.  55.
            
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