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Rechte klagend verfolgen oder mit Klage belangt werden,
oder
dadurch, dass nur Einer der Gesammtgläubiger oder der Gläubiger ¬
gegen Einen der Gesammtschuldner den gerichtlichen Weg
zur Realisirung seines Forderungsrechtes betritt.
Wir beschäftigen uns vorerst mit dem Litisconsortium mehrerer ¬
Streitgenossen als Kläger oder Beklagte. Dass mehrere
Correalgläubiger oder mehrere Gesammtschuldner als Streitgenossen ¬
ihre Rechte geltend machen oder als solche belangt werden ¬
können, bedarf wol keiner Erörterung, indem gerade hier
der engste Begriff der Streitgenossenschaft, das „Commune negotium“ -
*) (§. 4 der westgal. G. O.), vor allem sich erwahrt. Durch
die Redaktion des §. 4 in der westgalizischen Gerichtsordnung
gegenüber dem josephinischen, welche den Beisatz, d. i. welche
aus dem nämlichen Factum entsprungen sind, enthält, könnte
aber anscheinend sich ein Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit
der Streitgenossenschaft von Solidarschuldnern ergeben, den je
doch weder die Praxis theilt, oder der gerechtfertigt wäre, da
ja dem Solidarschuldner das Recht der Streitverkündigung an
den nicht beklagten Mitschuldner, und Letzterem sohin das Recht
der Nebenintervention zusteht, und jedenfalls ein gemeinsames
Streitobjekt zur Erörterung gelangt. Nach der neueren Ausdehnung ¬
des Begriffes der Streitgenossenschaft (z. B. §. 324 des
Entwurfes des neuen österreichischen Civilprozesses) 2) entfällt
ohnehin jedes Bedenken in dieser Richtung.
Sowol unsere gegenwärtige Gerichtsordnung, als auch das
moderne Prozessrecht geht von dem schon dem römischen Rechte
angehörigen Grundsatze 3) aus, dass die Streitgenossenschaft nur
eine gformelle Vereinigung mehrerer Rechtsstreite bilde, ohne dass
dadurch dem Rechte der faktischen oder rechtlichen Begründung
) Eine Zusammenstellung der civilprozessualischen Theorien über
den Begriff der Streitgenossenschaft bietet unter anderem die Abhandlung ¬
von Sentz in der Ger.-Zeit. vom Jahre 1867 N. 70.
*) Wir citiren nach dem Regierungsentwurfe.
3) L. 10. §. 3. D. de appell. (49. 1.) L. 1. 2. C. (si plures una
sententia) 7. 55.