Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  195.  Die  Paulianische  Klage.
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lianische  Klage  nicht  begründet!).  Ist  dagegen  ein  anderer  als
der  dem  Gläubiger  gebührende  Gegenstand  geleistet,  z.  B.  durch
datio  in  solutum  2),  so  ist,  selbst  wenn  der  Gläubiger  gegen  die
Leistung  des  Falliten  zum  Theil  die  Schuld  erlassen  oder  sich  zu
einer  sonstigen  besonderen  Gegenleistung  verstanden  hat,  die  Paulianische ¬
  Klage  dennoch  begründet  3)
2)  Sollte  dagegen  die  Forderung,  welche  der  Schuldner  befriedigt ¬
  hat,  zur  Zeit  der  Befriedigung  noch  nicht  fällig  gewesen
sein,  oder  würde  dieselbe  auch  vor  Eröffnung  des  Debitverfahrens
noch  nicht  fällig  geworden  sein,  so  ist  unter  allen  Umständen  die
ganze  Verfügung  des  Falliten  anfechtbar  und  die  Anfechtbarkeit
ist  nicht  blos  auf  das  Interusurium  beschränkt*).
3)  Besteht  die  Verfügung  des  Schuldners  in  einer  Pfandbestellung ¬
  für  eine  schon  vorhandene  Schuld,  so  ist  dieselbe  stets
anfechtbar,  ausgenommen,  wenn  die  Schuld  zur  Zeit  der  BestelEintritt ¬
  des  Debitlung ¬
  schon  eine  fällige  war  oder  doch  vor
verfahrens  fällig  geworden  sein  würde,  oder  wenn  der  Gläubiger
in  bona  fide  war  5).
1)  Denn  hier  liegt  keine  Gratification  vor.  1.  6  §.  6  quae  in  fraud.
cred.  (42,  8).  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.  S.  Warneke  u.  Kleemann  w.  Schmelzkopff =
  C.  C.  v.  14.  Jan.  1823.  O.  G.  E.  i.  S.  Riedel  D.  D.  w.  Balleer  v.
3.  Jan.  1859.
2)  D.  u.  N.  O.  §.  34.  Dahin  hatte  auch  schon  früher  eine  constante
Praxis  die  gemeinrechtliche  Controverse  entschieden.  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.  S.
Warneke  u.  s.  w.  cit.  Desgl.  i.  S.  Eicke  u.  Co.  w.  Ueltzen  u.  Ohlsen  vom
9.  Febr.  1828.  O.  G.  E.  i.  S.  Heineken  w.  Lankenau  u.  Co.  v.  16.  Juni  1817.
3)  D.  u.  N.  O.  §.  34.  36.  Seuffert,  Axch.  III.  250.  So  auch  die
frühere  Praxis.  O.  A.  G.  E.  cit.  i.  S.  Warneke  u.  s.  w.
4)  Dahin  ist  die  gemeinrechtliche  Controverse  entschieden  und  zugleich  eine
Abänderung  des  Römischen  Rechts  eingeführt  durch  D.  u.  N.  O.  §.  131—133.
So  auch  die  frühere  Praxis.  S.  die  O.  A.  G.  E.  i.  S.  Eicke  u.  Co.  u.  s.  w.  cit.
und  i.  S.  Warneke  u.  s.  w.
5)  D.  u.  N.  O.  §.  35.  O.  A.  G.  E.  i.  Brem.  S.  Echte  w.  Wöltje  B.  E.
V.  v.  30.  Oct.  1862.  V.  S.  104.  Ueber  das  ältere  Recht  s.  die  angeführten
O.  A.  G.  E.  i.  S.  Warneke  u.  s.  w.  Ein  theilweiser  Erlaß  der  Schuld  oder
eine  Gegenleistung  des  Gläubigers  bei  dieser  Gelegenheit  sind  auch  hier  gleichgültig. ¬
  D.  u.  N.  O.  §.  36.
            
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