Full text : Krug, August Otto: ¬Die Lehre von der Compensation

36  b.  Bek.,  betr.  Auswanderungsunternehmer  2c.  §  9.
896
19,  die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  das  rechtzeitig  eingelieferte ¬
  Reisegepäck  mit  demselben  Schiffe  wie  den  Reisenden ¬
  zu  befördern  und,  falls  dies  nicht  geschieht,  für  allen
dadurch  entstehenden  Schaden  aufzukommen:
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  an  Reisegepäck  während
20.
der  Seereise  mindestens  100  Kilogramm  *)  ohne  besonderes
Entgelt  zu  befördern,  und  die  Angabe,  wieviel  für  etwaige
Ueberfracht  zu  entrichten  ist;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  auf  Verlangen  des
21.
Reisenden  dessen  Gepäck  auf  Kosten  des  Reisenden  gegen
Feuers=  und  Wassersgefahr  zu  versichern;
die  Erklärung,  daß  im  Uebrigen  die  Rechte  und  Pflichten
22.
der  Vertragschließenden  sich  nach  den  in  dem  Deutschen
Handelsgesetzbuch  über  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung
von  Reisenden  enthaltenen  Bestimmungen  richten;
die  Verpflichtung  des  Unternehmers,  daß,  wenn  das  Schif
23.
unterwegs  durch  einen  Seeunfall  oder  einen  anderen  Umstand ¬
  an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder  zu  einer
längeren  Unterbrechung  derselben  genöthigt  werden  sollte,
dem  Reisenden  ohne  besondere  Vergütung  angemessene  Unterkunft ¬
  und  Verpflegung  gewährt  und  die  Beförderung  des
Reisenden  und  seines  Gepäcks  nach  dem  Bestimmungsorte
sobald  als  möglich  herbeigeführt  wird;
die  Bestimmung,  daß  im  Auslande  Beschwerden  über
24.
mangelhafte  Erfüllung  des  Vertrags,  Schadensersatzansprüche ¬
  u.  s.  w.  bei  dem  zuständigen  deutschen  Konsul
oder  dessen  Vertreter  geltend  zu  machen  sind;
die  Bestimmung,  daß  der  Vertrag  dauernd  in  Händen  des
25.
Reisenden  bleibt;
den  Ort  und  den  Tag  des  Vertragsabschlusses;
26.
die  Unterschriften  der  beiden  vertragschließenden  Patteien.
27.
(Dabei  genügt  von  Seiten  des  mit  Familie  Reisenden  die
Unterschrift  des  Familienvorstandes.  Hat  der  Reisende  einen
gesetzlichen  Vertreter,  so  muß  dieser  unterzeichnen.  Von
Seiten  des  Unternehmers  genügt  der  Firmenstempel.  Bei
Unternehmern,  welche  zur  Bestellung  eines  inländischen  Bevollmächtigten ¬
  verpflichtet  sind  (§.  4  des  Auswanderunggesetzes), ¬
  ist  die  Unterschrift  oder  der  Firmenstempel  diese*) ¬
  Früher  ½2  Kubikmeter.  Vergl.  Bek.  vom  23.  8.03  (R.G.  Bl.  6.  2in,
            
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