36 b. Bek., betr. Auswanderungsunternehmer 2c. § 9.
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19, die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte ¬
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden ¬
zu befördern und, falls dies nicht geschieht, für allen
dadurch entstehenden Schaden aufzukommen:
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während
20.
der Seereise mindestens 100 Kilogramm *) ohne besonderes
Entgelt zu befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige
Ueberfracht zu entrichten ist;
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des
21.
Reisenden dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen
Feuers= und Wassersgefahr zu versichern;
die Erklärung, daß im Uebrigen die Rechte und Pflichten
22.
der Vertragschließenden sich nach den in dem Deutschen
Handelsgesetzbuch über das Frachtgeschäft zur Beförderung
von Reisenden enthaltenen Bestimmungen richten;
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schif
23.
unterwegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand ¬
an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer
längeren Unterbrechung derselben genöthigt werden sollte,
dem Reisenden ohne besondere Vergütung angemessene Unterkunft ¬
und Verpflegung gewährt und die Beförderung des
Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte
sobald als möglich herbeigeführt wird;
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über
24.
mangelhafte Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche ¬
u. s. w. bei dem zuständigen deutschen Konsul
oder dessen Vertreter geltend zu machen sind;
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des
25.
Reisenden bleibt;
den Ort und den Tag des Vertragsabschlusses;
26.
die Unterschriften der beiden vertragschließenden Patteien.
27.
(Dabei genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die
Unterschrift des Familienvorstandes. Hat der Reisende einen
gesetzlichen Vertreter, so muß dieser unterzeichnen. Von
Seiten des Unternehmers genügt der Firmenstempel. Bei
Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten ¬
verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderunggesetzes), ¬
ist die Unterschrift oder der Firmenstempel diese*) ¬
Früher ½2 Kubikmeter. Vergl. Bek. vom 23. 8.03 (R.G. Bl. 6. 2in,