§. 192. Rangordnung der übrigen Gläubiger.
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Zweite Classe. Pfandgläubiger.
In der zweiten Classe kommen zum Zuge diejenigen Gläubiger,
denen eine allgemeine oder besondere Hypothek an den Gegenständen ¬
zusteht, die zur allgemeinen Masse gehören. Die Priorität
unter denselben wird begründet nach dem Alter des Pfandrechts,
so daß der jüngere Pfandgläubiger immer erst dann zum Zuge
kommt, wenn alle älteren vollständig befriedigt sind. Pfandrechte
vom selben Datum gelten als gleichaltrig.
Das besondere Pfandrecht äußert seine Wirksamkeit nur rücksichtlich ¬
der davon betroffenen einzelnen Sache oder des Werths
derselben 1)
Dritte Classe. Alle übrigen Gläubiger*2).
Bei den Buchgläubigern ist die frühere oder spätere Entstehung ¬
der Forderung für das Executionsrecht gänzlich gleichgültig.
Für alle drei Classen gilt die allgemeine Regel, daß die
Zinsen des letzten Jahres gleichen Rang mit dem Capital einnehmen, ¬
daß die weitergehenden Zinsen aber erst, und zwar dann
in der für die Capitalforderungen geltenden Rangordnung, zur
Zahlung kommen, wenn alle Gläubiger gleicher Classe rücksichtlich
ihrer Capitalforderung und der Zinsen des letzten Jahres befriedigt ¬
sind 3) und daß vertragsmäßige Zinsen, welche 5% überschreiten, ¬
insoweit dies der Fall ist, erst nachdem alle in Frage
stehenden Gläubiger sowohl hinsichtlich des Capitals als der Zinsen
befriedigt sind, zur Zahlung kommen und zwar lediglich pro rata
ihres Betrags, ohne Rücksicht auf eine Priorität und ohne Rücksicht, ¬
ob sie seit dem letzten Jahre oder seit längerer Zeit rückständig ¬
sind*).
1) E. u. H. O. v. 1860 §. 155. v. 1833 §. 158.
2) E. u. H. O. v. 1860 §. 156. v. 1833 §. 157. Die gemeinrechtlichen
Bestimmungen über das Zurücktreten von Strafzahlungen hinter alle übrigen
Forderungen sind durch den §. 156 der E. u. H. O. als aufgehoben anzusehen.
Daß Wechselgläubiger als einfache Buchgläubiger zu betrachten sind, ist
ausdrücklich bestimmt durch Einfges. zur D. W. O. §. 10. So auch schon die
W. O. v. 1712 Art. 58, vgl. jedoch 56. 57 und W. O. von 1843 §. 129.
3) E. u. H. O. v. 1860 §. 157 b. v. 1833 §. 160 b.
4) E. u. H. O. v. 1860 §. 157 e. Verordn. v. 27. Dec. 1858.