Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  192.  Rangordnung  der  übrigen  Gläubiger.
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Zweite  Classe.  Pfandgläubiger.
In  der  zweiten  Classe  kommen  zum  Zuge  diejenigen  Gläubiger,
denen  eine  allgemeine  oder  besondere  Hypothek  an  den  Gegenständen ¬
  zusteht,  die  zur  allgemeinen  Masse  gehören.  Die  Priorität
unter  denselben  wird  begründet  nach  dem  Alter  des  Pfandrechts,
so  daß  der  jüngere  Pfandgläubiger  immer  erst  dann  zum  Zuge
kommt,  wenn  alle  älteren  vollständig  befriedigt  sind.  Pfandrechte
vom  selben  Datum  gelten  als  gleichaltrig.
Das  besondere  Pfandrecht  äußert  seine  Wirksamkeit  nur  rücksichtlich ¬
  der  davon  betroffenen  einzelnen  Sache  oder  des  Werths
derselben  1)
Dritte  Classe.  Alle  übrigen  Gläubiger*2).
Bei  den  Buchgläubigern  ist  die  frühere  oder  spätere  Entstehung ¬
  der  Forderung  für  das  Executionsrecht  gänzlich  gleichgültig.
Für  alle  drei  Classen  gilt  die  allgemeine  Regel,  daß  die
Zinsen  des  letzten  Jahres  gleichen  Rang  mit  dem  Capital  einnehmen, ¬
  daß  die  weitergehenden  Zinsen  aber  erst,  und  zwar  dann
in  der  für  die  Capitalforderungen  geltenden  Rangordnung,  zur
Zahlung  kommen,  wenn  alle  Gläubiger  gleicher  Classe  rücksichtlich
ihrer  Capitalforderung  und  der  Zinsen  des  letzten  Jahres  befriedigt ¬
  sind  3)  und  daß  vertragsmäßige  Zinsen,  welche  5%  überschreiten, ¬
  insoweit  dies  der  Fall  ist,  erst  nachdem  alle  in  Frage
stehenden  Gläubiger  sowohl  hinsichtlich  des  Capitals  als  der  Zinsen
befriedigt  sind,  zur  Zahlung  kommen  und  zwar  lediglich  pro  rata
ihres  Betrags,  ohne  Rücksicht  auf  eine  Priorität  und  ohne  Rücksicht, ¬
  ob  sie  seit  dem  letzten  Jahre  oder  seit  längerer  Zeit  rückständig ¬
  sind*).
1)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  155.  v.  1833  §.  158.
2)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  156.  v.  1833  §.  157.  Die  gemeinrechtlichen
Bestimmungen  über  das  Zurücktreten  von  Strafzahlungen  hinter  alle  übrigen
Forderungen  sind  durch  den  §.  156  der  E.  u.  H.  O.  als  aufgehoben  anzusehen.
Daß  Wechselgläubiger  als  einfache  Buchgläubiger  zu  betrachten  sind,  ist
ausdrücklich  bestimmt  durch  Einfges.  zur  D.  W.  O.  §.  10.  So  auch  schon  die
W.  O.  v.  1712  Art.  58,  vgl.  jedoch  56.  57  und  W.  O.  von  1843  §.  129.
3)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  157  b.  v.  1833  §.  160  b.
4)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  157  e.  Verordn.  v.  27.  Dec.  1858.
            
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