II) Mitgliedsch.in A) Familie. 2) Stellg in ihr. 5) Verhältn. in a) Vrwdtschst. §53.205
mung 1) von unter sich verwandten Eltern"; 2) unter sich verwandter ¬
mit derselben dritten Person
; 3) mehrerer unter sich verwandter, ¬
welche andere unter sich verwandte Personen geheiratet
haben"; 4) von Stiefgeschwistern u.s.f., deren Nachkommen dem gesmeinschaftlichen ¬
Verwandten jener von väterlicher und mütterlicher
Seite her verwandt sind5; und endlich 5) wenn zwischen Cognaten ¬
durch juristische Handlung ein anderes Agnationsverhältniss
begründet wird“. Solche mehrfache Verwandtschaft (cognatio§c.
mehrfach aber ist die cognatio, welche als dasselbe Verwandtschaftsverhältniss
zugleich naturalis und civilis ist, z.B. der civis arrogiert seinen non justis nupliis ¬
von ihm gezeugten Sohn: cognalus ist dieser durch die Zeugung, agnatus
durch den juristischen Act geworden, aber er ist als Cognat wie als Agnat Sohn:
ebenso ist es nur einfache Verwandtschaft, wenn einer mehrere Kinder eines
Dritten adoptiert u.dgl. Mehrfach hingegen ist die Verwandtschaft, wenn das na15 ¬
turale Verwandtschaftsverhältniss ein anderes als das civile ist, z. B. ich adoptiere
den Sohn meines emancipierten Sohns (meinen naturalem nepotem) als meinen ¬
Sohn, so daß also mein cognatischer Enkel mein agnatischer Sohn wird:
oder wenn dasselbe Verwandtschaftsverhältniss durch verschiedene Linien begrün(3) ¬
z. B. Geschwister (7,8), deren
det erscheint, z. B. Note 5.
A
20 Eltern (5,6) Geschwisterkinder sind, sind unter sich auch als Nachgeschwisterkinder ¬
mit ihren urgroßeltern von väterlicher und mütterlicher ¬
Seite in gleicher Seitenlinie, mit den Großeltern in ungleicher 2 O
Seitenlinie verwandt; der mütterliche Großvater (4) des 7 und 8
ist zugleich deren Großoheim väterlicher Seits u. s.f.
A
In nebenstehendem Beispiele ist der 3 zugleich mütterOO ¬
licher Großvater und patruus, väterlicher Oheim, des
5; der 1 mütterlicher Urgroßvater und väterlicher
A
Großvater. vgl. Gai.1,52.
(4) z.B. ein Mann heiratet seine Schwägerin; die mütterlichen Halbgeschwister
30 sind dann väterlicher Seits Geschwisterkinder.
(5) z.B.
b und c sind von beiden Seiten Neffe und Nichte des a,
OAOX
dessen mütterlicher Halbbruder d Vater, dessen väterliche
Halbschwester e Mutter jener ist. Oder zwei Brüder heiraten ¬
zwei Schwestern; dann sind die Kinder je des andern
doa e
Pares väterlicher und mütterlicher Seits Geschwisterkinder.
Oder aus L.10.§14.D.h.t.38,10. der Fall „si mulieres altera
bOc
alterius filio nupserint“ et c.
vir
muller
X
oder der Fall
Si vir et
adulescens
Peh.
mulier
ebendaselbst.
OAAC
OA
A(
(6) z. B. der Adoptionsfall in Note 2. oder ein Dritter adoptiert Neffen und Oheim
beide als seine Söhne, oder Ehe unter Verwandten mit in manum conventio;
so kann die Nichte des Oheims als seine Frau seine Agnatin quasi filia sein.
vgl. Note 3.