thumbs : Covoni, Marco: Regolamento dei regi spedali di Santa Maria Nuova e di Bonifazio

II)  Mitgliedsch.in  A)  Familie.  2)  Stellg  in  ihr.  5)  Verhältn.  in  a)  Vrwdtschst.  §53.205
mung  1)  von  unter  sich  verwandten  Eltern";  2)  unter  sich  verwandter ¬
  mit  derselben  dritten  Person
;  3)  mehrerer  unter  sich  verwandter, ¬
  welche  andere  unter  sich  verwandte  Personen  geheiratet
haben";  4)  von  Stiefgeschwistern  u.s.f.,  deren  Nachkommen  dem  gesmeinschaftlichen ¬
  Verwandten  jener  von  väterlicher  und  mütterlicher
Seite  her  verwandt  sind5;  und  endlich  5)  wenn  zwischen  Cognaten ¬
  durch  juristische  Handlung  ein  anderes  Agnationsverhältniss
begründet  wird“.  Solche  mehrfache  Verwandtschaft  (cognatio§c.
mehrfach  aber  ist  die  cognatio,  welche  als  dasselbe  Verwandtschaftsverhältniss
zugleich  naturalis  und  civilis  ist,  z.B.  der  civis  arrogiert  seinen  non  justis  nupliis ¬
  von  ihm  gezeugten  Sohn:  cognalus  ist  dieser  durch  die  Zeugung,  agnatus
durch  den  juristischen  Act  geworden,  aber  er  ist  als  Cognat  wie  als  Agnat  Sohn:
ebenso  ist  es  nur  einfache  Verwandtschaft,  wenn  einer  mehrere  Kinder  eines
Dritten  adoptiert  u.dgl.  Mehrfach  hingegen  ist  die  Verwandtschaft,  wenn  das  na15 ¬
  turale  Verwandtschaftsverhältniss  ein  anderes  als  das  civile  ist,  z.  B.  ich  adoptiere
den  Sohn  meines  emancipierten  Sohns  (meinen  naturalem  nepotem)  als  meinen ¬
  Sohn,  so  daß  also  mein  cognatischer  Enkel  mein  agnatischer  Sohn  wird:
oder  wenn  dasselbe  Verwandtschaftsverhältniss  durch  verschiedene  Linien  begrün(3) ¬
  z.  B.  Geschwister  (7,8),  deren
det  erscheint,  z.  B.  Note  5.
A
20  Eltern  (5,6)  Geschwisterkinder  sind,  sind  unter  sich  auch  als  Nachgeschwisterkinder ¬
  mit  ihren  urgroßeltern  von  väterlicher  und  mütterlicher ¬
  Seite  in  gleicher  Seitenlinie,  mit  den  Großeltern  in  ungleicher  2  O
Seitenlinie  verwandt;  der  mütterliche  Großvater  (4)  des  7  und  8
ist  zugleich  deren  Großoheim  väterlicher  Seits  u.  s.f.
A
In  nebenstehendem  Beispiele  ist  der  3  zugleich  mütterOO ¬

licher  Großvater  und  patruus,  väterlicher  Oheim,  des
5;  der  1  mütterlicher  Urgroßvater  und  väterlicher
A
Großvater.  vgl.  Gai.1,52.
(4)  z.B.  ein  Mann  heiratet  seine  Schwägerin;  die  mütterlichen  Halbgeschwister
30  sind  dann  väterlicher  Seits  Geschwisterkinder.
(5)  z.B.
b  und  c  sind  von  beiden  Seiten  Neffe  und  Nichte  des  a,
OAOX
dessen  mütterlicher  Halbbruder  d  Vater,  dessen  väterliche
Halbschwester  e  Mutter  jener  ist.  Oder  zwei  Brüder  heiraten ¬
  zwei  Schwestern;  dann  sind  die  Kinder  je  des  andern
doa  e
Pares  väterlicher  und  mütterlicher  Seits  Geschwisterkinder.
Oder  aus  L.10.§14.D.h.t.38,10.  der  Fall  „si  mulieres  altera
bOc
alterius  filio  nupserint“  et  c.
vir
muller
X
oder  der  Fall
Si  vir  et
adulescens
Peh.
mulier
ebendaselbst.
OAAC
OA
A(
(6)  z.  B.  der  Adoptionsfall  in  Note  2.  oder  ein  Dritter  adoptiert  Neffen  und  Oheim
beide  als  seine  Söhne,  oder  Ehe  unter  Verwandten  mit  in  manum  conventio;
so  kann  die  Nichte  des  Oheims  als  seine  Frau  seine  Agnatin  quasi  filia  sein.
vgl.  Note  3.
            
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