Metadaten : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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Schmitz  Johann  rc.  auch  im  Contert  von  vielfältig ¬
  und  holzreichen  Gemeinde=Büschen  Erwähnung  geschieht. ¬
  Daß  es  ferner  in  den  darauf  ertheilten  Decreten,
vom  26.  August  1775,  heißt:  „der  supplicirenden  Ge„meinde ¬
  von  Schankweiler,  der  supplicirenden  Gemeinde
„von  Holzthum  rc.
Daß  aber  in  der  Vorstellung  von  Schankweiler  ausdrücklich ¬
  gesagt  wird,  daß  die  Gemeinde=Wälder  dependeutia -
  ihrer  Vogteien  wären;  daß  ferner  diese  Vorstellung ¬
  gerade  nur  von  8  Schaftmännern,  als  so  hoch  sich
die  Zahl  der  Schaftmänner  zu  Schankweiler  belauft,  unterzeichnet ¬
  ist;  daß  in  der  Bittschrift  deren  von  Holzthum
im  Eingange  gesagt  wird:  „gleichwie  Euer  Gnaden  nicht
„unbewußt,  deren  Vorbringern  inhabende  Vogtheyen  ohne„hin ¬
  von  kleinem  Ertrag  ec.  daß  es  zwar  ferner  in  dem
Steigerungs=Protocolle  wegen  Schankweiler  heißt:  „daß
„  die  Frau  von  Schmittburg  den  Gemeinen=Einwohnern
„des  Dorfs  Schankweiler  in  ihrem  Walde,  Beistert  ge/ ¬
  und  in  jenem  von  Holzthum:  „den  gemeinen
„nannt;
„Einwohnern  des  Dorfes  Holzthum  in  ihrem  sogenann„ten ¬
  Großenbüsch  und  Grundelheck  die  Erlaubniß  ertheilt
ferner  in  beiden  Protocollen  conditione
„habe  rc.,
nona:  „daß  die  Zahlung  an  den  Officianten  von  Bour„scheid ¬
  geschehen  solle,  damit  der  zehnte  Pfennig  und  die
„Gerechtigkeit,  so  das  Haus  Bourscheid  hat,  davon  be„zahlt ¬
  werde,  und  die  übrige  Gelder  in  die  Gerichts„Cassen ¬
  mögen  zufolg  Ordonnanz  consignirt  werden.
In  Erwägung  aber,  daß  Geständnisse  und  Anerkennungen ¬
  nur  dann  auf  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites ¬
  Einfluß  haben,  wenn  das  Geständniß  oder  die
Anerkennung  unter  solchen  Umständen  erfolgt  ist,  die  keine
andere  Absicht,  als  die  gewissen  Rechte  und  Verbindlichkeiten =
  zu  begründen,  vermuthen  lassen,  woran  es  aber  in
dem  vorliegenden  Falle  durchaus  gebricht,  indem  aus  den
            
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