§. 192. Rangordnung der übrigen Gläubiger.
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§. 192.
Rangordnung der übrigen Gläubiger.
Die übrigen Gläubiger der Masse kommen in folgender Rang
ordnung zum Zuge. Allen vorab werden die Concurskosten, sowohl
die Canzleikosten als die Gebühren des Curators und Contradictors
und der Gerichtsboten, nöthigenfalls pro rata berichtigt *).
Die übrigen Gläubiger kommen in drei Classen zum Zuge,
von denen immer die vorhergehende gänzlich befriedigt sein muß,
ehe die folgende Befriedigung beanspruchen kann.
Erste Classe. Privilegirte Gläubiger. Dahin gehören:
1) die standesgemäßen Kosten der Beerdigung des Schuldners,
sowie des Ehegatten und der Kinder desselben, wenn sich die Todes
fälle im letzten Jahre vor der Eröffnung des Debitverfahrens oder
bis zum Agnitionstermin ereignet haben 2);
2) der Liedlohn, d. h. Alles, was die für ihre ganze Existenz
in Lohn und Kost des Schuldners stehenden Personen für ihre
Dienste zu fordern haben und zwar für den Lohn des letzten und
des laufenden halben Jahres 3)
3) das dem Arzte und Wundarzte für die letzten sechs Monate
vor der Eröffnung des Debitverfahrens gebührende Honorar und
zwar sowohl für die Behandlung des Falliten als auch der Familien
mitglieder und sonstiger seiner Autorität unterworfenen Hausgenossen.
Ein gleiches Privileg genießen die Apotheker wegen der binnen
jener Zeit gelieferten Medicamente*);
1) E. u. H. O. v. 1860 §. 153. v. 1833 §. 156.
2) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 3. v. 1833 §. 157. 3. Dies Privileg
äußert auch für eine etwa durch Eröffnung eines Debitverfahrens über das
Vermögen des überlebenden Ehegatten neu entstehenden Concursmasse, falls dies
binnen einem Jahre geschieht, für die noch übrige Zeit seine Wirksamkeit
E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 5 Abs. 2. v. 1833 §. 157. 5 Abs. 2.
3) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 4. v. 1833 §. 157.4. Sachsensp. I. 22. §22.
Seuffert, Arch. III. 309. Das Privileg geht weder ausschließlich noch aus
nahmslos aufs Gesinde, sondern auf alle Personen, welche beim Schuldner in
Kost und Logis stehen, auch wenn sie auf Stückarbeit arbeiten, und nur auf
solche Personen, die in Kost und Logis stehen. U. G. E. i. S. Kadow w.
Delvendahl v. 6. Juni 1848.
4) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 5. v. 1833 §. 157. 5. Ausgedehnt ist
dies Privileg auf eine binnen sechs Monaten neuentstehende Debitmasse des
überlebenden Ehegatten. E. u. H. O. eod.