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Schmitz Johann rc. auch im Contert von vielfältig ¬
und holzreichen Gemeinde=Büschen Erwähnung geschieht. ¬
Daß es ferner in den darauf ertheilten Decreten,
vom 26. August 1775, heißt: „der supplicirenden Ge„meinde ¬
von Schankweiler, der supplicirenden Gemeinde
„von Holzthum rc.
Daß aber in der Vorstellung von Schankweiler ausdrücklich ¬
gesagt wird, daß die Gemeinde=Wälder dependeutia -
ihrer Vogteien wären; daß ferner diese Vorstellung ¬
gerade nur von 8 Schaftmännern, als so hoch sich
die Zahl der Schaftmänner zu Schankweiler belauft, unterzeichnet ¬
ist; daß in der Bittschrift deren von Holzthum
im Eingange gesagt wird: „gleichwie Euer Gnaden nicht
„unbewußt, deren Vorbringern inhabende Vogtheyen ohne„hin ¬
von kleinem Ertrag ec. daß es zwar ferner in dem
Steigerungs=Protocolle wegen Schankweiler heißt: „daß
„ die Frau von Schmittburg den Gemeinen=Einwohnern
„des Dorfs Schankweiler in ihrem Walde, Beistert ge/ ¬
und in jenem von Holzthum: „den gemeinen
„nannt;
„Einwohnern des Dorfes Holzthum in ihrem sogenann„ten ¬
Großenbüsch und Grundelheck die Erlaubniß ertheilt
ferner in beiden Protocollen conditione
„habe rc.,
nona: „daß die Zahlung an den Officianten von Bour„scheid ¬
geschehen solle, damit der zehnte Pfennig und die
„Gerechtigkeit, so das Haus Bourscheid hat, davon be„zahlt ¬
werde, und die übrige Gelder in die Gerichts„Cassen ¬
mögen zufolg Ordonnanz consignirt werden.
In Erwägung aber, daß Geständnisse und Anerkennungen ¬
nur dann auf die Entscheidung eines Rechtsstreites ¬
Einfluß haben, wenn das Geständniß oder die
Anerkennung unter solchen Umständen erfolgt ist, die keine
andere Absicht, als die gewissen Rechte und Verbindlichkeiten =
zu begründen, vermuthen lassen, woran es aber in
dem vorliegenden Falle durchaus gebricht, indem aus den