Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 192. Rangordnung der übrigen Gläubiger. 
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§. 192. 
Rangordnung der übrigen Gläubiger. 
Die übrigen Gläubiger der Masse kommen in folgender Rang 
ordnung zum Zuge. Allen vorab werden die Concurskosten, sowohl 
die Canzleikosten als die Gebühren des Curators und Contradictors 
und der Gerichtsboten, nöthigenfalls pro rata berichtigt *). 
Die übrigen Gläubiger kommen in drei Classen zum Zuge, 
von denen immer die vorhergehende gänzlich befriedigt sein muß, 
ehe die folgende Befriedigung beanspruchen kann. 
Erste Classe. Privilegirte Gläubiger. Dahin gehören: 
1) die standesgemäßen Kosten der Beerdigung des Schuldners, 
sowie des Ehegatten und der Kinder desselben, wenn sich die Todes 
fälle im letzten Jahre vor der Eröffnung des Debitverfahrens oder 
bis zum Agnitionstermin ereignet haben 2); 
2) der Liedlohn, d. h. Alles, was die für ihre ganze Existenz 
in Lohn und Kost des Schuldners stehenden Personen für ihre 
Dienste zu fordern haben und zwar für den Lohn des letzten und 
des laufenden halben Jahres 3) 
3) das dem Arzte und Wundarzte für die letzten sechs Monate 
vor der Eröffnung des Debitverfahrens gebührende Honorar und 
zwar sowohl für die Behandlung des Falliten als auch der Familien 
mitglieder und sonstiger seiner Autorität unterworfenen Hausgenossen. 
Ein gleiches Privileg genießen die Apotheker wegen der binnen 
jener Zeit gelieferten Medicamente*); 
1) E. u. H. O. v. 1860 §. 153. v. 1833 §. 156. 
2) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 3. v. 1833 §. 157. 3. Dies Privileg 
äußert auch für eine etwa durch Eröffnung eines Debitverfahrens über das 
Vermögen des überlebenden Ehegatten neu entstehenden Concursmasse, falls dies 
binnen einem Jahre geschieht, für die noch übrige Zeit seine Wirksamkeit 
E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 5 Abs. 2. v. 1833 §. 157. 5 Abs. 2. 
3) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 4. v. 1833 §. 157.4. Sachsensp. I. 22. §22. 
Seuffert, Arch. III. 309. Das Privileg geht weder ausschließlich noch aus 
nahmslos aufs Gesinde, sondern auf alle Personen, welche beim Schuldner in 
Kost und Logis stehen, auch wenn sie auf Stückarbeit arbeiten, und nur auf 
solche Personen, die in Kost und Logis stehen. U. G. E. i. S. Kadow w. 
Delvendahl v. 6. Juni 1848. 
4) E. u. H. O. v. 1860 §. 154. 5. v. 1833 §. 157. 5. Ausgedehnt ist 
dies Privileg auf eine binnen sechs Monaten neuentstehende Debitmasse des 
überlebenden Ehegatten. E. u. H. O. eod.
	        
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