dusjonseg
nog k. 6
§. 191. Allgemeine Prioritätsordnung.
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das Recht hatten, die Ausscheidung eines bestimmten Vermögenstheils ¬
desselben zu verlangen, um daraus unter Ausschluß der
übrigen Gläubiger
ihre Befriedigung zu suchen. Nach gemeinem
Rechte nennt man
die ersten Separatisten ex jure dominii, die
andern Separatisten ex jure crediti. Beide sind nach Bremischem
Rechte unzweifelhaft Gläubiger der Masse. Auch die Vindicanten,
die Separatisten ex jure dominii, sind gezwungen, ihre Ansprüche
geltend zu machen,
sei es durch Angabe zum Professionsprotokoll
oder durch Principalintervention 1). Thun sie das nicht, so verlieren ¬
sie dieselben. Sie stehen also der Masse gegenüber nur als
auf eine species privilegirte Gläubiger da.
Separatisten ex jure dominii sind alle, deren Eigenthum
sich beim Ausbruche der Insolvenz im Gewahrsam des Schuldners
befindet, also namentlich auch alle, deren Vermögen sich in der
Verwaltung desselben befindet, z. B. die Ehefrau hinsichtlich des
von ihrem Ehemann verwalteten Sonderguts. Sie sind befugt,
die Absonderung ihres Eigenthums aus der Masse zu verlangen
und alle übrigen Gläubiger davon auszuschließen 2). Befindet sich
ihr Eigenthum auf Grund irgend eines obligatorischen Verhältnisses
in den Händen des Cridars, so genügt zur Begründung ihres
Anspruchs der Nachweis dieses, ohne daß der Nachweis des Eigenthums ¬
oder des Usucapionsbesitzes erforderlich wäre. Der Commodant ¬
braucht nur den Leihvertrag, die Ehefrau nur die Einbringung ¬
des Sonderguts zu beweisen; beruht aber der Anspruch
des Vindicanten auf einer Verletzung eines von ihm behaupteten
Genußrechts, so muß er den Beweis des Eigenthums oder des
Usucapionsbesitzes führen 3). Ist der Gegenstand der Separation
vom Cridar aus irgend einem Grunde einem Dritten eingehändigt,
so kann der Separatist von den Vertretern der Masse oder, falls
ein Debitverfahren nicht eröffnet ist, von dem Cridar Cession des
diesen etwa gegen den Dritten zustehenden Klagrechts auf Auslieferung ¬
verlangen *).
1) Deb. u. Nachl. O. 1843 §. 202, vgl. mit 200 b. u. 205 G. O. v. 1820
§. 456. 335.
2) E. u. H. O. v. 1860 §. 135. v. 1833 §. 138.
3) E. u. H. O. v. 1860 §. 138. v. 1833 §. 141, vgl. mit Vangerow,
Pand. §. 593 Anm. I. 2.
4) E. u. H. O. v. 1860 §. 137. v. 1833 §. 140.