Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

dusjonseg
nog  k.  6

§.  191.  Allgemeine  Prioritätsordnung.
216
das  Recht  hatten,  die  Ausscheidung  eines  bestimmten  Vermögenstheils ¬
  desselben  zu  verlangen,  um  daraus  unter  Ausschluß  der
übrigen  Gläubiger
ihre  Befriedigung  zu  suchen.  Nach  gemeinem
Rechte  nennt  man
die  ersten  Separatisten  ex  jure  dominii,  die
andern  Separatisten  ex  jure  crediti.  Beide  sind  nach  Bremischem
Rechte  unzweifelhaft  Gläubiger  der  Masse.  Auch  die  Vindicanten,
die  Separatisten  ex  jure  dominii,  sind  gezwungen,  ihre  Ansprüche
geltend  zu  machen,
sei  es  durch  Angabe  zum  Professionsprotokoll
oder  durch  Principalintervention  1).  Thun  sie  das  nicht,  so  verlieren ¬
  sie  dieselben.  Sie  stehen  also  der  Masse  gegenüber  nur  als
auf  eine  species  privilegirte  Gläubiger  da.
Separatisten  ex  jure  dominii  sind  alle,  deren  Eigenthum
sich  beim  Ausbruche  der  Insolvenz  im  Gewahrsam  des  Schuldners
befindet,  also  namentlich  auch  alle,  deren  Vermögen  sich  in  der
Verwaltung  desselben  befindet,  z.  B.  die  Ehefrau  hinsichtlich  des
von  ihrem  Ehemann  verwalteten  Sonderguts.  Sie  sind  befugt,
die  Absonderung  ihres  Eigenthums  aus  der  Masse  zu  verlangen
und  alle  übrigen  Gläubiger  davon  auszuschließen  2).  Befindet  sich
ihr  Eigenthum  auf  Grund  irgend  eines  obligatorischen  Verhältnisses
in  den  Händen  des  Cridars,  so  genügt  zur  Begründung  ihres
Anspruchs  der  Nachweis  dieses,  ohne  daß  der  Nachweis  des  Eigenthums ¬
  oder  des  Usucapionsbesitzes  erforderlich  wäre.  Der  Commodant ¬
  braucht  nur  den  Leihvertrag,  die  Ehefrau  nur  die  Einbringung ¬
  des  Sonderguts  zu  beweisen;  beruht  aber  der  Anspruch
des  Vindicanten  auf  einer  Verletzung  eines  von  ihm  behaupteten
Genußrechts,  so  muß  er  den  Beweis  des  Eigenthums  oder  des
Usucapionsbesitzes  führen  3).  Ist  der  Gegenstand  der  Separation
vom  Cridar  aus  irgend  einem  Grunde  einem  Dritten  eingehändigt,
so  kann  der  Separatist  von  den  Vertretern  der  Masse  oder,  falls
ein  Debitverfahren  nicht  eröffnet  ist,  von  dem  Cridar  Cession  des
diesen  etwa  gegen  den  Dritten  zustehenden  Klagrechts  auf  Auslieferung ¬
  verlangen  *).
1)  Deb.  u.  Nachl.  O.  1843  §.  202,  vgl.  mit  200  b.  u.  205  G.  O.  v.  1820
§.  456.  335.
2)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  135.  v.  1833  §.  138.
3)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  138.  v.  1833  §.  141,  vgl.  mit  Vangerow,
Pand.  §.  593  Anm.  I.  2.
4)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  137.  v.  1833  §.  140.
            
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