Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

214  §.  190.  Verhältniß  mehrerer  Gläubiger  zu  einem  fremden  Vermögen.
sondern  auch  im  Nachlaßverfahren  und  bei  gewöhnlichen  Executionen*), ¬
  indem  jeder  Gläubiger,  der  ein  besseres  oder  ein  gleiches
Recht  auf  Gegenstände  hat,  welche  zur  executivischen  Realisirung
kommen,  als  Principalintervenient  auftreten  und  dem  schlechtern
Gläubiger  das  Executionsobjekt  entreißen  oder  ihn  zur.  Theilung
zwingen  kann  2).  Es  geht  daraus  hervor,  daß  es  so  angesehen
wird,  als  ob  jeder  Gläubiger  dadurch,  daß  er  Gläubiger  wird,  ein
Recht  an  dem  fremden  Vermögen  erwirbt,  dessen  Geltendmachung
ihm,  jedem  concurrirenden  Gläubiger  gegenüber,  immer  freisteht.
Jedes  Vermögen  hat  seine  bestimmten  Gläubiger,  für  welche
es  ausschließlich  Executionsobjekt  ist  und  welche  durch  ein  ihnen
zustehendes  Separationsrecht  den  ihnen  verhafteten  Vermögenstheil
aus  der  Gesammtvermögensmasse  eines  Schuldners  herausziehen
können.  Innerhalb  des  einzelnen  Vermögens  concurriren  dessen
Gläubiger  nach  bestimmten  Rangordnungen,  welche  je  nach  der
Art  des  Vermögens  verschieden  sind.  Das  Bremische  Recht  kennt
drei  verschiedene  Prioritätsordnungen,  eine  Prioritätsordnung  für
Immobilien,  eine  solche  für  Schiffe  und  eine  allgemeine  für  alle
Vermögen,  welche  nicht  Immobilien  oder  Schiffe  sind.  Jedes
Immobile  und  jedes  Schiff  hat  nach  Bremischem  Rechte  seine  bestimmten ¬
  Gläubiger  und  seine  bestimmte  Prioritätsordnung.  Beide
bilden  ein  selbständiges  Vermögen  und  haben  ihren  separaten
Concurs  3).  Hierüber  wird  im  Immobiliarrechte  und  im  Schiffsrechte ¬
  das  Nähere  beizubringen  sein.  Hier  haben  wir  es  ausschließlich ¬
  mit  der  allgemeinen  Prioritätsordnung  des  universellen
Vermögens  zu  thun.
Die  nach  der  Prioritätsordnung  den  Gläubigern  zustehenden
Rechte  können  ihnen  durch  den  Schuldner  bis  zu  einem  gewissen
Grade  nicht  geschmälert  werden;  sie  erscheinen  als  unentziehbare,
der  Disposition  des  Schuldners  nicht  mehr  unterworfene  Genußrechte ¬
  an  dessen  Vermögen.  Am  ausgeprägtesten  ist  dieser  Gedanke
im  Immobiliarrechte  durchgeführt,  in  dem  gegen  die  Willigung
von  Handfesten  jeder,  der  durch  dieselbe  gefährdet  ist,  auch  jeder
Buchgläubiger,  einen  Beispruch  einlegen  *)  und  dadurch  seinen
*)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  158.  159.  v.  1833  §.  161.  162.
2)  G.  O.  v.  1820  §.  335.
3)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  144—152.  §.  159—168.  H.  G.  B.  757.
4)  E.  u.  H.  O.  v.  1860  §.  102.
            
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