214 §. 190. Verhältniß mehrerer Gläubiger zu einem fremden Vermögen.
sondern auch im Nachlaßverfahren und bei gewöhnlichen Executionen*), ¬
indem jeder Gläubiger, der ein besseres oder ein gleiches
Recht auf Gegenstände hat, welche zur executivischen Realisirung
kommen, als Principalintervenient auftreten und dem schlechtern
Gläubiger das Executionsobjekt entreißen oder ihn zur. Theilung
zwingen kann 2). Es geht daraus hervor, daß es so angesehen
wird, als ob jeder Gläubiger dadurch, daß er Gläubiger wird, ein
Recht an dem fremden Vermögen erwirbt, dessen Geltendmachung
ihm, jedem concurrirenden Gläubiger gegenüber, immer freisteht.
Jedes Vermögen hat seine bestimmten Gläubiger, für welche
es ausschließlich Executionsobjekt ist und welche durch ein ihnen
zustehendes Separationsrecht den ihnen verhafteten Vermögenstheil
aus der Gesammtvermögensmasse eines Schuldners herausziehen
können. Innerhalb des einzelnen Vermögens concurriren dessen
Gläubiger nach bestimmten Rangordnungen, welche je nach der
Art des Vermögens verschieden sind. Das Bremische Recht kennt
drei verschiedene Prioritätsordnungen, eine Prioritätsordnung für
Immobilien, eine solche für Schiffe und eine allgemeine für alle
Vermögen, welche nicht Immobilien oder Schiffe sind. Jedes
Immobile und jedes Schiff hat nach Bremischem Rechte seine bestimmten ¬
Gläubiger und seine bestimmte Prioritätsordnung. Beide
bilden ein selbständiges Vermögen und haben ihren separaten
Concurs 3). Hierüber wird im Immobiliarrechte und im Schiffsrechte ¬
das Nähere beizubringen sein. Hier haben wir es ausschließlich ¬
mit der allgemeinen Prioritätsordnung des universellen
Vermögens zu thun.
Die nach der Prioritätsordnung den Gläubigern zustehenden
Rechte können ihnen durch den Schuldner bis zu einem gewissen
Grade nicht geschmälert werden; sie erscheinen als unentziehbare,
der Disposition des Schuldners nicht mehr unterworfene Genußrechte ¬
an dessen Vermögen. Am ausgeprägtesten ist dieser Gedanke
im Immobiliarrechte durchgeführt, in dem gegen die Willigung
von Handfesten jeder, der durch dieselbe gefährdet ist, auch jeder
Buchgläubiger, einen Beispruch einlegen *) und dadurch seinen
*) E. u. H. O. v. 1860 §. 158. 159. v. 1833 §. 161. 162.
2) G. O. v. 1820 §. 335.
3) E. u. H. O. v. 1860 §. 144—152. §. 159—168. H. G. B. 757.
4) E. u. H. O. v. 1860 §. 102.