Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  189.  Das  Vermögen  als  Executionsobjekt.
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rigen  Sache  ist  z.  B.  gar  nicht  anderer  Natur,  als  der  privilegirte
Anspruch  des  Vermiethers  auf  die  Illaten.  Bestimmte  Gegenstände
sind  vorzugsweise  Executionsobjekt  sowohl  für  die  Forderung  des
Eigenthümers  als  des  Vermiethers,  nur  die  Entstehungsgründe
dieser  privilegirten  Executionsrechte  waren  verschiedener  Art,  dort
Rechtsverletzung,  hier  Vertrag.  Die  Struktur  unsres  modernen
Verkehrslebens  wird  in  der  That  zu  der  Consequenz  führen  müssen,
daß  wir  selbst  die  Vindication  des  Eigenthümers  einer  species
als  eine  Forderung  auffassen  müssen,  für  welche  die  species  vorzugsweise ¬
  Executionsobjekt  ist.  Dieser  Gesichtspunkt  ist  uns  beim
Eigenthum  an  fungiblen  Sachen  schon  viel  natürlicher,  beim  Geldeigenthum ¬
  gänzlich  geläufig,  da  der  verletzte  Geldeigenthümer  immer
nur  Buchgläubiger  ist.
Von  den  ganzen  Genußrechten  bleibt  dann  nur  noch  so  viel
übrig,  daß  das  Recht  an  die  Verletzung  wirtschaftlicher  Zustände,
welche  eine  bestimmte  Qualification  haben,  die  Entstehung  von
Forderungsrechten  mit  Executionsprivilegien  knüpft.  Diese  bestimmte ¬
  Qualification  jener  wirtschaftlichen  Zustände  wird  dann
bestimmt  durch  die  wirtschaftlichen  Thatsachen,  welche  wir  heutzutage
als  Entstehungsgründe  für  Genußrechtsverhältnisse,  als  Entstehungsgründe ¬
  für  Eigenthum,  Nießbrauch  u.  s.  w.  bezeichnen.  Was  wir
jetzt  mit  Entstehungsgrund  des  Eigenthums  bezeichnen,  z.  B.  die
Occupation,  ist  dann  nur  noch  juristische  Thatsache  für  die  Entstehung ¬
  eines  privilegirten  Forderungsrechts,  wenn  der  durch
die  Occupation  entstandene  wirtschaftliche  Besitz  durch  andere
Personen  gestört  wird,  und  damit  ist  dann  der  ganze  Unterschied
zwischen  dinglichen  und  persönlichen  Klagen  und  im  Grunde  auch
der  ganze  Unterschied  zwischen  Sachenrecht  und  Forderungsrecht
aufgehoben;  denn  die  Verletzung  des  wirtschaftlichen  Besitzzustandes
eines  Eigenthümers  ist  dann  in  ganz  derselben  Weise  juristische
Thatsache  für  die  Entstehung  eines  obligatorischen  Rechtsverhältnisses, ¬
  wie  die  Willenseinigung  zwischen  zwei  Contrahenten.  Es
besteht  das  ganze  Rechtsleben  nur  noch  aus  Forderungen  mit  mehr
oder  weniger  bedeutenden  Executionsprivilegien,  welche  an  diese
oder  jene  juristischen  Thatsachen,  an  diese  oder  jene  wirtschaftlichen
Ereignisse  geknüpft  sind.  Alle  Genußrechtsverhältnisse  sind  nur
bestimmt  qualificirte  wirtschaftliche  Genußverhältnisse;  das  ganze
Rechtsleben  liegt  in  den  Forderungsrechtsverhältnissen,  welche
            
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