§. 189. Das Vermögen als Executionsobjekt.
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rigen Sache ist z. B. gar nicht anderer Natur, als der privilegirte
Anspruch des Vermiethers auf die Illaten. Bestimmte Gegenstände
sind vorzugsweise Executionsobjekt sowohl für die Forderung des
Eigenthümers als des Vermiethers, nur die Entstehungsgründe
dieser privilegirten Executionsrechte waren verschiedener Art, dort
Rechtsverletzung, hier Vertrag. Die Struktur unsres modernen
Verkehrslebens wird in der That zu der Consequenz führen müssen,
daß wir selbst die Vindication des Eigenthümers einer species
als eine Forderung auffassen müssen, für welche die species vorzugsweise ¬
Executionsobjekt ist. Dieser Gesichtspunkt ist uns beim
Eigenthum an fungiblen Sachen schon viel natürlicher, beim Geldeigenthum ¬
gänzlich geläufig, da der verletzte Geldeigenthümer immer
nur Buchgläubiger ist.
Von den ganzen Genußrechten bleibt dann nur noch so viel
übrig, daß das Recht an die Verletzung wirtschaftlicher Zustände,
welche eine bestimmte Qualification haben, die Entstehung von
Forderungsrechten mit Executionsprivilegien knüpft. Diese bestimmte ¬
Qualification jener wirtschaftlichen Zustände wird dann
bestimmt durch die wirtschaftlichen Thatsachen, welche wir heutzutage
als Entstehungsgründe für Genußrechtsverhältnisse, als Entstehungsgründe ¬
für Eigenthum, Nießbrauch u. s. w. bezeichnen. Was wir
jetzt mit Entstehungsgrund des Eigenthums bezeichnen, z. B. die
Occupation, ist dann nur noch juristische Thatsache für die Entstehung ¬
eines privilegirten Forderungsrechts, wenn der durch
die Occupation entstandene wirtschaftliche Besitz durch andere
Personen gestört wird, und damit ist dann der ganze Unterschied
zwischen dinglichen und persönlichen Klagen und im Grunde auch
der ganze Unterschied zwischen Sachenrecht und Forderungsrecht
aufgehoben; denn die Verletzung des wirtschaftlichen Besitzzustandes
eines Eigenthümers ist dann in ganz derselben Weise juristische
Thatsache für die Entstehung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses, ¬
wie die Willenseinigung zwischen zwei Contrahenten. Es
besteht das ganze Rechtsleben nur noch aus Forderungen mit mehr
oder weniger bedeutenden Executionsprivilegien, welche an diese
oder jene juristischen Thatsachen, an diese oder jene wirtschaftlichen
Ereignisse geknüpft sind. Alle Genußrechtsverhältnisse sind nur
bestimmt qualificirte wirtschaftliche Genußverhältnisse; das ganze
Rechtsleben liegt in den Forderungsrechtsverhältnissen, welche