Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§. 189. Das Vermögen als Executionsobjekt. 
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einer Obligation und der Versatz von Handfesten, so ist der Dar 
lehnsgeber für die Rückgabe des Darlehns sowohl als für die 
wirtschaftliche Nutzung der Summe, welche er durch Zinszahlung 
gewinnt, ebenso gesichert und behält er die ganze wirtschaftliche 
Nutzung ebenso in der Hand, als wenn er die Summe im unmittelbaren 
wirtschaftlichen Besitz hätte, und der Darlehnsnehmer ist durch die 
seinem Vermögen auferlegte Haftung so beschränkt, daß sein ganzes 
Recht an dem fremden Capital in der That doch nur wieder als 
eine Nutzung eines fremden wirtschaftlichen Gutes erscheint. 
Noch deutlicher erscheint dieser Charakter der modernen Forderung 
als eines Genußrechts an einem fremden Vermögen bei Creditpapieren. 
Ein Creditpapier ist in der That ein von einem Rechtssubjekte in 
Curs gebrachtes Stück seines Vermögens; die Forderung, welche 
daran geknüpft ist, ist schon als Anspruch vor geschehener wirt 
schaftlicher Leistung, ein wirtschaftliches Gut, welches seinen Werth 
empfängt durch die Verhaftung eines Vermögens für dieselbe. 
Unser ganzes rechtliches Verkehrsleben besteht nur aus Forderungen, 
die Genußrechtsverhältnisse haben in ihm nur die Bedeutung juri 
stischer Thatsachen für die Entstehung von Forderungen und des 
Endziels aller Forderungen, und so haben die Forderungen als 
Executionsrechte, welche bezwecken, zu einem wirtschaftlichen Genuß 
zu führen, welcher bisher von einem andern Rechtssubjekte aus 
geübt wurde, und so den Verkehr vermitteln, schon durch dies 
Executionsrecht vor der wirtschaftlichen Leistung den Charakter 
wirtschaftlicher Güter. Daß ein Creditpapier überall als wirt 
schaftliches Gut fungiren kann, liegt lediglich in dem an dasselbe 
geknüpften Executionsrecht, und dies Executionsrecht ist ein Sachen 
recht an einem fremden Vermögen, nicht ein persönliches Recht 
eines Individuums wider ein anderes Individuum, welches nur 
durch gewisse gerichtliche Zwangsmittel geschützt ist, wie die Rö 
mische obligatio, sondern ein Recht des Trägers eines wirtschaft 
lichen Vermögens an einen andern Vermögenscomplex. Es giebt 
überall gar keine persönlichen Rechte im Römischen Sinne mehr 
im modernen Verkehr; es giebt anch gar keine Sachenrechte im 
Römischen Sinne mehr. Jede Forderung ist heutzutage ein Sachen 
recht an einem fremden Vermögen, jedes Sachenrecht ist heutzutage 
ein privilegirtes Executionsrecht. Die Forderung des Vindicanten 
gegen eine Concursmasse auf Ausscheidung der einzelnen ihm gehö¬
	        
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