Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  189.  Das  Vermögen  als  Executionsobjekt.
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einer  Obligation  und  der  Versatz  von  Handfesten,  so  ist  der  Darlehnsgeber ¬
  für  die  Rückgabe  des  Darlehns  sowohl  als  für  die
wirtschaftliche  Nutzung  der  Summe,  welche  er  durch  Zinszahlung
gewinnt,  ebenso  gesichert  und  behält  er  die  ganze  wirtschaftliche
Nutzung  ebenso  in  der  Hand,  als  wenn  er  die  Summe  im  unmittelbaren
wirtschaftlichen  Besitz  hätte,  und  der  Darlehnsnehmer  ist  durch  die
seinem  Vermögen  auferlegte  Haftung  so  beschränkt,  daß  sein  ganzes
Recht  an  dem  fremden  Capital  in  der  That  doch  nur  wieder  als
eine  Nutzung  eines  fremden  wirtschaftlichen  Gutes  erscheint.
Noch  deutlicher  erscheint  dieser  Charakter  der  modernen  Forderung
als  eines  Genußrechts  an  einem  fremden  Vermögen  bei  Creditpapieren.
Ein  Creditpapier  ist  in  der  That  ein  von  einem  Rechtssubjekte  in
Curs  gebrachtes  Stück  seines  Vermögens;  die  Forderung,  welche
daran  geknüpft  ist,  ist  schon  als  Anspruch  vor  geschehener  wirtschaftlicher ¬
  Leistung,  ein  wirtschaftliches  Gut,  welches  seinen  Werth
empfängt  durch  die  Verhaftung  eines  Vermögens  für  dieselbe.
Unser  ganzes  rechtliches  Verkehrsleben  besteht  nur  aus  Forderungen,
die  Genußrechtsverhältnisse  haben  in  ihm  nur  die  Bedeutung  juristischer ¬
  Thatsachen  für  die  Entstehung  von  Forderungen  und  des
Endziels  aller  Forderungen,  und  so  haben  die  Forderungen  als
Executionsrechte,  welche  bezwecken,  zu  einem  wirtschaftlichen  Genuß
zu  führen,  welcher  bisher  von  einem  andern  Rechtssubjekte  ausgeübt ¬
  wurde,  und  so  den  Verkehr  vermitteln,  schon  durch  dies
Executionsrecht  vor  der  wirtschaftlichen  Leistung  den  Charakter
wirtschaftlicher  Güter.  Daß  ein  Creditpapier  überall  als  wirtschaftliches ¬
  Gut  fungiren  kann,  liegt  lediglich  in  dem  an  dasselbe
geknüpften  Executionsrecht,  und  dies  Executionsrecht  ist  ein  Sachenrecht ¬
  an  einem  fremden  Vermögen,  nicht  ein  persönliches  Recht
eines  Individuums  wider  ein  anderes  Individuum,  welches  nur
durch  gewisse  gerichtliche  Zwangsmittel  geschützt  ist,  wie  die  Römische ¬
  obligatio,  sondern  ein  Recht  des  Trägers  eines  wirtschaftlichen ¬
  Vermögens  an  einen  andern  Vermögenscomplex.  Es  giebt
überall  gar  keine  persönlichen  Rechte  im  Römischen  Sinne  mehr
im  modernen  Verkehr;  es  giebt  anch  gar  keine  Sachenrechte  im
Römischen  Sinne  mehr.  Jede  Forderung  ist  heutzutage  ein  Sachenrecht ¬
  an  einem  fremden  Vermögen,  jedes  Sachenrecht  ist  heutzutage
ein  privilegirtes  Executionsrecht.  Die  Forderung  des  Vindicanten
gegen  eine  Concursmasse  auf  Ausscheidung  der  einzelnen  ihm  gehö¬
            
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