§. 189. Das Vermögen als Executionsobjekt.
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einer Obligation und der Versatz von Handfesten, so ist der Dar
lehnsgeber für die Rückgabe des Darlehns sowohl als für die
wirtschaftliche Nutzung der Summe, welche er durch Zinszahlung
gewinnt, ebenso gesichert und behält er die ganze wirtschaftliche
Nutzung ebenso in der Hand, als wenn er die Summe im unmittelbaren
wirtschaftlichen Besitz hätte, und der Darlehnsnehmer ist durch die
seinem Vermögen auferlegte Haftung so beschränkt, daß sein ganzes
Recht an dem fremden Capital in der That doch nur wieder als
eine Nutzung eines fremden wirtschaftlichen Gutes erscheint.
Noch deutlicher erscheint dieser Charakter der modernen Forderung
als eines Genußrechts an einem fremden Vermögen bei Creditpapieren.
Ein Creditpapier ist in der That ein von einem Rechtssubjekte in
Curs gebrachtes Stück seines Vermögens; die Forderung, welche
daran geknüpft ist, ist schon als Anspruch vor geschehener wirt
schaftlicher Leistung, ein wirtschaftliches Gut, welches seinen Werth
empfängt durch die Verhaftung eines Vermögens für dieselbe.
Unser ganzes rechtliches Verkehrsleben besteht nur aus Forderungen,
die Genußrechtsverhältnisse haben in ihm nur die Bedeutung juri
stischer Thatsachen für die Entstehung von Forderungen und des
Endziels aller Forderungen, und so haben die Forderungen als
Executionsrechte, welche bezwecken, zu einem wirtschaftlichen Genuß
zu führen, welcher bisher von einem andern Rechtssubjekte aus
geübt wurde, und so den Verkehr vermitteln, schon durch dies
Executionsrecht vor der wirtschaftlichen Leistung den Charakter
wirtschaftlicher Güter. Daß ein Creditpapier überall als wirt
schaftliches Gut fungiren kann, liegt lediglich in dem an dasselbe
geknüpften Executionsrecht, und dies Executionsrecht ist ein Sachen
recht an einem fremden Vermögen, nicht ein persönliches Recht
eines Individuums wider ein anderes Individuum, welches nur
durch gewisse gerichtliche Zwangsmittel geschützt ist, wie die Rö
mische obligatio, sondern ein Recht des Trägers eines wirtschaft
lichen Vermögens an einen andern Vermögenscomplex. Es giebt
überall gar keine persönlichen Rechte im Römischen Sinne mehr
im modernen Verkehr; es giebt anch gar keine Sachenrechte im
Römischen Sinne mehr. Jede Forderung ist heutzutage ein Sachen
recht an einem fremden Vermögen, jedes Sachenrecht ist heutzutage
ein privilegirtes Executionsrecht. Die Forderung des Vindicanten
gegen eine Concursmasse auf Ausscheidung der einzelnen ihm gehö¬