Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  189.  Das  Vermögen  als  Executionsobject.
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sei  denn,  daß  der  Collecteur  sofort  zu  bescheinigen  im  Stande
wäre,  daß  der  Käufer  des  Looses  der  Zahlung  des  Gewinnes  an
den  Inhaber  widersprochen  habe!).
III.  Das  Vermögen  als  Executionsobjekt.
§.  189.
Im  Allgemeinen.
Nirgendwo  tritt  die  vom  Römischen  Rechte  abweichende
Struktur  des  modernen  Rechts  so  eminent  hervor,  als  in  der  Lehre
vom  Vermögen  als  Executionsobjekt.  Hier  basirt  der  ganze  moderne ¬
  Begriff  der  Forderung,  welcher  ein  völlig  verschiedener  von
dem  der  Römischen  obligatio  ist.
Wir  müssen  uns  zum  Verständniß  dieser  überaus  wichtigen
Lehre  noch  kurz  der  Struktur  des  heutigen  Verkehrslebens  in  wirtschaftlicher ¬
  und  privatrechtlicher  Beziehung  erinnern.  Wir  haben
schon  erwähnt,  daß  Träger  des  heutigen  Verkehrslebens  nicht  Individuen ¬
  sind,  wie  im  Römischen  Leben,  sondern  wirtschaftliche
Zwecke.  Jeder  wirtschaftliche  Zweck  hat  sein  Vermögen,  welches
ihm  dient  und  welches  mit  andern,  zu  andern  wirtschaftlichen
Zwecken  bestimmten  Vermögen  in  Wechselbeziehung  steht.  Die
Rechtssubjekte,  welche  Träger  dieser  wirtschaftlichen  Zwecke  sind,
mögen  sie  Individuen,  oder  Gesellschaften,  oder  Stiftungen,  oder
Geschäfte,  oder  was  sonst  sein,  stehen  theils  in  unmittelbarem  wirtschaftlichen ¬
  Genußverhältnisse  zu  wirtschaftlichen  Gütern,  theils
haben  sie  Ansprüche  auf  das  Vermögen  anderer  Rechtssubjekte.  So
erscheint  denn  jedes  Vermögen  in  zweierlei  Gestalt,  als  Nutzobjekt
des  Inhabers  und  als  Executionsobjekt  für  die  Gläubiger  des  Vermögens. ¬
  Jedes  Rechtssubjekt  hat  seine  Activa  und  seine  Passiva.
Die  Activa  bestehen  in  den  Gegenständen,  über  welche  es  wirtschaftliche ¬
  Disposition  hat,  also  sowohl  in  denjenigen  Gegenständen,
zu  welchen  es  in  wirtschaftlichen  Genußverhältnissen  steht,  als  in
den  Ausständen,  in  den  Forderungen  gegen  andere  Vermögensmassen. ¬
  Die  Passiva  bestehen  in  den  Forderungen  anderer  Rechtssubjekte, ¬
  für  welche  das  Vermögen  Executionsobjekt  ist.  Je  nachdem
*)  Verordn.  v.  1808.  6c.  v.  1823.  6c.
Post,  Entw.  eines  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.  2.
            
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