§. 189. Das Vermögen als Executionsobject.
209
sei denn, daß der Collecteur sofort zu bescheinigen im Stande
wäre, daß der Käufer des Looses der Zahlung des Gewinnes an
den Inhaber widersprochen habe!).
III. Das Vermögen als Executionsobjekt.
§. 189.
Im Allgemeinen.
Nirgendwo tritt die vom Römischen Rechte abweichende
Struktur des modernen Rechts so eminent hervor, als in der Lehre
vom Vermögen als Executionsobjekt. Hier basirt der ganze moderne ¬
Begriff der Forderung, welcher ein völlig verschiedener von
dem der Römischen obligatio ist.
Wir müssen uns zum Verständniß dieser überaus wichtigen
Lehre noch kurz der Struktur des heutigen Verkehrslebens in wirtschaftlicher ¬
und privatrechtlicher Beziehung erinnern. Wir haben
schon erwähnt, daß Träger des heutigen Verkehrslebens nicht Individuen ¬
sind, wie im Römischen Leben, sondern wirtschaftliche
Zwecke. Jeder wirtschaftliche Zweck hat sein Vermögen, welches
ihm dient und welches mit andern, zu andern wirtschaftlichen
Zwecken bestimmten Vermögen in Wechselbeziehung steht. Die
Rechtssubjekte, welche Träger dieser wirtschaftlichen Zwecke sind,
mögen sie Individuen, oder Gesellschaften, oder Stiftungen, oder
Geschäfte, oder was sonst sein, stehen theils in unmittelbarem wirtschaftlichen ¬
Genußverhältnisse zu wirtschaftlichen Gütern, theils
haben sie Ansprüche auf das Vermögen anderer Rechtssubjekte. So
erscheint denn jedes Vermögen in zweierlei Gestalt, als Nutzobjekt
des Inhabers und als Executionsobjekt für die Gläubiger des Vermögens. ¬
Jedes Rechtssubjekt hat seine Activa und seine Passiva.
Die Activa bestehen in den Gegenständen, über welche es wirtschaftliche ¬
Disposition hat, also sowohl in denjenigen Gegenständen,
zu welchen es in wirtschaftlichen Genußverhältnissen steht, als in
den Ausständen, in den Forderungen gegen andere Vermögensmassen. ¬
Die Passiva bestehen in den Forderungen anderer Rechtssubjekte, ¬
für welche das Vermögen Executionsobjekt ist. Je nachdem
*) Verordn. v. 1808. 6c. v. 1823. 6c.
Post, Entw. eines gem. u. Brem. Privatrechts. II. 2.