Object : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (1)

Kasseler  Landeskreditkasse.  Zeitweilige  Beschränkung  ihrer  Thätigkeit.  203
halten;  gewiß  ist  es,  daß  seit  der  letzten  Finanzkrisis  und  der
nun  herrschenden  Geldklemme,  sowie  mit  Rücksicht  auf  den  infolge
beider  ansehnlich  gestiegenen  Zinsfuß,  ein  Wirken  der  Landeskreditkasse ¬
  in  ihrem  früheren  Umfange,  ohne  die  größte  Gefahr
für  das  Institut  nicht  mehr  stattfinden  konnte,  und  daß,  wenn
sie  nicht  schon  bereits  früher  erfolgt  wäre,  die  Einstellung  der
Darlehen  gegen  Hypotheken  ohnfehlbar  jetzt  doch  hätte  stattfinden -
  müssen.
So  lange  daher  die  gegenwärtigen  Kalamitäten  des  Geldmarktes ¬
  fortdauern,  so  lange  wird  nicht  an  eine  Aufhebung  der
erwähnten  Maßregel  gedacht  werden  können,  wie  wünschenswert
dieselbe  auch  für  alle  Kapitalsuchende  sein  würde.
Auch  darf  man  nicht  unbeachtet  lassen,  daß  infolge  des  in
der  Kürze  erscheinen  werdenden  Gesetzes  über  Aufhebung  der
Lehns-  und  Meierverhältnisse,  die  Landeskreditkasse  in  den  Fall
kommen  wird,  bedeutende  Geldsummen  zur  Abfindung  der  Berechtigten ¬
  herschießen  zu  müssen,  und  daß  die  Herbeischaffung  dieser
Summen  vorerst  die  Kräfte  der  Landeskreditkasse  so  sehr  in  Anspruch -
  nehmen  dürfte,  daß  sie  auch,  selbst  wenn  die  jetzige  Geldklemme ¬
  nicht  vorhanden  wäre,  doch  nicht  imstande  sein  würde,
Kapitalien  gegen  Hypothek  an  Private  auszuleihen.
Es  ist  deshalb  zunächst  ganz  unthunlich,  jene  Ausleihung
von  Kapitalien  gegen  Hypothek  an  Private  wieder  einzuführen.
Der  Ausschuß  hegt  indeß  die  Hoffnung,  daß  es  später,  wenn
sich  wieder  Geldbedürfnis  auf  dem  Geldmarkte  eingefunden  haben
wird  und  die  Hauptabfindungssummen  zur  Ablösung  der  Lehensund ¬
  Meierverhältnisse  hergeschossen  sein  werden,  möglich  werden
dürfte,  solche  Ausleihungen  gegen  Hypothek,  an  Private,  seitens
der  Landeskreditkasse  wieder  stattfinden  zu  lassen,  und  stellt  deshalb ¬
  den  Antrag:
„Hohe  Staatsregierung  wolle  die  Verfügungen,  welche
die  Wirksamkeit  der  Landeskreditkasse,  bezüglich  der
Ausleihung  von  Kapitalien  an  Privaten,  beschränken,
namentlich  die  Ministerialbeschlüsse  vom  21.  November
und  10.  Dezember  1845  zurückziehen,  sobald  es  die
            
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