Contents : Peruche, Thomas: ¬Der Gerichtsvollzieher in Elsaß-Lothringen

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§  16.
Zur  Nachtzeit  sowie  an  denjenigen  Tagen,  an  welchen  nach
gesetzlicher  Vorschrift  Amtshandlungen  der  Behörden  und  einzelner
Beamten  nicht  verrichtet  werden  sollen,  darf  keine  Vollstreckungshandlung ¬
  vorgenommen  werden;  ebensowenig  gegen  Israeliten  am
Sabbath  und  an  israelitischen  Festtagen.  Die  Nachtzeit  umfaßt  in
dem  Zeitraume  vom  1.  April  bis  30.  September  die  Stunden  von
9  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens  und  in  dem  Zeitraume  vom
Oktober  bis  31.  März  die  Stunden  von  9  Uhr  Abends  bis
6  Uhr  Morgens.
Während  der  Saat-  und  Erntezeit,  sowie  während  der  WeinLandwirthschaft ¬

lese  dürfen  gegen  Personen,  welche  sich  mit  der
(oder  dem  Weinbau)  beschäftigen,  Vollstreckungshandlungen  nur,
wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  vorgenommen  werden.
Für  die  Saat  werden  im  Frühjahre  und  Herbst  jedesmal
14  Tage,  für  die  Ernte  4  Wochen  in  derjenigen  Jahreszeit,  in
welche  nach  der  Oertlichkeit  Saat  und  Ernte  hauptsächlich  zu  fallen
pflegen,  freigelassen.  Die  Bestimmung  dieser  Zeiten  steht  dem  Kreisdirektor ¬
  zu,  welcher  dieselben  jährlich  zu  geeigneter  Zeit  bekannt
machen  läßt.
§  17.
Gegen  eine  dem  aktiven  Heere  angehörende  Militärperson  dar
die  Zwangsvollstreckung  erst  beginnen,  nachdem  von  derselben  die
vorgesetzte  Militärbehörde  Anzeige  erhalten  hat.  Die  Vollstreckungsbehörde ¬
  hat  sich  von  letzterer  den  Empfang  der  Anzeige  bescheinigen
zu  lassen.
Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere
angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  andern
militärischen  Dienstgebäuden  erfolgen,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde
die  zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung  und  um
Uebergabe  der  gepfändeten  Gegenstände  an  einen  von  ihr  zu  bezeichnenden ¬
  Beamten  zu  ersuchen.
§  18.
In  Betreff  aller  Hebungen,  welche  auf  Grund  im  Voraus
festgesetzter  und  offen  gelegter  Heberollen  zu  bestimmten  Zeiten  fällig
werden,  muß  der  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  der  Erlaß  einer
gütlichen  Mahnung  an  den  Schuldner  vorausgehen.
Der  Betrag  der  rückständigen  Gefälle  braucht  darin  nicht  angegeben ¬
  zu  werden.  Wird  die  gütliche  Mahnung  durch  die  Post
bestellt,  so  ist  die  Bescheinigung  der  Absendung  in  einem  bei  der
betreffenden  Kassenstelle  zu  führenden  Verzeichniß  genügend,  um  die
nachfolgenden  Vollstreckungshandlungen  zu  begründen.  Die  Kosten
            
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