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§ 16.
Zur Nachtzeit sowie an denjenigen Tagen, an welchen nach
gesetzlicher Vorschrift Amtshandlungen der Behörden und einzelner
Beamten nicht verrichtet werden sollen, darf keine Vollstreckungshandlung ¬
vorgenommen werden; ebensowenig gegen Israeliten am
Sabbath und an israelitischen Festtagen. Die Nachtzeit umfaßt in
dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von
9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom
Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens.
Während der Saat- und Erntezeit, sowie während der WeinLandwirthschaft ¬
lese dürfen gegen Personen, welche sich mit der
(oder dem Weinbau) beschäftigen, Vollstreckungshandlungen nur,
wenn Gefahr im Verzuge ist, vorgenommen werden.
Für die Saat werden im Frühjahre und Herbst jedesmal
14 Tage, für die Ernte 4 Wochen in derjenigen Jahreszeit, in
welche nach der Oertlichkeit Saat und Ernte hauptsächlich zu fallen
pflegen, freigelassen. Die Bestimmung dieser Zeiten steht dem Kreisdirektor ¬
zu, welcher dieselben jährlich zu geeigneter Zeit bekannt
machen läßt.
§ 17.
Gegen eine dem aktiven Heere angehörende Militärperson dar
die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die
vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Die Vollstreckungsbehörde ¬
hat sich von letzterer den Empfang der Anzeige bescheinigen
zu lassen.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere
angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und andern
militärischen Dienstgebäuden erfolgen, so hat die Vollstreckungsbehörde
die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung und um
Uebergabe der gepfändeten Gegenstände an einen von ihr zu bezeichnenden ¬
Beamten zu ersuchen.
§ 18.
In Betreff aller Hebungen, welche auf Grund im Voraus
festgesetzter und offen gelegter Heberollen zu bestimmten Zeiten fällig
werden, muß der Einleitung des Zwangsverfahrens der Erlaß einer
gütlichen Mahnung an den Schuldner vorausgehen.
Der Betrag der rückständigen Gefälle braucht darin nicht angegeben ¬
zu werden. Wird die gütliche Mahnung durch die Post
bestellt, so ist die Bescheinigung der Absendung in einem bei der
betreffenden Kassenstelle zu führenden Verzeichniß genügend, um die
nachfolgenden Vollstreckungshandlungen zu begründen. Die Kosten