Metadaten : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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nur  in  einer  der  beiden  aufsteigenden  Linien,  Eltern  oder
Großeltern  des  Erblassers  mehr  vorhanden  sind.  —
Ob  das  Rückfallsrecht  nicht  nur  bis  auf  einen  gewissen
Grad  statt  finde,  und  über  welchen  hinaus  dann  der
nähere  Grad  oder  das  Glied  der  Blutsverwandtschaft,  ohne
Rücksicht  woher  das  Vermögen  gekommen,  zu  folgen
habe?  ist  eine  andere  Frage,  die  aber  bei  Anwendung
des  einen  oder  des  andern  dieser  beiden  Grundsätze,  stets
eine  gleichmäßige  Beantwortung  zuläßt.  Die  vorkommenden ¬
  Bestimmungen  über  Rückfall  in  den  einzelnen  Erbrechten, ¬
  weichen  etwas  von  einander  ab,  indessen  stimmen
die  meisten  mit  dem  Grundsatz  überein:  daß  dieses  Rückfallsrecht ¬
  sich  nicht  weiter  ausdehnen  soll,  als  bis  zum
3ten  Grade  incl.  Canonischer  Computation.
III.  Grundsatz:  „Concurriren  Oheim  und  Tante  des  Erblassers ¬
  und  deren  Kinder  mit  Eltern  und  Großeltern
und  auch  mit  Geschwistern  des  Erblassers,  deren  Kinder
und  Kindskinder,  so  werden  Oheim  und  Tante,  so  wie
ihre  Kinder  von  der  Erbschaft  stets  ausgeschlossen.“  Mit -
  dem  ersten  Grundsatz  stimmen  die  Erbsatzungen
des  Obernbundes  überein.
Im  Zehngerichtenbunde  kommt,  bezüglich  auf  Eltern,  der
erste  Grundsatz;  und  bezüglich  auf  Großeltern,  vor  1723,
der  zweyte;  nach  1723  aber,  auch  der  erste  Grundsatz  in
Anwendung.  In  den  Satzungen  dieses  Bundes  ist  ausdrücklich ¬
  gesagt:  daß  Eltern  und  Großeltern  an  dem  auf  sie
gefallenen  Vermögen  ihrer  Abkömmlinge  stets  ein  Nießbrauchsrecht ¬
  haben;  bei  eintretenden  Nothfällen  sollen  sie  aber  jedoch,
mit  obrigkeitlicher  Erlaubniß,  auch  das  Hauptgut  angreifen
dürfen.  Auch  die  Statuten  der  Hochgerichte  und  Gerichte  des
Gotteshausbundes  stimmen  mit  dem  ersten,  oder  mit  dem  zweyten ¬
  Grundsatze  überein,  und  ausdrücklich  oder  stillschweigend
wird  auch  in  den  verschiedenen  Erbrechten  des  Gotteshausbundes ¬
  meistens  angenommen,  daß  Eltern  oder  Großeltern  an  dem
von  ihren  Abkömmlingen  auf  sie  übergegangenen  Vermögen  nur
ein  Nießbrauchsrecht  haben  sollen.  —
            
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