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nur in einer der beiden aufsteigenden Linien, Eltern oder
Großeltern des Erblassers mehr vorhanden sind. —
Ob das Rückfallsrecht nicht nur bis auf einen gewissen
Grad statt finde, und über welchen hinaus dann der
nähere Grad oder das Glied der Blutsverwandtschaft, ohne
Rücksicht woher das Vermögen gekommen, zu folgen
habe? ist eine andere Frage, die aber bei Anwendung
des einen oder des andern dieser beiden Grundsätze, stets
eine gleichmäßige Beantwortung zuläßt. Die vorkommenden ¬
Bestimmungen über Rückfall in den einzelnen Erbrechten, ¬
weichen etwas von einander ab, indessen stimmen
die meisten mit dem Grundsatz überein: daß dieses Rückfallsrecht ¬
sich nicht weiter ausdehnen soll, als bis zum
3ten Grade incl. Canonischer Computation.
III. Grundsatz: „Concurriren Oheim und Tante des Erblassers ¬
und deren Kinder mit Eltern und Großeltern
und auch mit Geschwistern des Erblassers, deren Kinder
und Kindskinder, so werden Oheim und Tante, so wie
ihre Kinder von der Erbschaft stets ausgeschlossen.“ Mit -
dem ersten Grundsatz stimmen die Erbsatzungen
des Obernbundes überein.
Im Zehngerichtenbunde kommt, bezüglich auf Eltern, der
erste Grundsatz; und bezüglich auf Großeltern, vor 1723,
der zweyte; nach 1723 aber, auch der erste Grundsatz in
Anwendung. In den Satzungen dieses Bundes ist ausdrücklich ¬
gesagt: daß Eltern und Großeltern an dem auf sie
gefallenen Vermögen ihrer Abkömmlinge stets ein Nießbrauchsrecht ¬
haben; bei eintretenden Nothfällen sollen sie aber jedoch,
mit obrigkeitlicher Erlaubniß, auch das Hauptgut angreifen
dürfen. Auch die Statuten der Hochgerichte und Gerichte des
Gotteshausbundes stimmen mit dem ersten, oder mit dem zweyten ¬
Grundsatze überein, und ausdrücklich oder stillschweigend
wird auch in den verschiedenen Erbrechten des Gotteshausbundes ¬
meistens angenommen, daß Eltern oder Großeltern an dem
von ihren Abkömmlingen auf sie übergegangenen Vermögen nur
ein Nießbrauchsrecht haben sollen. —