Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

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§.  182.  Schenkung.
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in  einer  bloßen  Einräumung  wirtschaftlicher  Nutzung,  so  nennen
wir  das  liberatorische  Geschäft  ein  Precarium.  Ein  solches  Precarium ¬
  hat  regelmäßig  keine  weitere  rechtliche  Folgen,  als  daß
dem  Geber  allezeit  eine  Besitzklage  auf  Rückgabe  zusteht.  Nur  in
den  Fällen  eines  Leihgeschäfts  und  eines  Aufbewahrungsgeschäfts
haben  sich  besondere  Rechtsnormen  ausgebildet.
§.  182.
Schenkung.
I.  Schenkung  ist  ein  liberatorisches  Geschäft,  welches  eine
Veräußerung  involvirt.  Der  Schenkgeber  muß  über  ein  seiner
Herrschaft  unterliegendes  wirtschaftliches  Gut  eine  Disposition  vornehmen, ¬
  durch  welche  er  diese  Herrschaft  verliert  und  der  Schenknehmer ¬
  dieselbe  empfängt,  und  zwar  ohne  daß  er  zu  dieser  Disposition ¬
  rechtlich  verbunden  wäre.
Der  Inhalt  dieses  Geschäfts  kann  der  mannichfaltigste  sein.
Es  kann  derselbe  sowohl  in  der  Uebertragung  eines  Sachenrechts,
als  auch  in  der  Einräumung  einer  Forderung,  oder  auch  in  der
Tilgung  einer  Schuld  bestehen.
Das  Römische  Recht  hat  für  die  Schenkung  einige  positive
Bestimmungen  aufgestellt,  welche  in  die  heutige  Praxis  übergegangen ¬
  sind.
II.  Eine  Schenkung  bedarf  zur  rechtlichen  Gültigkeit  im  Allgemeinen ¬
  keiner  Form.  In  früherer  Zeit  scheint  die  Form  vor
zwei  Rathsherren  auch  bei  Schenkungen,  wie  überall  bei  Verträgen
und  bei  Testamenten,  üblich  gewesen  zu  sein1).  Sie  war  auch
hier  reine  Beweisform  für  den  Willen  des  Schenkgebers,  ersetzte
übrigens  auch  unzweifelhaft  die  Insinuation.  Heutzutage  ist  diese
Form  gänzlich  abgekommen,  und  es  besteht  nur  für  Schenkungen
über  1400  #  preuß.  Courant  die  aus  dem  Römischen  Rechte
recipirte  gerichtliche  Insinuation.  Die  competente  Behörde  dafür
ist  das  Obergericht  2).  Die  Schenkung,  welche  den  Betrag  von
1400  #  übersteigt,  ohne  insinuirt  zu  sein,  ist  hinsichtlich  des
Ueberschusses  ohne  rechtliche  Wirkungen.  Die  Insinuation  wird
1)  Attestat  des  Raths  v.  31.  Dec.  1672  über  Abschluß  von  Contracten
und  Schenkungen  vor  zwei  Rathsherren.
2)  Ger.  O.  v.  1820  §.  35.  5.
            
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