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§. 182. Schenkung.
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in einer bloßen Einräumung wirtschaftlicher Nutzung, so nennen
wir das liberatorische Geschäft ein Precarium. Ein solches Precarium ¬
hat regelmäßig keine weitere rechtliche Folgen, als daß
dem Geber allezeit eine Besitzklage auf Rückgabe zusteht. Nur in
den Fällen eines Leihgeschäfts und eines Aufbewahrungsgeschäfts
haben sich besondere Rechtsnormen ausgebildet.
§. 182.
Schenkung.
I. Schenkung ist ein liberatorisches Geschäft, welches eine
Veräußerung involvirt. Der Schenkgeber muß über ein seiner
Herrschaft unterliegendes wirtschaftliches Gut eine Disposition vornehmen, ¬
durch welche er diese Herrschaft verliert und der Schenknehmer ¬
dieselbe empfängt, und zwar ohne daß er zu dieser Disposition ¬
rechtlich verbunden wäre.
Der Inhalt dieses Geschäfts kann der mannichfaltigste sein.
Es kann derselbe sowohl in der Uebertragung eines Sachenrechts,
als auch in der Einräumung einer Forderung, oder auch in der
Tilgung einer Schuld bestehen.
Das Römische Recht hat für die Schenkung einige positive
Bestimmungen aufgestellt, welche in die heutige Praxis übergegangen ¬
sind.
II. Eine Schenkung bedarf zur rechtlichen Gültigkeit im Allgemeinen ¬
keiner Form. In früherer Zeit scheint die Form vor
zwei Rathsherren auch bei Schenkungen, wie überall bei Verträgen
und bei Testamenten, üblich gewesen zu sein1). Sie war auch
hier reine Beweisform für den Willen des Schenkgebers, ersetzte
übrigens auch unzweifelhaft die Insinuation. Heutzutage ist diese
Form gänzlich abgekommen, und es besteht nur für Schenkungen
über 1400 # preuß. Courant die aus dem Römischen Rechte
recipirte gerichtliche Insinuation. Die competente Behörde dafür
ist das Obergericht 2). Die Schenkung, welche den Betrag von
1400 # übersteigt, ohne insinuirt zu sein, ist hinsichtlich des
Ueberschusses ohne rechtliche Wirkungen. Die Insinuation wird
1) Attestat des Raths v. 31. Dec. 1672 über Abschluß von Contracten
und Schenkungen vor zwei Rathsherren.
2) Ger. O. v. 1820 §. 35. 5.