Metadata : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  181.  Liberatorische  Geschäfte  im  Allgemeinen.
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ein  Spediteur,  der  die  Versendung  durch  Frachtführer  oder  Schiffer
vornimmt,  dieselbe  mittelst  von  ihm  für  eigene  Rechnung  gemietheter ¬
  Transportmittel,  oder  führt  er  den  Transport  des  Gutes
selbst  aus,  so  kann  er  die  gewöhnliche  Fracht,  die  Provision  und
die  bei  Speditionsgeschäften  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten
berechnen  *).
Hat  der  Spediteur  sich  mit  dem  Absender  oder  Empfänger
über  bestimmte  Sätze  der  Transportkosten  geeinigt,  so  ist  er  zur
Berechnung  einer  Provision  nur  dann  berechtigt,  wenn  vereinbart
ist,  daß  eine  solche  neben  den  bestimmten  Sätzen  der  Transportkosten ¬
  gefordert  werden  könne  2).
Der  Spediteur  hat  am  Speditionsgute  wegen  seiner  Ansprüche
an  den  Auftraggeber  ein  Pfandrecht3)
„Bedient  sich  der  Spediteur  eines  Zwischenspediteurs,  so  hat
der  letztere  zugleich  alle  seinem  Vormanne  zustehenden  Rechte,
namentlich  auch  dessen  Pfandrecht  auszuüben.  Soweit  der  Vormann ¬
  wegen  seiner  Forderung  durch  Nachnahme  von  dem  Nachmanne ¬
  befriedigt  ist,  geht  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des
Vormannes  von  Rechtswegen  auf  den  Nachmann  über.  Dasselbe
gilt  in  Bezug  auf  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Frachtführers, ¬
  wenn  und  insoweit  der  Letztere  von  dem  Zwischenspediteur
befriedigt  ist"4).
II.  Liberatorische  Geschäfte.
§.  181.
Im  Allgemeinen.
Ein  liberatorisches  Geschäft  ist  ein  solches  wirtschaftliches  Geschäft, ¬
  durch  welches  ein  wirtschaftendes  Subjekt  zu  Gunsten  eines
andern  wirtschaftenden  Subjektes  über  ein  seiner  wirtschaftlichen
Herrschaft  unterliegendes  wirtschaftliches  Gut  disponirt,  ohne  dazu
obligatorisch  verpflichtet  zu  sein.
Ist  diese  wirtschaftliche
Disposition  eine  Veräußerung,
nennen  wir  das  liberatorische  Geschäft  eine  Schenkung;  besteht  sie
1)  H.  G.  B.  283.  285.  2.
2)  H.  G.  B.  384.
3)  H.  G.  B.  382.  S.  Band  II.  §.  79  S.  169  ff.
4)  H.  G.  B.  382.  3.  4.
            
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