§. 181. Liberatorische Geschäfte im Allgemeinen.
201
ein Spediteur, der die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer
vornimmt, dieselbe mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter ¬
Transportmittel, oder führt er den Transport des Gutes
selbst aus, so kann er die gewöhnliche Fracht, die Provision und
die bei Speditionsgeschäften regelmäßig vorkommenden Unkosten
berechnen *).
Hat der Spediteur sich mit dem Absender oder Empfänger
über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt, so ist er zur
Berechnung einer Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart
ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten ¬
gefordert werden könne 2).
Der Spediteur hat am Speditionsgute wegen seiner Ansprüche
an den Auftraggeber ein Pfandrecht3)
„Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat
der letztere zugleich alle seinem Vormanne zustehenden Rechte,
namentlich auch dessen Pfandrecht auszuüben. Soweit der Vormann ¬
wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmanne ¬
befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des
Vormannes von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe
gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, ¬
wenn und insoweit der Letztere von dem Zwischenspediteur
befriedigt ist"4).
II. Liberatorische Geschäfte.
§. 181.
Im Allgemeinen.
Ein liberatorisches Geschäft ist ein solches wirtschaftliches Geschäft, ¬
durch welches ein wirtschaftendes Subjekt zu Gunsten eines
andern wirtschaftenden Subjektes über ein seiner wirtschaftlichen
Herrschaft unterliegendes wirtschaftliches Gut disponirt, ohne dazu
obligatorisch verpflichtet zu sein.
Ist diese wirtschaftliche
Disposition eine Veräußerung,
nennen wir das liberatorische Geschäft eine Schenkung; besteht sie
1) H. G. B. 283. 285. 2.
2) H. G. B. 384.
3) H. G. B. 382. S. Band II. §. 79 S. 169 ff.
4) H. G. B. 382. 3. 4.